Eigenanteil bei Zahnersatz: was am Ende bei Ihnen bleibt
Zwei Menschen sitzen mit demselben Befund beim selben Zahnarzt und zahlen am Ende verschieden viel. Das liegt nicht am Zufall, sondern an drei Stellschrauben, die im Heil- und Kostenplan meist unauffällig nebeneinanderstehen: dem Festzuschuss der Krankenkasse, dem Steigerungsfaktor nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Erstattungsgrenze eines Zusatztarifs. Diese Seite erklärt, wie die drei zusammenwirken – und was sich zum 1. Januar 2027 daran ändert.
- Warum der Eigenanteil so stark schwankt
- Wie der Festzuschuss zustande kommt
- Das Bonusheft und seine Härte
- Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
- Die Sechsmonatsfrist
- Der Steigerungsfaktor nach der GOZ
- Warum Material und Labor dem Faktor nicht folgen
- Was ein Zusatztarif übernimmt
- Ihren Fall durchrechnen
- Wo der Rechner aufhört
- Häufige Fragen
Warum der Eigenanteil so stark schwankt
Der Betrag, der am Ende auf der Rechnung steht, entsteht aus drei Größen, die nichts miteinander zu tun haben und trotzdem alle drei auf dieselbe Summe wirken.
Die erste ist der Festzuschuss. Er hängt allein vom Befund ab, nicht davon, was tatsächlich eingesetzt wird. Wer sich für eine Vollkeramikkrone statt der Regelversorgung entscheidet, bekommt denselben Zuschuss wie jemand, der bei der Kassenlösung bleibt – der Unterschied schlägt vollständig auf den Eigenanteil durch.
Die zweite ist das zahnärztliche Honorar. Es folgt bei privat berechneten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte, und dort steht neben jeder Leistung ein Steigerungsfaktor. Zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Satz liegt beim selben Handgriff das Dreieinhalbfache.
Die dritte ist der Zusatztarif, sofern einer besteht. Er setzt an dem an, was nach Abzug des Festzuschusses übrig bleibt – und deckelt seine Leistung fast immer auf einen Prozentsatz der verbleibenden Kosten.
Drei Größen, drei Bandbreiten. Deshalb sagt eine Zahl aus einem Vergleichsportal über Ihren Fall wenig aus.
Wie der Festzuschuss zustande kommt
Für jeden zahnmedizinischen Befund legt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Regelversorgung fest: die Lösung, die als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich gilt. Für jede dieser Regelversorgungen wird jährlich ein Betrag beschlossen, der sich aus dem zahnärztlichen Honorar und den zahntechnischen Leistungen zusammensetzt. Der Festzuschuss ist ein Prozentsatz dieses Betrags.
Zwei Beispiele aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 5. Dezember 2025, gültig seit dem 1. Januar 2026: Für einen erhaltungswürdigen Zahn mit weitgehend zerstörter Krone (Befund 1.1) beträgt die Regelversorgung 398,39 Euro. Für eine zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1) sind es 921,60 Euro.
Der zweite Betrag gilt auch dann, wenn statt der Brücke ein Implantat gesetzt wird. Das Implantat selbst zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht – der Zuschuss richtet sich weiter nach dem Befund, also nach der Brücke, die dort auch möglich gewesen wäre.
Das Bonusheft und seine Härte
Wer die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung jährlich wahrnimmt und das im Bonusheft dokumentieren lässt, erhält einen höheren Prozentsatz. Nach fünf lückenlosen Jahren steigt er, nach zehn lückenlosen Jahren noch einmal.
Entscheidend ist das Wort lückenlos. Ein einziges ausgelassenes Jahr setzt die Zählung auf null zurück, nicht auf die vorige Stufe. Wer im neunten Jahr einen Termin versäumt, beginnt wieder bei null und braucht fünf weitere Jahre bis zur ersten Stufe. Bei Kindern und Jugendlichen zählen die Untersuchungen nach den Früherkennungsrichtlinien mit.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 senkt die Festzuschüsse. Alle drei Prozentsätze sinken um zehn Punkte: von 60 auf 50 Prozent ohne Bonusheft, von 70 auf 60 nach fünf Jahren, von 75 auf 65 nach zehn Jahren.
| Bonusheft und Bewilligung | Anteil | Krone, Befund 1.1 | Lücke, Befund 2.1 |
|---|---|---|---|
| ohne Bonusheft, bewilligt bis 31.12.2026 | 60 % | 239,03 € | 552,96 € |
| ohne Bonusheft, bewilligt ab 01.01.2027 | 50 % | 199,20 € | 460,80 € |
| fünf Jahre, bewilligt bis 31.12.2026 | 70 % | 278,87 € | 645,12 € |
| fünf Jahre, bewilligt ab 01.01.2027 | 60 % | 239,03 € | 552,96 € |
| zehn Jahre, bewilligt bis 31.12.2026 | 75 % | 298,79 € | 691,20 € |
| zehn Jahre, bewilligt ab 01.01.2027 | 65 % | 258,95 € | 599,04 € |
Die Beträge für 2026 stammen aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 5. Dezember 2025. Die Beträge für 2027 sind auf derselben Grundlage berechnet, weil die Regelversorgungsbeträge für 2027 erst im Dezember 2026 beschlossen werden. Die Prozentsätze für 2027 stehen dagegen bereits im Gesetz.
Ein Blick auf die Tabelle zeigt den Umfang der Änderung deutlicher als jede Beschreibung: Wer 2027 fünf Jahre lückenloses Bonusheft vorweist, erhält denselben Betrag wie heute jemand ohne jedes Bonusheft.
Das Gesetz enthält eine Bestandsschutzregelung: Für alle Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten die bisherigen Prozentsätze weiter. Maßgeblich ist damit weder das Kalenderjahr der Behandlung noch das der Rechnung, sondern der Tag, an dem die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan genehmigt.
Wer ohnehin Zahnersatz vor sich hat, sollte den Heil- und Kostenplan deshalb rechtzeitig einreichen. Die Kasse entscheidet regelmäßig innerhalb von drei Wochen; wird ein Gutachten eingeholt, dauert es länger.
Für Versicherte mit Härtefallanspruch ändert sich nichts. Der Zusatzbetrag steigt spiegelbildlich mit, sodass die Regelversorgung weiterhin vollständig gedeckt bleibt.
Die Sechsmonatsfrist
Der Bestandsschutz greift nicht unbegrenzt. Nach der Vereinbarung über die Versorgung mit Zahnersatz, die dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte als Anlage 2 beiliegt, werden die Festzuschüsse gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird.
Der genaue Wortlaut ist hier wichtiger, als er aussieht. Die Frist endet nicht mit dem Behandlungsbeginn und nicht mit dem Präparieren der Zähne, sondern mit dem Einsetzen des fertigen Zahnersatzes. Das Sozialgericht München hat in einem Honorarstreit genau darauf abgestellt: Der Zahnersatz wurde rund eine Woche nach Fristablauf eingegliedert, die Vorbehandlung lag innerhalb der Frist – die Kürzung blieb bestehen.
Praktisch bedeutet das: Eine Bewilligung im Dezember 2026 trägt die alten Prozentsätze bis etwa Juni 2027. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, lässt sich die Frist auf Antrag bei der Krankenkasse verlängern. Der Antrag gehört vor den Fristablauf, nicht danach.
Der Steigerungsfaktor nach der GOZ
Alles, was über die Regelversorgung hinausgeht, rechnet die Praxis nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ab. Dort hat jede Leistung eine Punktzahl, die mit einem festen Punktwert und einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Der Regelfall liegt beim 2,3-fachen Satz. Bis zum 3,5-fachen darf die Praxis gehen, wenn Schwierigkeit oder Zeitaufwand das rechtfertigen; darüber hinaus nur mit einer schriftlichen Vereinbarung vor der Behandlung.
Der Faktor steht im Heil- und Kostenplan, meist in einer eigenen Spalte, und wird selten angesprochen. Er ist die Stellschraube mit der größten Wirkung auf den Honoraranteil – und die einzige, über die sich vor Behandlungsbeginn sprechen lässt.
Warum Material und Labor dem Faktor nicht folgen
Bei Zahnersatz besteht ein erheblicher Teil der Rechnung aus zahntechnischen Leistungen und Material. Diese Posten unterliegen der Gebührenordnung nicht. Sie werden nach den Preislisten des Labors abgerechnet und bleiben vom Steigerungsfaktor unberührt.
Das erklärt eine Beobachtung, die viele überrascht: Beim Implantat macht der Faktor vergleichsweise wenig aus, weil Material und Labor dort den größeren Block bilden. Bei einer aufwendigen Wurzelkanalbehandlung dagegen fällt er stark ins Gewicht, weil dort fast alles Honorar ist.
Was ein Zusatztarif übernimmt
Eine Zahnzusatzversicherung setzt an dem an, was nach Abzug des Festzuschusses offen bleibt. Wie viel davon sie trägt, hängt an mehreren Punkten, die im Bedingungswerk stehen und in der Werbung selten auftauchen.
Der erste ist die Erstattungsgrenze. Ein Tarif, der mit einer hohen Erstattung wirbt, meint damit fast immer die Gesamtleistung einschließlich des Festzuschusses – nicht zusätzlich zu ihm. Der zweite ist die Leistungsstaffel in den ersten Vertragsjahren, die die Erstattung in den Anfangsjahren auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der dritte ist der Umfang: ob Implantate, Knochenaufbau und funktionstherapeutische Leistungen überhaupt eingeschlossen sind.
Welche Kriterien bei der Tarifwahl tatsächlich zählen, steht ausführlich im Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung. Antworten auf Einzelfragen zu Wartezeiten, Bonusheft und Parodontosebehandlung finden Sie in den häufig gestellten Fragen.
Ihren Fall durchrechnen
Der folgende Rechner zeigt für typische Behandlungen, wie sich Festzuschuss, Steigerungsfaktor und Erstattungsgrenze auf den Eigenanteil auswirken – getrennt nach gesetzlich und privat Versicherten. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Wo der Rechner aufhört
Der Rechner arbeitet mit Kostenkorridoren aus dem Großraum Stuttgart und bildet den Regelfall ab. Vier Konstellationen liegen außerhalb.
Die Härtefallregelung ist nicht hinterlegt. Wer sie in Anspruch nehmen kann, erhält die Regelversorgung vollständig ersetzt; der Rechner rechnet in diesem Fall zu ungünstig.
Andersartige Versorgungen, bei denen etwas völlig anderes als die Regelversorgung gewählt wird, rechnet die Kasse direkt mit den Versicherten ab. Der Ablauf unterscheidet sich, das Ergebnis nicht grundlegend.
Kieferorthopädische Behandlungen folgen einer eigenen Systematik mit Behandlungsbedarfsgraden und einer Vorleistung, die erst nach Abschluss erstattet wird. Dafür gibt es im Rechner einen eigenen Bereich und auf dieser Website eine eigene Seite zur Kieferorthopädie.
Umfangreiche Sanierungen über mehrere Kiefer und mehrere Befunde lassen sich nicht sinnvoll auf ein Szenario reduzieren. Dafür braucht es den konkreten Heil- und Kostenplan.
Häufige Fragen
Was genau ist der Festzuschuss?
Ein befundbezogener Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse zum Zahnersatz. Er bemisst sich nach der Regelversorgung, die für den festgestellten Befund vorgesehen ist, und nicht nach der Versorgung, für die Sie sich tatsächlich entscheiden. Wer aufwendiger versorgt wird, erhält denselben Zuschuss und trägt die Differenz selbst.
Zählt für den Bestandsschutz der Behandlungsbeginn oder die Bewilligung?
Die Bewilligung. Das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt hat. Wann die Behandlung beginnt und wann die Rechnung geschrieben wird, spielt für die Höhe des Zuschusses keine Rolle.
Wie lange gilt ein bewilligter Heil- und Kostenplan?
Sechs Monate. Maßgeblich ist, dass der Zahnersatz innerhalb dieser Frist in der bewilligten Form eingegliedert wird. Vorbereitende Schritte innerhalb der Frist genügen nicht, wenn das Einsetzen danach liegt.
Was passiert, wenn die sechs Monate nicht reichen?
Die Krankenkasse kann die Frist auf Antrag verlängern. Der Antrag läuft in der Regel über die Zahnarztpraxis und gehört gestellt, solange die Frist noch läuft. Ist sie abgelaufen, wird ein neuer Heil- und Kostenplan nötig – und dann gelten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Prozentsätze.
Wirkt der Steigerungsfaktor auch auf Material und Labor?
Nein. Der Faktor der Gebührenordnung für Zahnärzte betrifft ausschließlich das zahnärztliche Honorar. Zahntechnische Leistungen und Material werden nach den Preisen des Labors abgerechnet.
Ändert sich für Härtefälle etwas?
Für die Deckung nicht. Der Zusatzbetrag für Versicherte mit Härtefallanspruch steigt in demselben Umfang, in dem der Grundanteil sinkt. Die Regelversorgung bleibt damit vollständig gedeckt.
Übernimmt eine Zahnzusatzversicherung den gesamten Eigenanteil?
In aller Regel nicht. Die meisten Tarife erstatten einen Prozentsatz der Gesamtkosten und rechnen den Festzuschuss dabei an. Hinzu kommen die Begrenzungen der ersten Vertragsjahre. Was ein Tarif in Ihrer Situation leistet, ergibt sich aus seinem Bedingungswerk.
Sprechen Sie mich an
Als Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung werde ich im Auftrag meiner Mandantinnen und Mandanten tätig, nicht im Auftrag eines Versicherers. Wenn Sie einen Heil- und Kostenplan vor sich haben oder vor der Entscheidung über einen Zusatztarif stehen, sehen wir uns beides gemeinsam an.

