Basisrente (Rürup): Der Steuervorteil und sein Preis

Was hier drinsteht – und was nicht

Diese Seite erklärt die Basisrente, umgangssprachlich Rürup-Rente. Sie ist eine Wissensseite.

Mein Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Absicherung der Arbeitskraft. Der Grund, warum ich das Thema Basisrente trotzdem aufbereite: Sehr viele Basisrentenverträge enthalten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese Konstruktion hat steuerliche Folgen, die beim Abschluss selten erklärt werden – und sie hängt an Vertragsdetails, die aktuell vor den Finanzgerichten umstritten sind. Das betrifft mein Kerngebiet unmittelbar.

Kurz vorweg: Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Rürup-Vertrag wird 2026 mit 84 Prozent versteuert. Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem eigenständigen Vertrag oft nur mit rund 30 Prozent. Wer heute 30 Jahre alt ist, kommt um 2050 in die Jahre mit dem höchsten Berufsunfähigkeitsrisiko – und liegt dann bei einem Besteuerungsanteil von 97 bis 100 Prozent.

Was die Basisrente ist

Die Basisrente wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt. Sie richtet sich an Menschen, die nicht oder nur begrenzt in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen: Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke mit hohem Einkommen.

Steuerlich gehört sie zur ersten Schicht – der Basisversorgung, gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG.

Der Höchstbetrag 2026

Der abzugsfähige Höchstbetrag ist an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt (§ 10 Abs. 3 EStG).

Höchstbetrag 2026 Betrag
Einzelveranlagung 30.826 €
Zusammenveranlagung 61.652 €

Herleitung: 124.800 Euro Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung, multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent.

Die Beiträge sind zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig.

Achtung bei kursierenden Zahlen: Der Betrag von 29.344 Euro ist der Wert für 2025 und findet sich noch auf vielen Seiten. Für 2026 gilt er nicht.

Wer weniger absetzen kann

Der Höchstbetrag ist ein Rahmen, kein Guthaben. Er wird durch bereits geleistete Beiträge zur Basisversorgung aufgezehrt:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) mindern den verbleibenden Spielraum.
  • Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk ebenso.

Ein Sonderfall, der regelmäßig übersehen wird: Bei Beamtinnen und Beamten wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung gekürzt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1a EStG). Das trifft auch Ehepaare mit Zusammenveranlagung, bei denen nur ein Partner verbeamtet ist.

Die nachgelagerte Besteuerung

Was in der Ansparphase gefördert wird, wird in der Auszahlungsphase besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns – das sogenannte Kohortenprinzip.

Rentenbeginn Besteuerungsanteil
2026 84 %
ab 2058 100 %

Der Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte. Einmal festgelegt, bleibt er für die gesamte Rentenbezugsdauer konstant.

Die harten Vertragseigenschaften

Die Förderung hat einen Preis, der nichts mit Steuern zu tun hat. Ein Basisrentenvertrag ist:

  • nicht kündbar – eine Auszahlung des angesparten Kapitals ist ausgeschlossen
  • nicht kapitalisierbar – es gibt kein Kapitalwahlrecht, nur die lebenslange Rente
  • nicht beleihbar
  • nicht veräußerbar
  • nicht übertragbar
  • nicht vererbbar – ohne Hinterbliebenenabsicherung verfällt das Kapital

Der Rentenbezug ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, ist regelmäßig das 60. Lebensjahr maßgebend.

In der Ansparphase besteht Pfändungsschutz nach § 851c ZPO.

Beiträge können flexibel gestaltet werden. Zuzahlungen sind bis zum Höchstbetrag jederzeit möglich – für Selbstständige mit schwankendem Einkommen ist das ein realer Vorteil.

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Rürup-Mantel

Hier beginnt der Teil, der mein Kerngebiet betrifft.

Eine Basisrente kann um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ergänzt werden. Der Reiz: Auch die Beiträge für den Berufsunfähigkeitsschutz sind dann als Altersvorsorgeaufwendungen voll abzugsfähig. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent kostet eine Absicherung von 100 Euro netto nur rund 58 Euro.

Das wird von Strukturvertrieben häufig als „Steuerspar-BU“ vermarktet – regelmäßig an Studierende und Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger.

Die Voraussetzungen

Damit der volle Sonderausgabenabzug greift, muss die Berufsunfähigkeitsabsicherung eine ergänzende Absicherung sein. Die Finanzverwaltung konkretisiert das im BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (IV C 3 – S 2221/16/10001, BStBl I 2017, 820), dort Randziffern 38 und 39:

  • Mehr als 50 Prozent des Beitrags müssen auf die Altersversorgung entfallen. Der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeitsrente muss also unter 50 Prozent liegen.
  • Es muss ein einheitlicher Vertrag sein.
  • Für die Zusatzabsicherung muss die Zahlung einer Rente vorgesehen sein.

Zwei Details, die über die 50-Prozent-Grenze entscheiden:

Die Beitragsbefreiung zählt zur Altersvorsorge. Der Beitragsanteil, der dafür sorgt, dass die Altersrente im Fall einer Berufsunfähigkeit weiterbespart wird, wird der Altersvorsorge zugerechnet (BMF-Schreiben, Rn. 39). Das verschiebt die Rechnung zugunsten der Förderfähigkeit.

Sofortrabatte sind zu berücksichtigen. Wie ein Rabatt auf den Anfangsbeitrag den beiden Vertragsteilen zugeordnet wird, entscheidet über die Grenze mit (BMF-Schreiben, Rn. 38).

Bei exakt 50 zu 50 ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Es müssen mehr als 50 Prozent auf die Altersvorsorge entfallen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat genau daran einen Fall scheitern lassen (Urteil vom 25. April 2023 – 1 K 259/21).

Der Preis: 84 Prozent gegen 30 Prozent

Das ist die Zahl, um die es geht.

BU-Rente aus Rürup-Vertrag BU-Rente aus eigenständigem Vertrag
Rechtsgrundlage § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV
Besteuerung Besteuerungsanteil nach Kohortenprinzip Ertragsanteil (abgekürzte Leibrente)
Höhe bei Leistungsbeginn 2026 84 % abhängig von der Restlaufzeit
Beispiel: berufsunfähig mit 37, abgesichert bis 67 84 % rund 30 % (30 Jahre Laufzeit)

Der Ertragsanteil bei einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung richtet sich nach der voraussichtlichen Restlaufzeit der Rente. Als grobe Orientierung gilt: Laufzeit in Jahren entspricht ungefähr dem Ertragsanteil in Prozent.

Und es wird schlechter, nicht besser

Der Besteuerungsanteil im Rürup-Mantel folgt dem Kohortenprinzip. Er steigt bis 2058 auf 100 Prozent.

Wer heute 30 Jahre alt ist, erreicht um 2050 die Altersspanne mit dem höchsten Berufsunfähigkeitsrisiko. Tritt der Leistungsfall dann ein, liegt der Besteuerungsanteil bei 97 bis 100 Prozent. Die Steuerersparnis der Ansparphase wird im Leistungsfall vollständig zurückgeholt – genau dann, wenn das Geld gebraucht wird.

Was das für die Höhe der Absicherung bedeutet

Wer über eine Rürup-BUZ absichert, muss die Bruttorente deutlich höher ansetzen, um dieselbe Nettorente zu erhalten. Manche Anbieter lassen im Rürup-Kontext höhere Absicherungsquoten zu, um das aufzufangen.

Wenn der gewählte Basisrententarif diese höhere Quote nicht zulässt, ist eine bedarfsgerechte Absicherung über diesen Weg nicht möglich. Dann ist die Konstruktion untauglich – unabhängig von jedem Steuervorteil.

Der offene Streit: Wann ist die Absicherung „ergänzend“?

Hier liegt der Punkt, der auf keiner Vergleichsseite steht.

Die Finanzgerichte beurteilen unterschiedlich, was passiert, wenn die Berufsunfähigkeitsrente vor dem Beginn der Altersrente endet. Diese zeitliche Lücke entscheidet darüber, ob überhaupt eine „ergänzende Absicherung“ vorliegt – und damit über den gesamten Steuervorteil.

Linie A: Die Lücke ist schädlich

FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 – 5 K 3324/16 E (EFG 2018, 552)

Die Berufsunfähigkeitsrente endete 2029, die Altersrente sollte erst 2034 beginnen. Das Gericht: Der Gesetzgeber wollte nur Absicherungen fördern, die zeitlich lückenlos wirken. Endet die BU-Rente vor Beginn der Altersrente, liegt keine ergänzende Absicherung vor.

Folge im konkreten Fall: kein Sonderausgabenabzug – dafür aber auch nur Ertragsanteilsbesteuerung (21 statt 58 Prozent). Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. April 2023 – 1 K 259/21 (EFG 2023, 137)

Die Berufsunfähigkeitsrente endete 2025, die Altersrente sollte 2036 beginnen – eine Lücke von elf Jahren. Hinzu kam: Die Beitragsanteile lagen bei exakt 50 Prozent, also nicht bei mehr als 50 Prozent zugunsten der Altersvorsorge. Das Gericht folgte dem FG Münster ausdrücklich.

Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH X R 15/23).

Das ist aufschlussreich. Das Finanzamt wollte die höhere Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil durchsetzen und ist damit unterlegen. Die Interessenlage ist also nicht die, die man erwarten würde: Die Verwaltung will die Rürup-BUZ in der Förderung halten – und damit im Leistungsfall voll besteuern. Die Klagenden wollten heraus.

Linie B: Die Lücke ist unschädlich, wenn der Vertrag sie schließen lässt

FG Berlin-Brandenburg – 5 K 5001/24

Amtlicher Leitsatz: Keine schädliche Befristung der Berufsunfähigkeitsrente bei Vereinbarung einer flexiblen Altersrenteneintrittsphase.

Der Sachverhalt: Die Berufsunfähigkeitsrente endete 2027, die reguläre Altersrente sollte erst 2032 beginnen. Aber der Vertrag enthielt eine flexible Rentenbeginnphase von 2027 bis 2037. Der Versicherte konnte den Beginn der Altersrente also selbst auf das Ende der BU-Rente vorziehen und die Lücke schließen.

Das Gericht: Damit lag es in seiner Hand, eine Versorgungslücke zu vermeiden. Die Befristung war deshalb nicht schädlich. Folge: volle Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil – im Streitjahr 78 Prozent, also 51.529 Euro von 66.064 Euro steuerpflichtig.

Bemerkenswert an diesem Fall: Die Beitragsaufteilung lag bei 49,14 Prozent für die Berufsunfähigkeitsversicherung – nach Zuordnung eines Sofortrabatts. Also 0,86 Prozentpunkte unter der Schädlichkeitsgrenze.

Das Gericht hat die Entscheidung des Niedersächsischen FG ausdrücklich geprüft und für nicht übertragbar erklärt. Die Revision wurde zugelassen.

Was das praktisch bedeutet

Ein Rürup-BUZ-Vertrag kann in zwei Richtungen kippen:

Ergänzende Absicherung liegt vor Ergänzende Absicherung liegt nicht vor
Beiträge voll als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen – praktisch durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft
BU-Rente im Leistungsfall Besteuerungsanteil (2026: 84 %) Ertragsanteil

Wer den Vertrag wegen des Steuervorteils abgeschlossen hat und in der rechten Spalte landet, hat den Steuervorteil verloren und die Nachteile behalten: Unkündbarkeit, kein Kapitalwahlrecht, keine Vererbbarkeit.

Und ob die linke oder die rechte Spalte gilt, hängt an Vertragsdetails, die beim Abschluss selten geprüft werden: dem Endalter der Berufsunfähigkeitsrente, dem Vorhandensein einer flexiblen Rentenbeginnphase und der Zuordnung von Rabatten.

Zum Verfahrensstand (Juli 2026): Das Revisionsverfahren BFH X R 15/23 ist weiterhin anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen. Die Streitfrage ist damit offen.

Wenn Sie bereits eine BU-Rente aus einem Rürup-Vertrag beziehen

Dann ist dieser Punkt für Sie der wichtigste auf der ganzen Seite.

Solange die Streitfrage höchstrichterlich nicht entschieden ist, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Einkommensteuerbescheid offengehalten werden muss. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird dazu geraten, gegen betroffene Bescheide Einspruch einzulegen, damit sie bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens änderbar bleiben.

Wird ein Bescheid bestandskräftig, ist eine spätere Korrektur regelmäßig ausgeschlossen – auch dann, wenn der Bundesfinanzhof anschließend zu Ihren Gunsten entscheidet.

Das ist eine steuerliche Frage. Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Ich kann und darf Sie dazu nicht beraten – ich kann Ihnen nur sagen, dass die Frage existiert.

Was sich noch retten lässt

Ein bestehender Kombivertrag ist kein endgültiger Zustand. Bei einigen Anbietern lässt sich die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entkoppeln: Sie wird aus dem Rürup-Mantel gelöst und als eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung fortgeführt – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Basisrente kann dann beitragsfrei gestellt oder separat weitergeführt werden.

Ob dieses Recht besteht und unter welchen Bedingungen, steht in den Versicherungsbedingungen. Teilweise gilt eine Mindestvertragsdauer, bevor die Option gezogen werden kann.

Wichtig: Diese Möglichkeit endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wer sie nutzen will, muss das tun, solange er gesund ist.

Was für die Kombination spricht

Eine Wissensseite, die nur Nachteile aufzählt, ist eine Verkaufsseite mit umgekehrtem Vorzeichen. Deshalb der andere Teil:

Höhere Absicherungsquoten. Manche Versicherer lassen im Rürup-Kontext eine höhere Absicherung des Bruttoeinkommens zu als bei einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Das kann den Ausschlag geben, wenn sonst keine bedarfsgerechte Absicherung erreichbar wäre.

Vereinfachte Gesundheitsprüfung. In Verbindung mit einer Basisrente gibt es teilweise erleichterte Annahmerichtlinien. Für Menschen mit Vorerkrankungen kann das der einzige Zugang zu einem Berufsunfähigkeitsschutz sein.

Die Beitragsbefreiung. Tritt Berufsunfähigkeit ein, übernimmt der Vertrag die weitere Beitragszahlung für die Altersrente. Die Altersvorsorge läuft weiter, ohne dass eigenes Geld fließt. Das ist ein realer Vorteil, den eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung so nicht bietet.

Der Steuervorteil in der Ansparphase ist real. Bei hohem Grenzsteuersatz und einem Berufsunfähigkeitsrisiko, das statistisch bei etwa einem Viertel liegt, kann die Rechnung aufgehen. Sie muss es aber nicht – und sie geht seltener auf, je jünger die versicherte Person ist.

Die Gegenposition: die ifa-Studie

Es gibt eine wissenschaftliche Untersuchung, die zu einem anderen Ergebnis kommt als die Darstellung auf dieser Seite. Sie gehört hierher.

Das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) hat die gekoppelte Lösung aus Basisrente und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der entkoppelten Variante verglichen. Ergebnis: In den meisten untersuchten Szenarien liegen die Leistungen der gekoppelten Lösung nach Steuern höher.

Zwei Dinge sind dazu zu sagen.

Erstens: Die Studie wurde von MLP beauftragt. Also von einem Finanzvertrieb, der diese Produkte vermittelt. Das entwertet die Untersuchung nicht – das ifa ist fachlich ausgewiesen. Aber die Auftraggeberschaft gehört zur Einordnung, so wie sie bei jeder auftragsgebundenen Studie dazugehört.

Zweitens: Modellrechnungen hängen an ihren Annahmen. Grenzsteuersatz in der Ansparphase, Eintrittsalter, angenommene Rendite, Vertragskosten, unterstellter Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit. Wer die Parameter verschiebt, verschiebt das Ergebnis. Das gilt für jede Studie dieser Art, in beide Richtungen.

Und der Punkt, den keine Modellrechnung auffängt: Sie setzt voraus, dass der Steuervorteil überhaupt greift. Landet ein Vertrag in der Kategorie „keine ergänzende Absicherung“, ist die gesamte Rechnung hinfällig – dann ist der Sonderausgabenabzug weg, und die Nachteile bleiben. Genau darüber entscheiden zwei Finanzgerichte unterschiedlich, und der Bundesfinanzhof hat die Frage noch nicht geklärt.

Die Kombination ist also nicht per se falsch. Sie ist nur selten so eindeutig vorteilhaft, wie sie verkauft wird – und ihr Vorteil steht unter einem Vorbehalt, den die Modellrechnungen nicht abbilden.

Was Sie an Ihrem Vertrag prüfen sollten

Wenn Sie eine Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung haben, lohnt ein Blick auf diese Punkte:

  • Bis wann läuft die Berufsunfähigkeitsrente? Bis zum Beginn der Altersrente oder früher?
  • Gibt es eine flexible Rentenbeginnphase? Ab wann könnten Sie die Altersrente frühestens beziehen? Deckt das den Endzeitpunkt der Berufsunfähigkeitsrente ab?
  • Wie ist der Beitrag aufgeteilt? Wie viel entfällt auf die Altersrente, wie viel auf die Berufsunfähigkeitsrente, wie viel auf die Beitragsbefreiung? Wo liegt die Aufteilung im Verhältnis zur 50-Prozent-Grenze?
  • Wurden Rabatte gewährt? Wie sind sie zugeordnet?
  • Ist die BU-Rente hoch genug? Wurde die volle Besteuerung im Leistungsfall eingerechnet?
  • Gibt es eine Entkopplungsoption? Unter welchen Bedingungen?
  • Wurden reduzierte Anfangsbeiträge vereinbart? Die werden über die Restlaufzeit teuer erkauft.

Kontakt

Wenn Sie eine Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung haben und einordnen möchten, wo Sie stehen, können Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren. Mein Arbeitsschwerpunkt ist die Absicherung der Arbeitskraft – dazu gehört die Frage, ob der vorhandene Schutz im Leistungsfall wirklich trägt.

Zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Erstgespräch vereinbaren


Rechtlicher Hinweis, Haftungsausschluss und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, vereinfachte Einordnung zu Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Für steuerliche Fragen, insbesondere zum Sonderausgabenabzug, zur Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten und zur Frage, ob ein Einkommensteuerbescheid offenzuhalten ist, wenden Sie sich an eine steuerberatende Person oder das zuständige Finanzamt. Für rechtliche Fragen ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.

Mein Arbeitsschwerpunkt ist die Absicherung der Arbeitskraft. Fragen zur Gestaltung oder zum Abschluss einer Basisrente gehören in eine darauf spezialisierte Beratung.

Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird jedoch nicht übernommen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der hier dargestellten Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Rechtsvorschriften, Rechengrößen und Rechtsprechung ändern sich; maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung.

Quellen – Gesetze: § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Sonderausgabenabzug); § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Höchstbetrag); § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (Kürzung bei Beamtinnen und Beamten); § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Besteuerungsanteil); § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Ertragsanteil); § 851c Zivilprozessordnung (Pfändungsschutz).

Quellen – Verwaltungsanweisung: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, BStBl I 2017, 820, Randziffern 38 und 39 (ergänzende Absicherung, 50-Prozent-Grenze, Behandlung von Sofortrabatten und Beitragsbefreiung). Vorgängerschreiben vom 19. August 2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl I 2013, 1087, Textziffern 17 und 18.

Quellen – Rechtsprechung: Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Januar 2018, 5 K 3324/16 E, EFG 2018, 552. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. April 2023, 1 K 259/21, EFG 2023, 137. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5 K 5001/24.

Quellen – Studien: Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa), Untersuchung zur gekoppelten und entkoppelten Lösung aus Basisrente und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, beauftragt von MLP.

Wichtiger Hinweis zum Verfahrensstand: Das Revisionsverfahren BFH X R 15/23 war zum Redaktionsschluss anhängig; eine höchstrichterliche Entscheidung lag nicht vor. Auch im Verfahren des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Revision zugelassen. Die auf dieser Seite dargestellte Streitfrage der „ergänzenden Absicherung“ ist damit nicht abschließend geklärt.

Datenstand: 14. Juli 2026. Spätere Rechtsänderungen und Gerichtsentscheidungen sind auf dieser Seite nicht berücksichtigt.

Nach oben scrollen