Wohngebäudeversicherung: worauf es im Vertrag wirklich ankommt

Eine Wohngebäudeversicherung wird einmal abgeschlossen und läuft dann jahrzehntelang mit. Das Gebäude verändert sich in dieser Zeit, der Vertrag nicht. Genau daraus entstehen die Lücken, die im Schadenfall Geld kosten – und sie stehen selten dort, wo man sie vermutet.

Warum der übernommene Vertrag selten passt

Wer ein Haus kauft und die bestehende Wohngebäudeversicherung übernimmt, hat damit einen Vertrag, aber noch keine Prüfung. Der Vertrag ist ohne Zutun übergegangen; ob er zum Gebäude passt, hat niemanden interessiert.

Seit 2002 prüfe ich Wohngebäudeversicherungen. Von rund zweihundert Verträgen, die mir dabei durch die Hände gingen, wies deutlich mehr als die Hälfte mindestens eine Lücke auf, in etlichen Fällen eine, die im Schadenfall Geld gekostet hätte.

Das liegt selten an schlechter Arbeit. Ein Vertrag von 2006 war 2006 in Ordnung. Falsch geworden ist er, weil sich das Haus verändert hat und der Vertrag nicht: Der Wintergarten kam dazu, die Heizung wurde getauscht, das Dach ausgebaut, die Photovoltaikanlage installiert. Gemeldet wurde davon meist nichts. Parallel hat sich der Markt weiterentwickelt, und was 2006 als guter Bedingungsstand galt, liegt heute hinter dem, was neue Verträge selbstverständlich enthalten.

Die eine Zahl, an der alles hängt

Wohngebäudeversicherungen werden auf zwei Wegen bemessen, und der Unterschied entscheidet darüber, wo die Fehler stecken.

Neue Verträge arbeiten überwiegend mit der Wohnfläche. Sie nennen keine Versicherungssumme; maßgeblich sind Quadratmeter, Bauartklasse, Ausstattung und die Zahl der Wohneinheiten. Ein Unterversicherungsverzicht ist dabei regelmäßig eingebaut, solange die Angaben stimmen. Eine falsch ermittelte Summe kann es in diesem Modell schlicht nicht geben – wohl aber eine falsch angegebene Wohnfläche.

Ältere Verträge nennen dagegen einen Versicherungswert in Mark 1914. Das ist eine historische Rechengröße, kein Betrag, den irgendjemand je bezahlt hätte. Aus ihr wird der aktuelle Neuwert errechnet, indem sie mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Jahres multipliziert wird. Dieser Faktor steigt mit den Baupreisen – er ist der Mechanismus, der die Summe mitwachsen lässt, und insofern ist an dem Modell nichts überholt.

Das Problem liegt woanders. Die gesamte Rechnung hängt an einer einzigen Zahl, die irgendwann bei Vertragsabschluss ermittelt wurde. Stimmt sie nicht – weil sie damals zu niedrig angesetzt wurde oder weil seither angebaut, ausgebaut oder aufgestockt wurde –, dann verschwindet der Fehler nicht mit der Zeit. Er wird durch den Anpassungsfaktor Jahr für Jahr mitskaliert. Der Fehler wächst mit.

Fehlt zusätzlich ein dokumentierter Unterversicherungsverzicht, greift im Schadenfall die anteilige Kürzung: Wer zu einem Zehntel unterversichert ist, bekommt auch bei einem kleinen Schaden ein Zehntel weniger ersetzt. Nicht erst beim Totalschaden – bei jedem.

Wie ich die Versicherungssumme nachrechne

Bei Verträgen nach Wert 1914 rechne ich die Grundgröße nach. Welchen Weg ich dabei gehe, entscheidet sich daran, welche Unterlagen vorliegen.

Liegt eine Wohnflächenberechnung vor, lässt sich über die Bauartklasse zurückrechnen, welcher Wert 1914 zu diesem Gebäude passt. Fehlt sie, hilft die Gegenprobe über ein Wohnflächenmodell: Was würde derselbe Bau heute als Neuvertrag kosten, und welche Summe läge dem zugrunde? Liegt der Wertermittlungsbogen des Versicherers vor, zeigt er, was seinerzeit tatsächlich angesetzt wurde – und ob der Unterversicherungsverzicht überhaupt greift.

Nützlich ist dabei alles, was das Gebäude beschreibt: Grundriss, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung, Unterlagen zu Umbauten und Sanierungen. Vollständig ist das selten. Auch aus Teilen lässt sich meist erkennen, ob die Größenordnung stimmt oder ob genauer hingesehen werden muss.

Was diese Prüfung ergibt, steht vorher nicht fest. Sie schafft Klarheit darüber, worauf der Vertrag beruht – und das ist bei Verträgen, die seit Jahrzehnten unverändert laufen, schon der halbe Weg.

Warum der Bedingungsjahrgang mehr verrät als der Beitrag

Auf jedem Versicherungsschein steht, welches Bedingungswerk gilt – meist als Kürzel mit Jahreszahl. Diese Zahl sagt mehr über die Qualität des Vertrags aus als der Beitrag, und sie wird fast nie beachtet.

Der Grund ist einfach: Bedingungen werden fortgeschrieben, alte Verträge aber nicht automatisch umgestellt. Wer einen Vertrag aus der Mitte der 2000er Jahre führt, hat die Erweiterungen der letzten zwanzig Jahre in aller Regel nicht mit dabei. Dazu gehören je nach Werk der Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, Ableitungsrohre außerhalb des Grundstücks, die Zu- und Ableitungen von Wärmepumpen und Solaranlagen, erweiterte Aufräum- und Abbruchkosten oder Mehrkosten durch behördliche Auflagen beim Wiederaufbau.

Daraus folgt eine Beobachtung, die vielen zunächst gegen den Strich geht: Ein auffällig niedriger Beitrag ist kein Zeichen für einen guten Vertrag. Er ist häufig genau das, was ein schmaler Deckungsumfang kostet. Wo eine Hauptgefahr fehlt oder ein Bedingungswerk zwei Jahrzehnte alt ist, stimmt der Preis für das, was drinsteht – nur trägt das im Schadenfall eben nicht weit.

Welche Lücken mir am häufigsten begegnen

Die Wohnfläche stimmt nicht. Ausgebautes Dachgeschoss, angebauter Wintergarten, umgenutzter Keller: Was die Fläche verändert, verändert auch die Bemessungsgrundlage. Gemeldet wird es selten.

Leitungswasser ist nicht eingeschlossen. Bei einzelnen älteren Verträgen fehlt diese Gefahr ganz oder ist nur gesondert vereinbart – häufig nach früheren Schäden, und häufig ohne dass es den heutigen Eigentümern bewusst wäre. In Gebäuden mit alten Leitungen ist das die folgenreichste aller Lücken.

Der Elementarschutz fehlt oder ist unvollständig. Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch: Diese Gefahren sind nicht in der Grunddeckung enthalten, sondern kommen gesondert hinzu. Zwei Missverständnisse begegnen mir dabei regelmäßig. Starkregen und Überschwemmung sind tariflich nicht dasselbe, und der Elementarschutz der Hausratversicherung ersetzt nicht den der Wohngebäudeversicherung – beide Verträge sind getrennt zu betrachten.

Was tariflich als Starkregen gilt, definieren die Bedingungswerke dabei unterschiedlich. Manche nennen eine Niederschlagsmenge je Quadratmeter innerhalb einer festgelegten Zeitspanne, andere stellen darauf ab, dass das Wasser nicht schnell genug versickern und über die Kanalisation nicht mehr abfließen kann. Zwei Verträge können denselben Regenguss deshalb verschieden bewerten. Wer in einer Lage mit erhöhtem Risiko wohnt, sollte diese Stelle im eigenen Werk nachlesen und nicht bei der Frage stehen bleiben, ob überhaupt Elementarschutz eingeschlossen ist.

Der Elementarbaustein greift nicht sofort. Für die weiteren Naturgefahren sehen die Bedingungen üblicherweise eine Wartezeit vor. Die Musterbedingungen führen sie als vereinbarbaren Baustein und lassen die Dauer offen; belegt sind sieben und vierzehn Tage. Ebenso unterschiedlich ist der Startpunkt – mal zählt der Eingang des Antrags, mal der Vertragsbeginn. Praktisch heißt das: Der Elementarschutz lässt sich nicht einschließen, wenn Unwetter angesagt ist. Wer nahtlos aus einem Vorvertrag mit gleichem Umfang kommt, ist von der Wartezeit dagegen regelmäßig ausgenommen.

Eine Photovoltaikanlage gilt als mitversichert, ohne es zu sein. Die Anlage gehört dem Versicherer gemeldet. Was über die Wohngebäudeversicherung mitläuft, entspricht dabei meist nicht dem Umfang einer eigenständigen Absicherung der Anlage.

Obliegenheiten sind unbekannt. Manche Leistungen setzen voraus, dass eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden ist. Ob das Haus überhaupt eine hat, wissen die wenigsten. Ähnlich verhält es sich mit Prüfungen an der Rohrleitung, die im Schadenfall zur Sprache kommen.

Sanierungen bleiben unerwähnt. Das ist die einzige Lücke, deren Schließung sich unmittelbar auszahlen kann: Eine erneuerte Elektrik, eine neue Heizung oder neu verlegte Leitungen senken das Risiko, und ein Teil der Versicherer berücksichtigt das im Beitrag.

Und während der Bauzeit gilt Eigenes. Wer umbaut, hat es mit zwei getrennten Fragen zu tun: ob der bestehende Gebäudevertrag während der Arbeiten weiterläuft, und wer die Arbeiten selbst absichert. Beides hängt am Umfang des Eingriffs und am Bedingungsjahrgang, und beides klärt sich vor Baubeginn leichter als danach. Was dabei zu beachten ist, steht auf der Seite zur Bauleistungsversicherung.

Vorschäden: die Frage, an der Verträge scheitern

Jeder Antrag auf eine Wohngebäudeversicherung fragt nach Vorschäden, meist bezogen auf die letzten fünf Jahre. Diese Frage wird unterschätzt, weil die Beträge oft klein wirken. Sie ist die gefährlichste im ganzen Antrag.

Ein Fall aus der Rechtsprechung zeigt die Größenordnung. Ein Hauseigentümer wechselte 2019 den Versicherer. Beim Vorversicherer waren zwischen 2017 und 2019 drei Sturm- und Hagelschäden über zusammen rund 3.037 Euro reguliert worden – gut tausend Euro je Schaden. Im Antrag wurde die Frage nach Vorschäden verneint. Als gut ein Jahr später ein Rohrbruch- und ein Hochwasserschaden gemeldet wurden, stieß der Versicherer bei der Leistungsprüfung auf die alten Schäden, erklärte Rücktritt und Anfechtung und verweigerte die Zahlung. Im Streit standen über 107.000 Euro.

Drei Bagatellschäden auf der einen, ein sechsstelliger Betrag auf der anderen Seite. Das ist das Verhältnis, um das es bei dieser Antragsfrage geht.

Was anzugeben ist

Gefragt ist nach gemeldeten Schäden im abgefragten Zeitraum, nicht nach solchen, die aus Ihrer Sicht der Rede wert waren. Ein Schaden zählt auch dann, wenn er klein war, wenn er ohne Zahlung geschlossen wurde oder wenn er beim Vorvorversicherer eintrat. Maßgeblich ist die Meldung, nicht die Regulierung.

Wer sich nicht sicher ist, fragt beim bisherigen Versicherer nach: Ein sogenannter Schadenspiegel listet die gemeldeten Vorgänge auf und ist auf Anfrage erhältlich. Bei einem Wechsel gehört dieser Schritt an den Anfang, nicht ans Ende.

Ein Punkt, der überrascht: Beantwortet ein Vermittler die Antragsfragen für Sie, wird sein Verhalten Ihnen gegenüber dem Versicherer zugerechnet. Eine ungelesene Unterschrift schützt Sie also nicht. Umgekehrt bleibt der Vermittler Ihnen gegenüber verpflichtet, die Versicherungshistorie sorgfältig zu ermitteln – was Sie ihm mitgeteilt haben, sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein. (Prüfhinweis: § 166 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.)

Wenn der Versicherer sich später darauf beruft

Eine Leistungsablehnung wegen verschwiegener Vorschäden ist nicht das Ende der Sache. Der Versicherer kann sich auf zwei Wege stützen, und beide haben Voraussetzungen, die häufig nicht erfüllt sind.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass bewusst und gewollt auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt wurde. Eine objektiv falsche Antwort genügt dafür nicht. Unvollständige Angaben allein begründen keine Arglist – einen Erfahrungssatz, dass eine falsche Antwort stets auf Täuschung zielt, gibt es nicht.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände ebenfalls geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen. Dann wird der Vertrag angepasst, nicht beendet – etwa um eine Selbstbeteiligung. Hinzu kommt: Der Versicherer muss vor Vertragsschluss gesondert in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt haben. Fehlt diese Belehrung, stehen ihm Rücktritt und Kündigung nicht zu. (Prüfhinweis: §§ 19 und 21 des Versicherungsvertragsgesetzes.)

In dem eingangs genannten Verfahren hielt das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2026 sowohl die Anfechtung als auch den Rücktritt für nicht zweifelsfrei begründet: Arglist sah der Senat nicht, der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der Vorschäden geschlossen – mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 Euro je Schadenfall –, und eine Belehrung nach den gesetzlichen Vorgaben enthielt das Antragsformular nicht. Ausdrücklich festgehalten hat das Gericht dabei, dass die Belehrungspflicht auch dann gilt, wenn ein fachkundiger Vermittler die Antragsfragen beantwortet.

Wer eine solche Ablehnung erhält, sollte deshalb drei Dinge prüfen lassen: ob überhaupt belehrt wurde, ob der Versicherer den Vertrag auch bei richtiger Angabe geschlossen hätte, und ob die Vorschäden für den eingetretenen Schaden überhaupt eine Rolle spielten. Die Beurteilung im Einzelfall ist Rechtsberatung und gehört in anwaltliche Hände.

Was der Fall zusätzlich zeigt

Am Ende scheiterte die Klage nicht nur an der Anzeigepflicht. Zwei Deckungsfragen kamen hinzu, die mit Vorschäden nichts zu tun haben und auf jeden Vertrag zutreffen können.

Der Hochwasserschaden war nie versichert. Im Versicherungsschein stand bei den Elementargefahren der Vermerk „nicht versichert“. Überschwemmung gehört nicht zur Grunddeckung, sondern wird gegen Mehrbeitrag eingeschlossen und im Versicherungsschein dokumentiert. Ohne diesen Eintrag besteht kein Anspruch – gleich wie der Antrag ausgefüllt wurde.

Rohrbruch und Nässefolgeschaden sind zwei verschiedene Positionen. Die Bedingungen deckten die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst; die Folgeschäden durch ausgetretenes Leitungswasser waren davon getrennt geregelt und nur bei bestimmten Austrittsstellen versichert. Wer eine Rechnung über Sanierungskosten einreicht, ohne zwischen beidem zu trennen, bekommt sie nicht ohne Weiteres in voller Höhe erstattet. Das erklärt einen Teil der Kürzungen, die im Schadenfall regelmäßig für Unmut sorgen.

Sonderfall Hauskauf

Beim Kauf einer Immobilie gilt eine Besonderheit: Die bestehende Wohngebäudeversicherung geht mit dem Eigentum auf die Erwerberseite über, ohne dass jemand etwas unterschreiben müsste. Daran hängen Fristen, ein Kündigungsrecht auf beiden Seiten und eine Anzeigepflicht – und alles davon läuft an, ohne dass die neuen Eigentümer aktiv werden.

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Für wen sich eine Überprüfung besonders lohnt

  • Käuferinnen und Käufer von Bestandsimmobilien mit übernommenem Vertrag
  • Eigentümer, die saniert, umgebaut, ausgebaut oder eine Photovoltaikanlage installiert haben
  • Verträge, die seit mehr als zehn Jahren unverändert laufen
  • Verträge mit einem Versicherungswert in Mark 1914, bei denen die Grundgröße nie überprüft wurde
  • Gebäude in Lagen mit erhöhtem Starkregen- oder Hochwasserrisiko

Häufige Fragen

Ist ein Vertrag mit Wert 1914 schlechter als einer nach Wohnfläche?

Nein, nicht grundsätzlich. Beide Modelle arbeiten mit gleitendem Neuwert, und in beiden wächst die Entschädigung über einen Anpassungsfaktor mit den Baupreisen mit. Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage: Beim Wohnflächenmodell entfällt die Versicherungssumme, beim Wert-1914-Modell hängt alles an einer einmal ermittelten Zahl. Stimmt diese Zahl, ist der Vertrag in dieser Hinsicht in Ordnung. Stimmt sie nicht, wächst der Fehler jedes Jahr mit.

Woran erkenne ich, ob ich unterversichert bin?

Am Versicherungsschein allein meist nicht. Nötig ist der Abgleich zwischen der im Vertrag hinterlegten Bemessungsgrundlage und dem tatsächlichen Gebäude – also Wohnfläche, Bauartklasse, Ausstattung und alle baulichen Veränderungen seit Vertragsbeginn. Enthält der Vertrag einen Unterversicherungsverzicht und stimmen die gemeldeten Angaben, ist die Frage entschärft. Fehlt er, entscheidet die Rechnung.

Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht konkret?

Ohne ihn kürzt der Versicherer die Entschädigung in dem Verhältnis, in dem die Versicherungssumme hinter dem tatsächlichen Wert zurückbleibt – und zwar bei jedem Schaden, nicht erst bei einem großen. Mit ihm verzichtet der Versicherer auf diesen Einwand, solange die vereinbarten Angaben zutreffen. Der Verzicht steht im Vertrag oder er gilt nicht; eine stillschweigende Fassung gibt es nicht.

Mein Beitrag ist sehr niedrig. Ist das ein gutes Zeichen?

Es ist zunächst nur ein Hinweis darauf, dass wenig versichert ist. Ein niedriger Beitrag entsteht durch einen schmalen Gefahrenkatalog, einen hohen Selbstbehalt, eine niedrige Bemessungsgrundlage oder ein altes Bedingungswerk. Jede dieser Ursachen ist im Schadenfall spürbar. Aussagekräftig wird der Beitrag erst im Verhältnis zur Versicherungssumme und zu dem, was der Vertrag tatsächlich abdeckt.

Muss ich Umbauten und Sanierungen wirklich melden?

Ja. Bauliche Veränderungen verändern Wert und Risiko des Gebäudes und sind dem Versicherer anzuzeigen. Das gilt in beide Richtungen: Ein Anbau erhöht den abzusichernden Wert, eine erneuerte Elektrik oder neu verlegte Leitungen senken das Risiko und können sich beitragsmindernd auswirken. Wer schweigt, riskiert im ungünstigen Fall eine gekürzte Leistung – und verschenkt im günstigen Fall Geld.

Ab wann greift der Elementarschutz nach dem Einschluss?

Nicht ab dem ersten Tag. Für die weiteren Naturgefahren gilt üblicherweise eine Wartezeit; die Musterbedingungen sehen sie als vereinbarbaren Baustein vor und lassen die Dauer offen. Belegt sind sieben und vierzehn Tage, und auch der Startpunkt unterscheidet sich: Mal zählt der Eingang des Antrags beim Versicherer, mal der Vertragsbeginn. Die Wartezeit entfällt regelmäßig, wenn zuvor über einen anderen Vertrag Schutz im selben Umfang bestand und der neue Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung anschließt. Wer den Baustein erstmals einschließt oder ihn beim Wechsel erweitert, kann sich darauf nicht berufen.

Reicht der Elementarschutz meiner Hausratversicherung?

Nein. Die Hausratversicherung deckt das bewegliche Eigentum, die Wohngebäudeversicherung das Gebäude selbst. Beide brauchen den Elementarbaustein getrennt. Wer ihn nur in einem der beiden Verträge hat, steht bei einem Starkregenereignis für die andere Hälfte des Schadens allein da.

Kann ich den Versicherer wechseln, wenn ich schon Schäden hatte?

Das hängt vom Schadenverlauf ab, und deshalb steht er am Anfang jeder Überprüfung. Vorschäden sind bei jedem Antrag anzugeben; eine Angabe ins Blaue führt zur Anzeigepflichtverletzung und gefährdet den neuen Vertrag. Wie ein Verlauf bewertet wird, unterscheidet sich zwischen den Versicherern erheblich – ein Ausschluss beim einen bedeutet keine Ablehnung beim nächsten.

Aus der Praxis

Wie sich solche Lücken im konkreten Schadenfall auswirken, zeigen Beispiele aus der Beratungspraxis – anonymisiert, aber so dargestellt, wie sie tatsächlich passiert sind.

Zu den Praxisfällen Wohngebäudeversicherung →

Kontakt

Wenn Sie wissen möchten, worauf Ihr Vertrag tatsächlich beruht, sehe ich ihn mir an. Bringen Sie mit, was Sie an Unterlagen zum Gebäude haben – der Rest ergibt sich im Gespräch.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Angaben zur Wartezeit bei den weiteren Naturgefahren und zur Definition von Starkregen beruhen auf den Musterbedingungen für die Wohngebäudeversicherung und auf einzelnen Bedingungswerken in den im August 2026 abrufbaren Fassungen; die Musterbedingungen führen die Wartezeit als vereinbarbaren Baustein ohne festgelegte Dauer. Maßgeblich ist der eigene Vertrag. Stand: 5. September 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Darstellung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht stützt sich auf §§ 19 und 21 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie § 166 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Wiedergabe ist sinngemäß und gekürzt, maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut in der jeweils geltenden Fassung. Der geschilderte Fall beruht auf dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 8 U 49/26, ergangen zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 8. Dezember 2025, Aktenzeichen 21 O 337/24. Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung kündigt die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung an und ist keine Entscheidung in der Sache. Das Gericht hat die Berechtigung der Leistungsablehnung nicht festgestellt, sondern lediglich Zweifel daran geäußert; die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und lässt sich nicht verallgemeinern. Die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt, insbesondere die Beurteilung von Rücktritt, Anfechtung und Belehrung, ist Rechtsberatung im Einzelfall und bleibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Tarifs in der geltenden Fassung sowie die Angaben im Versicherungsschein. Die Angabe zur Zahl der geprüften Verträge und zum Anteil der dabei festgestellten Lücken beruht auf der eigenen Beratungspraxis seit 2002 und ist eine Erfahrungsangabe, keine statistische Erhebung; als Lücke gewertet sind unter anderem abweichende Flächenangaben, nicht gemeldete bauliche Veränderungen, fehlende Hauptgefahren, fehlender Elementarschutz, fehlender Unterversicherungsverzicht und ein Bedingungsstand deutlich hinter dem Marktniveau. Der Anpassungsfaktor zum gleitenden Neuwert wird jährlich neu festgesetzt und ist tarifabhängig; maßgeblich ist der im jeweiligen Vertrag ausgewiesene Wert. Ob und in welchem Umfang eine Prüfung Abweichungen ergibt, steht vorher nicht fest; beschrieben ist das Vorgehen, nicht dessen Ergebnis. Angaben zu Leistungsbausteinen und deren Verbreitung geben das Marktbild zum genannten Datum wieder und können sich ändern.

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