Versicherbarkeit und der richtige Zeitpunkt

Eine Versicherung übernimmt ein ungewisses, zukünftiges Risiko. Das ist der Kern des Versicherungsprinzips: Die Versichertengemeinschaft trägt gemeinsam ein Risiko, dessen Eintritt, Zeitpunkt und Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen sind. Stehen diese drei Punkte – ob, wann und in welcher Höhe ein Schaden eintritt – bereits fest, handelt es sich nicht mehr um ein Risiko, sondern um eine absehbare oder bereits feststehende Verbindlichkeit. Eine solche Verbindlichkeit lässt sich wirtschaftlich nicht mehr versichern, weil sie für den Versicherer kalkulatorisch keine Unsicherheit mehr darstellt. Auf dieser Seite finden Sie typische Situationen, in denen genau das übersehen wird – und den Hinweis, warum der richtige Zeitpunkt für eine Absicherung vor dem erkennbaren Bedarf liegt.

Bedarf steht bereits fest

In den folgenden Situationen ist der Bedarf bereits konkret erkennbar oder sogar amtlich festgestellt. Die bereits bekannte, konkrete Maßnahme selbst lässt sich dann nicht mehr versichern – sie gilt als feststehende Verbindlichkeit und nicht mehr als offenes Risiko. Bei einzelnen Sparten wie der Zahnzusatzversicherung lässt sich dieser Ausschluss auf die konkrete Maßnahme begrenzen, weil sich das Risiko Zahn für Zahn einzeln betrachten lässt – der übrige Vertrag bleibt dann bestehen. Bei anderen Risiken ist eine solche Teilung nicht möglich: Ist ein Schaden am Gebäude oder Hausrat bereits eingetreten oder unmittelbar absehbar, oder ist ein Vorfall wie ein Hundebiss bereits geschehen, betrifft das bekannte Risiko das gesamte Objekt oder Ereignis. Eine Versicherung kann hier nicht mehr abgeschlossen werden.

Zahnersatz wurde bereits angekündigt

Hat der Zahnarzt bereits festgestellt, dass eine Krone, Brücke oder ein Implantat notwendig ist, lässt sich diese konkrete Behandlung über eine danach abgeschlossene Zahnzusatzversicherung nicht mehr absichern. Der Versicherer schließt in der Regel den betroffenen Zahn beziehungsweise die bekannte Maßnahme vom Schutz aus, der restliche Vertrag bleibt jedoch bestehen – andere Zähne und künftige Behandlungen sind weiterhin versichert. Bei vielen Gesellschaften gilt dieser Ausschluss dauerhaft, bei einzelnen Versicherern kann er nach Abschluss der Behandlung durch gezielte Kommunikation mit dem Versicherer wieder vollständig aufgehoben werden. Genau hier zeigt sich, warum die Wahl der Gesellschaft und die Begleitung durch einen erfahrenen Makler bei einem solchen Abschluss einen Unterschied machen.

Die KFO-Behandlung wurde bereits eingeleitet

Wurde das Kind bereits zum Kieferorthopäden geschickt oder hat schon einen ersten Termin gehabt, bei dem eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde, schließt eine danach abgeschlossene Zahnzusatzversicherung diese konkrete KFO-Maßnahme vom Schutz aus. Zahnersatz und andere Zahnbehandlungen bleiben davon unberührt und sind weiterhin versicherbar. Auch hier gilt: Bei welcher Gesellschaft sich ein solcher Ausschluss nach Behandlungsende wieder lösen lässt, ist eine Frage der Erfahrung – und damit ein Punkt, bei dem sich eine Beratung lohnt, selbst wenn die Diagnose schon vorliegt.

Die Reise ist bereits gebucht, eine Erkrankung bereits bekannt

Liegt zum Zeitpunkt der Buchung bereits eine Erkrankung vor, die eine Reise gefährden könnte, lässt sich dieses konkrete Risiko über eine danach abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung nicht mehr absichern. Entscheidend ist immer der Kenntnisstand zum Buchungszeitpunkt, nicht der spätere Abschluss der Versicherung.

Der Hund hat bereits gebissen

Ein bereits eingetretener Schadenfall – etwa ein Biss mit Verletzung oder Sachschaden – lässt sich nicht nachträglich über eine neu abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung absichern. Anders als bei der Zahnzusatzversicherung gibt es hier keine sinnvolle Möglichkeit, nur den bekannten Vorfall auszuschließen und den Rest zu versichern: Versicherungsschutz besteht ausschließlich für künftige, zum Vertragsschluss noch nicht eingetretene Ereignisse, und der bereits eingetretene Fall bleibt davon unberührt.

Der Schaden am Gebäude oder Hausrat ist bereits eingetreten oder unmittelbar absehbar

Ein bereits eingetretener Wasserschaden oder eine akute, bereits angekündigte Sturmwarnung mit unmittelbar drohendem Schaden lassen sich nicht mehr nachträglich versichern. Eine Beschränkung auf nicht betroffene Gebäudeteile oder Räume ist dabei nicht möglich – das Risiko ist zu diesem Zeitpunkt insgesamt bekannt, und der Versicherungsschutz muss bestehen, bevor das Ereignis eintritt, nicht danach.

Risiko ist erkennbar, Eintritt oder Höhe aber noch offen

In den folgenden Situationen ist ein erhöhtes Risiko bereits erkennbar, der tatsächliche Eintritt oder die genaue Höhe eines Schadens stehen aber noch nicht fest. Ein Vertragsschluss ist hier oft noch möglich, jedoch nur nach individueller Risikoprüfung durch den Versicherer. Bei den meisten der folgenden Sparten stützt sich diese Prüfung auf umfangreiche Gesundheitsfragen zum gesamten Gesundheitszustand, sodass das Ergebnis den ganzen Vertrag betreffen kann – mit der Folge eines Zuschlags, eines Ausschlusses für bestimmte Bereiche oder im Einzelfall einer vollständigen Ablehnung. Nur bei der Rechtsschutzversicherung lässt sich die Prüfung in der Regel auf den konkret bekannten Streitfall eingrenzen, während der übrige Schutz unverändert bestehen bleibt.

Berufsunfähigkeitsversicherung bei bereits bestehenden gesundheitlichen Auffälligkeiten

Liegen bereits Diagnosen, wiederkehrende Beschwerden oder eine erste Reha-Maßnahme vor, prüft der Versicherer das Risiko individuell für den gesamten Vertrag. Das gilt unabhängig vom Alter der versicherten Person – auch bei jüngeren Erwachsenen oder Kindern führen etwa psychische Vorerkrankungen oder ungünstige Stoffwechselwerte häufig zu einem Ausschluss für den betroffenen Bereich, einem Zuschlag auf den gesamten Beitrag oder einer Ablehnung. Das liegt nicht an mangelndem Verständnis des Versicherers, sondern daran, dass eine Versichertengemeinschaft nur funktioniert, wenn das übernommene Risiko zum Vertragsschluss kalkulierbar bleibt. Je früher eine Absicherung erfolgt, bevor solche Auffälligkeiten bestehen, desto größer ist der Spielraum für einen Vertrag ohne Einschränkungen.

Risikolebensversicherung nach einer schweren Diagnose

Eine bereits gestellte schwere Diagnose verändert die Risikoeinschätzung für den gesamten Vertrag erheblich. Ein Vertragsschluss danach ist oft nur noch mit deutlichem Zuschlag oder gar nicht mehr möglich, da sich das Todesfallrisiko bei dieser Versicherungsart nicht auf Teilbereiche eingrenzen lässt. Auch hier gilt: Der Abschluss vor einer solchen Diagnose sichert die gute Annahmequalität.

Krankentagegeld während einer laufenden oder absehbaren Arbeitsunfähigkeit

Besteht bereits eine Arbeitsunfähigkeit oder ist diese konkret absehbar, etwa weil eine Operation feststeht, ist das nur ein Teil der Risikoprüfung. Bei der Antragstellung werden in der Regel umfangreiche Gesundheitsfragen zum gesamten Gesundheitszustand gestellt, sodass nicht nur die bekannte Erkrankung, sondern auch andere Vorerkrankungen die Annahmeentscheidung beeinflussen. Das Ergebnis reicht von einem Ausschluss für die bekannte Erkrankung über einen Zuschlag bis zur vollständigen Ablehnung des Antrags. Eine frühzeitige Beratung lohnt sich hier besonders, weil die Wahl des richtigen Zeitpunkts und der passenden Gesellschaft den Unterschied zwischen Annahme und Ablehnung ausmachen kann.

Rechtsschutzversicherung bei einem bereits laufenden Konflikt

Hat sich ein Konflikt mit dem Arbeitgeber bereits konkretisiert, etwa durch eine Abmahnung, eine angekündigte Kündigung oder dokumentierte Auseinandersetzungen, greift der Rechtsschutz für diesen Streitfall in aller Regel nicht mehr. Der Versicherungsfall gilt als bereits eingetreten, sobald der Konflikt erkennbar begonnen hat – nicht erst mit der formellen Eskalation. Dieser Ausschluss betrifft typischerweise nur den bekannten Streitfall; für andere, zum Vertragsschluss noch nicht erkennbare Auseinandersetzungen besteht der Rechtsschutz im Übrigen fort.

Der richtige Zeitpunkt für eine Absicherung liegt vor dem erkennbaren Bedarf. Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihre Situation noch ein sinnvoller Versicherungsschutz möglich ist, sprechen Sie mich gerne frühzeitig an – das kostet Sie nichts und schafft Klarheit, bevor eine Entscheidung zu spät kommt.

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