Private Krankenversicherung: Beitrag, Zuschüsse und Ablauf
Die private Krankenversicherung ist kein Zusatz zur gesetzlichen Kasse, sondern ein eigenes System mit eigener Rechenlogik. Der Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, jede versicherte Person hat einen eigenen Vertrag, und vieles läuft nicht automatisch, sondern auf Antrag. Diese Seite erklärt, wie das System arbeitet. Ob es zur eigenen Lebensplanung passt, beantwortet der Systemvergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Sie interessiert vor allem, wie eine Prüfung abläuft? Der Ablauf vor einem Antrag steht weiter unten: direkt zum Ablauf springen.
- Was die private Krankenversicherung anders macht
- Wer Zugang hat
- Wie der Beitrag zur privaten Krankenversicherung zustande kommt
- Wer den Beitrag mitträgt
- Wenn ein Elternteil privat versichert ist: die Kasse des Kindes
- Der Beitrag im Alter
- Wie Rechnungen bezahlt werden
- Krankentagegeld: der eigene Schutz bei langer Krankheit
- Was automatisch läuft und was Sie selbst veranlassen
- Anträge und Fristen im Überblick
- Tarifwechsel und Notlagentarif
- Begriffe kurz erklärt
- So läuft die Prüfung vor einem Antrag
- Häufige Fragen
Was die private Krankenversicherung anders macht
Die gesetzliche Krankenversicherung folgt dem Solidarprinzip: Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, der Leistungskatalog steht im Gesetz. Die private Krankenversicherung folgt dem Äquivalenzprinzip: Der Beitrag richtet sich nach dem Risiko, die Leistungen stehen im Vertrag und sind dort lebenslang zugesagt.
Aus diesem einen Unterschied folgt fast alles andere auf dieser Seite – warum jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag zahlt, warum Rechnungen zuerst an die Patientin oder den Patienten gehen und warum vor einem Antrag der Gesundheitszustand geklärt sein muss.
Die vollständige Gegenüberstellung beider Systeme, die Frage der Rückkehr und die Auswirkungen der Reform stehen auf der Seite GKV oder PKV: der Systemvergleich. Dort finden Sie auch die Einordnung, für wen die private Krankenversicherung in Frage kommt und für wen eher nicht.
Wer Zugang hat
Der Zugang ist an drei Bedingungen geknüpft:
- Beruflicher Status. Selbstständige und Freiberufler haben den Zugang jederzeit. Beamtinnen und Beamte haben ihn über die Beihilfe. Beschäftigte haben ihn erst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.
- Einkommen. Für Beschäftigte zählt die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Sie wird jährlich neu festgesetzt; die geltenden Werte stehen auf der Rechengrößen-Seite.
- Gesundheitsprüfung. Vor der Aufnahme prüft der Versicherer den Gesundheitszustand. Daraus kann ein Zuschlag, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung folgen.
Was sich 2027 an der Einkommensgrenze ändert
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 nicht nur wie üblich mit der Lohnentwicklung, sondern zusätzlich um 3.600 Euro im Jahr, also 300 Euro im Monat. So sieht es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor (§ 6 Abs. 6 SGB V). Für Beschäftigte, die den Wechsel erst noch vor sich haben, wird der Zugang damit enger.
Wer bereits privat versichert ist, ist davon ausgenommen. Nach § 6 Abs. 8 SGB V wird die Grenze für 2027 nicht erhöht bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen substitutiv versichert waren. Für diese Gruppe setzt die Bundesregierung die Grenze gesondert fest. Die Sondererhöhung zieht also niemanden in die Versicherungspflicht zurück, der bereits privat versichert ist.
Wie hoch die Grenze 2027 tatsächlich liegt, steht noch nicht fest. Maßgeblich ist die Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI, deren Entwurf üblicherweise im Herbst erscheint. Zahlen, die dazu bereits kursieren, sind Hochrechnungen. Was die Reform für die Entscheidung zwischen den beiden Systemen bedeutet, steht auf der Seite GKV oder PKV: Der Systemvergleich.
Für Beamtinnen und Beamte gilt eine eigene Systematik: Die Beihilfe des Dienstherrn übernimmt einen Teil der Kosten, die private Krankenversicherung sichert nur den verbleibenden Anteil ab. Wie hoch der Beihilfebemessungssatz ausfällt, hängt vom Dienstherrn und von der Familiensituation ab und ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Wie der Beitrag zur privaten Krankenversicherung zustande kommt
Der Beitrag wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. In die Rechnung gehen vier Größen ein:
- Eintrittsalter. Je jünger der Einstieg, desto niedriger der Beitrag über die gesamte Laufzeit.
- Gesundheitszustand bei Antragstellung. Er wird einmal geprüft und danach nicht erneut bewertet. Eine später auftretende Erkrankung erhöht den Beitrag nicht.
- Gewählter Leistungsumfang. Jeder Baustein hat einen Preis: Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Höhe der Zahnerstattung, Heilpraktikerleistungen.
- Selbstbeteiligung. Wer einen Teil der Kosten selbst trägt, zahlt einen niedrigeren Beitrag.
Das Einkommen spielt für die Höhe des Beitrags keine Rolle. Ebenso wenig das Geschlecht: Im Neugeschäft gelten seit Dezember 2012 durchgehend Unisex-Tarife. Ältere Verträge, die davor geschlossen wurden, rechnen weiterhin mit getrennten Werten für Frauen und Männer.
Es gibt keinen Familienrabatt. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen wie in der gesetzlichen Kasse kennt die private Krankenversicherung nicht. Jede versicherte Person hat einen eigenen Beitrag, auch jedes Kind. Kinderbeiträge liegen deutlich unter denen Erwachsener, sie fallen aber an.
Warum ein Beitragsvergleich ohne Leistungsvergleich nichts aussagt
Der Leistungsumfang ist Vertragssache, und er spreizt sich weit. Nach unten reicht er bis unter das gesetzliche Niveau – wie das zustande kommt, steht auf der Seite PKV auf Kassenniveau. Nach oben geht er deutlich darüber hinaus.
In leistungsstarken Tarifen betrifft das unter anderem die ambulante Erstattung nach der Gebührenordnung ohne betragsmäßige Obergrenze im Tarifrahmen, Vorsorgeuntersuchungen ohne die Altersintervalle der Kassenrichtlinien, den Zahnbereich jenseits der Festzuschusssystematik und die stationären Wahlleistungen. Hinzu kommt, dass Wirtschaftlichkeitsgebot, Festbeträge und Rabattverträge der gesetzlichen Kasse dort nicht gelten.
Zwei Beiträge zu vergleichen, ohne diese Unterschiede daneben zu legen, führt deshalb in die Irre – in beide Richtungen. Die Gegenüberstellung der Leistungsseite steht im Systemvergleich GKV oder PKV.
Wer den Beitrag mitträgt
Beschäftigte erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Er beträgt die Hälfte des Beitrags – begrenzt durch zwei Obergrenzen, die gleichzeitig gelten:
- Der Zuschuss übersteigt nie die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags.
- Er übersteigt nie den Betrag, der sich beim halben Gesamtbeitragssatz der gesetzlichen Kasse auf die Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Für 2026 bedeutet das: Der Höchstzuschuss liegt bei 508,59 Euro monatlich für die Krankenversicherung und bei 104,63 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 Euro. In Sachsen fällt der Anteil zur Pflegeversicherung niedriger aus, dort sind es 75,56 Euro und damit zusammen 584,15 Euro. Diese Höchstbeträge werden erst bei einem Entgelt an oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erreicht; darunter fällt der Zuschuss entsprechend geringer aus. Der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung wird allein von der beschäftigten Person getragen und erhöht den Zuschuss nicht.
Der Zuschuss ist steuerfrei. Wird der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Teil für privat versicherte Angehörige genutzt werden. Das ist der einzige Familieneffekt, den das System kennt.
Selbstständige und Freiberufler erhalten keinen Zuschuss und tragen den Beitrag allein. Der Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt, ist steuerlich als Sonderausgabe abziehbar. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, gehört in die steuerliche Beratung.
Warum der volle Beitrag vom eigenen Konto abgeht
In der gesetzlichen Krankenversicherung behält der Arbeitgeber den Beitrag ein und führt ihn direkt an die Einzugsstelle ab. Auf dem Konto landet nur der Nettolohn – den Beitrag zahlt man nie selbst.
In der privaten Krankenversicherung schuldet die versicherte Person die Prämie allein. Der Zuschuss fließt nicht an den Versicherer, sondern über die Gehaltsabrechnung an die beschäftigte Person. Deshalb geht der volle Beitrag vom Konto ab, und der Zuschuss kommt getrennt davon mit dem Gehalt zurück.
Der häufigste Vergleichsfehler. Wer den Kontoabgang der privaten Versicherung mit dem Arbeitnehmeranteil auf der Lohnabrechnung vergleicht, vergleicht eine volle Summe mit einer halben. Beide Zahlungsströme sind erst vergleichbar, wenn der Arbeitgeberzuschuss mitgerechnet wird. Über die Leistung sagt der Beitragsvergleich damit allerdings noch nichts – dazu der Abschnitt weiter oben. Manche Betriebe nutzen ein Firmenzahlverfahren und überweisen direkt an den Versicherer; dann entfällt der Umweg.
Wenn ein Elternteil privat versichert ist: die Kasse des Kindes
Die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Kasse entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V vorliegen. Sie läuft danach ohne weiteres Zutun weiter, muss der Kasse aber zunächst angezeigt werden – in der Regel mit einem Fragebogen zu Einkommen und Versicherungsverhältnis beider Elternteile. Ohne diese Meldung wird niemand geführt.
Wichtiger ist eine Ausschlussregel, die genau die Konstellation trifft, um die es auf dieser Seite geht. Nach § 10 Abs. 3 SGB V ist ein Kind von der Familienversicherung ausgeschlossen, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse, sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und es ist höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.
Für die Praxis heißt das: Verdient der privat versicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte, kann das Kind nicht beitragsfrei in der Kasse mitversichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern verheiratet oder verpartnert sind – bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern greift die Regel nicht. Bei Renten wird der Zahlbetrag zugrunde gelegt. Es braucht dann einen eigenen Versicherungsschutz – freiwillig gesetzlich mit eigenem Beitrag oder privat. Wer den Wechsel in die private Krankenversicherung erwägt und Kinder hat oder plant, sollte diesen Punkt vorher durchrechnen, nicht nachher.
Zur Einordnung. Diese Regel wirkt in beide Richtungen und ist bei der Entscheidung selten präsent. Sie kann dazu führen, dass ein Wechsel den Familienhaushalt insgesamt teurer stellt, obwohl der eigene Beitrag zunächst niedriger aussieht. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall.
Der Beitrag im Alter
Ein Teil jedes Beitrags fließt in die Alterungsrückstellung. Sie sorgt dafür, dass der Beitrag nicht deshalb steigt, weil eine Person älter wird. Was sie nicht verhindert, sind Anpassungen wegen gestiegener Behandlungskosten – die treffen jeden Tarif.
Zwei gesetzliche Mechanismen dämpfen den Beitrag im Alter zusätzlich:
- Der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG. Auf den Beitrag wird ein Zuschlag von zehn Prozent erhoben, und zwar ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres. Er fließt vollständig in die Alterungsrückstellung und wird ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung eingesetzt. Wer früh einsteigt, zahlt ihn über Jahrzehnte ein; wer spät einsteigt, nur noch wenige Jahre.
- Die Zinsgutschrift nach § 150 VAG. Erwirtschaftet der Versicherer mehr Zinsen als kalkuliert, sind neunzig Prozent dieses Überschusses den Versicherten gutzuschreiben. Bemessungsgrundlage ist die bereits vorhandene Rückstellung. Ein über Jahrzehnte gewachsenes Polster erhält deshalb spürbar mehr gutgeschrieben als ein kleines.
Beides zusammen erklärt, warum der Zeitpunkt des Einstiegs über die Beitragslage im Alter mitentscheidet – nicht über die Frage, ob der Beitrag steigt, sondern über die Höhe, von der aus er steigt.
Der Zuschuss der Rentenversicherung
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und privat krankenversichert ist, erhält nach § 106 SGB VI einen Zuschuss der Rentenversicherung. Er beträgt die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt – 2026 also 8,75 Prozent des Zahlbetrags. Als Zahlbetrag gilt die Rente in der Höhe, in der sie tatsächlich angewiesen wird. Auch hier gilt eine zweite Grenze: Mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung wird nicht gezahlt.
Der Zuschuss setzt den Bezug einer gesetzlichen Rente voraus. Das ist der Punkt, der bei Angehörigen der Kammerberufe regelmäßig übersehen wird: Wer ausschließlich über ein berufsständisches Versorgungswerk versorgt ist, erhält von der Deutschen Rentenversicherung keinen Zuschuss. Wer neben der Versorgungswerksrente eine gesetzliche Rente bezieht, erhält ihn nur aus dieser.
Vier weitere Punkte werden regelmäßig übersehen:
- Der Zuschuss bemisst sich nach der Rente, nicht nach dem Beitrag. Bei kleiner Rente bleibt wenig übrig, so hoch der Beitrag auch sein mag.
- An der privaten Pflegepflichtversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung nicht. Diesen Beitrag trägt man im Ruhestand allein.
- Der Zuschuss wird nur auf Antrag gezahlt. Er läuft nicht automatisch an, anders als der hälftige Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner.
- Er endet mit dem Wegfall der Rente. Bei mehreren Renten wird ein begrenzter Zuschuss anteilig nach dem Verhältnis der Rentenhöhen geleistet.
Wie Rechnungen bezahlt werden
Die private Krankenversicherung arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das läuft so:
- Die Praxis oder das Krankenhaus stellt eine Rechnung aus – ausgestellt auf die behandelte Person, nicht auf den Versicherer.
- Diese Person begleicht die Rechnung und reicht sie beim Versicherer ein.
- Der Versicherer erstattet, was der Tarif vorsieht.
Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte, nicht nach dem Katalog der gesetzlichen Kassen. Zwei Dinge folgen daraus im Alltag: Man erfährt, was eine Behandlung kostet. Und man geht kurzzeitig in Vorleistung, bis die Erstattung eingeht. Bei größeren Beträgen, etwa im Krankenhaus, lässt sich das meist über eine Kostenzusage vorab regeln.
Krankentagegeld: der eigene Schutz bei langer Krankheit
In der privaten Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Ein Krankentagegeld ist gesondert zu vereinbaren und sollte gemeinsam mit dem Krankheitskostentarif beantragt werden – dann wird der Gesundheitszustand nur einmal geprüft.
Wie groß die Lücke ist, zeigt der Blick auf die gesetzliche Leistung. Sie ist doppelt begrenzt:
- Der Höhe nach. Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, und wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Daraus ergibt sich 2026 ein Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab.
- Der Dauer nach. Für dieselbe Krankheit wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung sind darin enthalten, sodass von der Kasse höchstens 72 Wochen kommen. Danach endet der Anspruch.
Wer privat vollversichert ist, hat von Anfang an keine dieser Leistungen. Wie hoch der eigene Bedarf ausfällt, lässt sich mit dem Krankentagegeldrechner ermitteln – einschließlich Einmalzahlungen, geldwerter Vorteile und einer bereits bestehenden Absicherung.
Was automatisch läuft und was Sie selbst veranlassen
Der auffälligste Unterschied im Alltag ist nicht der Beitrag, sondern die Zahl der Vorgänge, die man selbst anstoßen muss.
| Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung | |
|---|---|---|
| Beitragszahlung | Läuft über die Lohnabrechnung, ohne eigenes Zutun. | Wird selbst überwiesen oder abgebucht; der Zuschuss kommt getrennt mit dem Gehalt. |
| Arztrechnung | Wird zwischen Praxis und Kasse abgerechnet. | Geht an die behandelte Person; Erstattung nur auf Einreichung. |
| Familienangehörige | Kinder sind beitragsfrei mitversichert, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Kasse davon erfährt. | Jede Person braucht einen eigenen Vertrag; Neugeborene werden angemeldet. |
| Einkommen bei langer Krankheit | Krankengeld setzt nach der Entgeltfortzahlung von selbst ein. | Nur vorhanden, wenn ein Krankentagegeld vereinbart wurde. |
| Beitrag im Ruhestand | Der Anteil der Rentenversicherung wird automatisch verrechnet. | Ein Zuschuss wird beantragt und setzt eine gesetzliche Rente voraus. |
| Wechsel bei hohem Beitrag | Kassenwechsel nach kurzer Bindungsfrist. | Tarifwechsel beim eigenen Versicherer, auf eigene Initiative. |
Keine der beiden Spalten ist die bessere. Der Punkt ist ein anderer: Wer aus der gesetzlichen Kasse kommt, ist es gewohnt, dass Dinge von selbst geschehen. In der privaten Versicherung geschieht wenig von selbst.
Anträge und Fristen im Überblick
Diese Vorgänge werden regelmäßig übersehen. Jeder von ihnen kostet Geld oder Schutz, wenn er unterbleibt.
| Vorgang | Worum es geht | Wann |
|---|---|---|
| Anmeldung eines Neugeborenen | Aufnahme ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn ein Elternteil beim selben Versicherer ausreichend lange versichert ist. | In der Regel innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt. Die maßgebliche Frist steht im Vertrag. |
| Meldung des Kindes bei der gesetzlichen Kasse | Familienversicherung des Kindes über den gesetzlich versicherten Elternteil, sofern kein Ausschluss greift. | Nach der Geburt, mit Fragebogen zu beiden Elternteilen. |
| Zuschuss der Rentenversicherung | Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung im Ruhestand, bei Bezug einer gesetzlichen Rente. | Zusammen mit dem Rentenantrag. Eine verspätete Antragstellung kann Zuschuss kosten. |
| Anwartschaftsversicherung | Erhält das Eintrittsalter und die erworbenen Rechte, etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt. | Vor dem Wegzug zu vereinbaren, nicht danach. |
| Tarifwechsel | Wechsel in einen anderen Tarif des eigenen Versicherers unter Mitnahme der Alterungsrückstellung. | Jederzeit möglich; das Verlangen richtet sich an den Versicherer. |
| Meldung veränderter Umstände | Berufswechsel, Umzug ins Ausland, Wegfall des Zuschusses, Familienzuwachs. | Zeitnah, weil sich Zuschuss und Vertragsgrundlagen ändern können. |
Tarifwechsel und Notlagentarif
Steigt der Beitrag, ist der Versichererwechsel selten die Lösung – dabei bleibt ein erheblicher Teil der Alterungsrückstellung zurück. Innerhalb des eigenen Unternehmens sichert dagegen § 204 VVG das Recht auf einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
Eine Einschränkung gehört dazu: Enthält der neue Tarif Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen, darf der Versicherer für diesen Teil eine Risikoprüfung verlangen und einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Hier wird viel falsch gemacht. Ein Tarifwechsel wirkt lebenslang. Wer nur auf den neuen Beitrag schaut, verliert leicht Leistungen, die sich später nicht zurückholen lassen – oder handelt sich für Mehrleistungen einen Zuschlag ein, der den Vorteil aufzehrt. Welcher Zieltarif in Frage kommt, gehört sorgfältig geprüft, bevor ein Wechselverlangen gestellt wird.
Wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt wird
Bleiben Beiträge über längere Zeit offen, ruht der Vertrag, und der Versicherer führt ihn im Notlagentarif nach § 153 VAG fort. Dieser Tarif deckt nur noch die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ab. Sind die Rückstände ausgeglichen, geht es in den früheren Tarif zurück. Der Notlagentarif ist damit ein Auffangnetz und kein Sparmodell.
Begriffe kurz erklärt
Alterungsrückstellung. Der Teil des Beitrags, der angespart wird, damit der Beitrag nicht wegen des Älterwerdens steigt.
Übertragungswert. Der Teil der Alterungsrückstellung, der bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden kann. Er umfasst nicht die gesamte Rückstellung.
Basistarif. Ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif, dessen Leistungsumfang sich am Katalog der gesetzlichen Kasse orientiert. Er ist kein Sparmodell: Der Beitrag ist nur nach oben gedeckelt, nämlich auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, und richtet sich nicht nach dem Einkommen. Erstattet wird nur bis zu abgesenkten Gebührensätzen, und nur bei Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte mit vertragsärztlicher Zulassung. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen gibt es auch hier nicht.
Standardtarif. Nicht mit dem Basistarif zu verwechseln. Er steht nur Versicherten mit Verträgen aus der Zeit vor 2009 offen und ist für Neukunden keine Option. Die Erstattungsgrenzen liegen höher als im Basistarif, und Behandlungen durch reine Privatärzte sind erstattungsfähig.
Notlagentarif. Der Tarif, in dem ein Vertrag bei erheblichem Beitragsrückstand fortgeführt wird, beschränkt auf Akut- und Schmerzbehandlung sowie Schwangerschaft und Mutterschaft.
Anwartschaft. Eine Vereinbarung, die den Vertrag ruhen lässt und dabei Eintrittsalter und Gesundheitszustand sichert.
Beihilfebemessungssatz. Der Anteil der beihilfefähigen Kosten, den der Dienstherr übernimmt. Die private Versicherung deckt bei Beamtinnen und Beamten nur den verbleibenden Anteil ab.
Selbstbeteiligung. Ein jährlicher Betrag, den die versicherte Person selbst trägt. Er senkt den Beitrag und damit auch den Arbeitgeberzuschuss.
So läuft die Prüfung vor einem Antrag
Erst klären, dann anfragen, dann beantragen
Die Gesundheitsfragen einer privaten Krankenversicherung sind umfangreich. Deshalb steht vor dem Antrag ein eigener Arbeitsschritt.
- Patientenakte klären. Was tatsächlich dokumentiert ist, weicht häufig von der Erinnerung ab. Eine Verdachtsdiagnose hält fest, was abzuklären war, und bleibt in der Akte stehen, auch wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Dazu kommen einmalige Beratungsanlässe, Befunde, die im Gespräch anders verstanden wurden, und schlicht Vergessenes. Grundlage der Angaben ist die Akte, nicht das Gedächtnis.
- Anonyme Voranfrage stellen. Der Befund wird mehreren Versicherern ohne Namen vorgelegt. Zurück kommt, ob und zu welchen Bedingungen eine Aufnahme möglich wäre.
- Antrag stellen – oder nicht. Fallen die Rückmeldungen tragfähig aus, folgt der Antrag beim passenden Versicherer, mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben.
Der Unterschied, auf den es ankommt. Ein gestellter und abgelehnter Antrag wird aktenkundig und erschwert spätere Anträge. Eine abgelehnte Voranfrage hinterlässt nichts, weil kein Name genannt wurde.
Ergeben die Voranfragen durchweg Ablehnungen, bleibt deshalb alles so, wie es war – mit dem gesicherten Wissen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Wechsel möglich ist. Je nach Diagnose kann das in einigen Jahren anders aussehen.
Ergeben sie Erschwernisse, also Zuschläge oder Ausschlüsse, ist die Antwort nicht pauschal zu geben. Ob ein Zuschlag den Wechsel unattraktiv macht, hängt von seiner Höhe, vom betroffenen Leistungsbereich und von der persönlichen Lage ab.
Unvollständige oder falsche Angaben im Antrag haben nach den §§ 19 ff. VVG spürbare Folgen: Je nach Verschulden kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen fortsetzen; bei arglistiger Täuschung kommt die Anfechtung in Betracht. Der Schutz steht dann genau dann in Frage, wenn er gebraucht wird.
Häufige Fragen
Wer kann in die private Krankenversicherung wechseln?
Selbstständige und Freiberufler jederzeit, Beamtinnen und Beamte über die Beihilfe, Beschäftigte erst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Hinzu kommt in jedem Fall die Gesundheitsprüfung des Versicherers.
Muss ich zurück in die gesetzliche Kasse, weil die Grenze 2027 steigt?
Nein, sofern Sie bereits privat versichert sind. Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 zusätzlich zur üblichen Anpassung um 3.600 Euro im Jahr. Nach § 6 Abs. 8 SGB V gilt diese Sondererhöhung jedoch nicht für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert waren; für sie wird die Grenze gesondert festgesetzt. Enger wird der Zugang damit für Beschäftigte, die den Wechsel erst noch vor sich haben. Die konkrete Höhe steht erst mit der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI fest.
Zahlt der Arbeitgeber etwas dazu?
Ja. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, begrenzt durch zwei Obergrenzen: die Hälfte des tatsächlichen Beitrags und einen Höchstbetrag, der sich aus dem halben Gesamtbeitragssatz der gesetzlichen Kasse auf die Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Die geltenden Beträge stehen im Abschnitt zum Arbeitgeberzuschuss.
Warum geht der volle Beitrag von meinem Konto ab?
Weil die versicherte Person den Beitrag allein schuldet. Der Arbeitgeberzuschuss wird nicht an den Versicherer gezahlt, sondern über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Der Kontoabgang ist deshalb nicht mit dem Arbeitnehmeranteil einer gesetzlichen Kasse vergleichbar, sondern mit dem Gesamtbeitrag.
Ist die private Krankenversicherung teurer als die gesetzliche Kasse?
Diese Frage lässt sich aus dem Beitrag allein nicht beantworten. Der Leistungsumfang ist Vertragssache und reicht von unterhalb des gesetzlichen Niveaus bis deutlich darüber hinaus. Ein Beitragsvergleich ohne Leistungsvergleich führt deshalb in beide Richtungen in die Irre.
Gibt es eine beitragsfreie Familienversicherung?
In der privaten Krankenversicherung nicht. Jede versicherte Person hat einen eigenen Beitrag, auch jedes Kind. Ein nicht ausgeschöpfter Arbeitgeberzuschuss kann für privat versicherte Angehörige genutzt werden.
Kann mein Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert bleiben?
Nicht immer. Nach § 10 Abs. 3 SGB V entfällt die Familienversicherung, wenn der privat versicherte Elternteil Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds und mit dem Kind verwandt ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern greift die Regel nicht. Dieser Punkt gehört vor die Entscheidung, nicht danach.
Was passiert mit meinem Beitrag im Alter?
Der Beitrag steigt nicht deshalb, weil man älter wird – dafür sorgt die Alterungsrückstellung. Er kann aber steigen, wenn die Behandlungskosten eines Tarifs die Kalkulation übersteigen. Zwei gesetzliche Mechanismen dämpfen die Entwicklung: der Zuschlag nach § 149 VAG und die Zinsgutschrift nach § 150 VAG, die sich nach der bereits vorhandenen Rückstellung bemisst.
Bekomme ich als Rentnerin oder Rentner einen Zuschuss?
Nur bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dann zahlt sie nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. Er bemisst sich nach dem Zahlbetrag der Rente, nicht nach dem Beitrag, wird nur auf Antrag gezahlt und umfasst die Pflegeversicherung nicht. Wer ausschließlich über ein berufsständisches Versorgungswerk versorgt ist, erhält ihn nicht.
Brauche ich zusätzlich ein Krankentagegeld?
Wer privat vollversichert ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Ohne ein vereinbartes Krankentagegeld entsteht nach dem Ende der Entgeltfortzahlung eine Einkommenslücke in voller Höhe. Sinnvollerweise wird das Krankentagegeld gemeinsam mit dem Krankheitskostentarif beantragt, weil der Gesundheitszustand dann nur einmal geprüft wird.
Kann ich den Tarif wechseln, wenn der Beitrag zu hoch wird?
Innerhalb des eigenen Versicherers ja: § 204 VVG sichert den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Für Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif darf der Versicherer eine Risikoprüfung verlangen und einen Zuschlag oder Ausschluss vereinbaren. Ein Wechsel des Unternehmens kostet dagegen einen Teil der Alterungsrückstellung.
Was ist der Unterschied zwischen Basistarif und Standardtarif?
Der Basistarif steht allen offen und orientiert sich im Leistungsumfang am Katalog der gesetzlichen Kasse; erstattet wird nur bis zu abgesenkten Gebührensätzen und nur bei vertragsärztlich zugelassenen Behandlern. Der Standardtarif ist Verträgen aus der Zeit vor 2009 vorbehalten, hat höhere Erstattungsgrenzen und schließt Privatärzte ein. Beide sind keine Sparmodelle.
Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht mehr zahlen kann?
Bei erheblichem Beitragsrückstand ruht der Vertrag und wird im Notlagentarif nach § 153 VAG fortgeführt. Dieser deckt nur die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft ab. Nach Ausgleich der Rückstände geht es in den früheren Tarif zurück.
Was gehört vor jeden Antrag?
Die Klärung der eigenen Patientenakte und, bei Vorerkrankungen, eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern. Erst danach der Antrag beim passenden Anbieter. Der Unterschied ist erheblich: Ein abgelehnter Antrag wird aktenkundig, eine abgelehnte Voranfrage nicht.
Persönliche Einordnung
Ob die private Krankenversicherung überhaupt zur eigenen Situation passt, klärt der Systemvergleich. Und wer sie vor allem deshalb erwägt, weil sie bei gleicher Leistung günstiger sein soll, findet die Antwort auf der Seite PKV auf Kassenniveau.
Steht die Entscheidung im Grundsatz, folgt die Prüfung des Gesundheitszustands – und erst danach die Frage nach dem Tarif. Für diesen Weg nehme ich mir die Zeit, die er braucht.
Entscheidung zur Krankenversicherung einordnen
Stand: 17. August 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und Einordnung und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Die genannten Beträge zum Arbeitgeberzuschuss, zum Zuschuss der Rentenversicherung und zum Krankengeld beziehen sich auf das Jahr 2026 und beruhen auf der Beitragsbemessungsgrenze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung sowie auf dem vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz; sie werden jährlich neu festgesetzt. Angaben zur außerplanmäßigen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze 2027 und zur Ausnahme für bereits substitutiv Versicherte beruhen auf § 6 Abs. 6 und Abs. 8 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228; die für 2027 maßgeblichen Beträge sind zum Stand dieser Seite noch nicht festgesetzt, maßgeblich ist die Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI. Angaben zu Gesetzesinhalten geben die Rechtslage in allgemeiner Form wieder und stellen keine Rechtsberatung dar; für steuerliche Fragen ist die steuerliche Beratung zuständig. Ob und zu welchen Bedingungen Versicherungsschutz zustande kommt, richtet sich nach den Annahmerichtlinien und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Maßgeblich sind stets die jeweils geltende Rechtslage und die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs in der geltenden Fassung. Es werden bewusst keine Gesellschaften, Tarife oder Leistungsprozente genannt. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt; eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.

