Versicherungsvermittler – Definition und Unterscheidung
Nicht jeder Versicherungsvermittler arbeitet im Interesse des Kunden. Die rechtliche Einordnung macht einen entscheidenden Unterschied – sowohl bei der Beratungsqualität als auch bei der Frage, wessen Interessen im Mittelpunkt stehen. Welcher Status vorliegt, lässt sich im Vermittlerregister öffentlich einsehen.
Versicherungsmakler
Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, eingetragen im Vermittlerregister als Versicherungsmakler.
Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter seiner Mandantinnen und Mandanten. Er ist verpflichtet, deren Interessen gegenüber den Versicherern zu wahren – und steht damit auf der Seite der Kunden, nicht der Versicherungsgesellschaften. Der Bundesgerichtshof hat ihn bereits 1985 als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden eingeordnet und damit auf eine Stufe mit anderen Beratungsberufen gestellt.
Er ist an keine Gesellschaft gebunden. Seiner Empfehlung muss er eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Verträge und Versicherer zugrunde legen. Arbeitet er mit einem eingeschränkten Kreis von Versicherern, muss er darauf ausdrücklich hinweisen und diesen Kreis benennen.
Erik Hägele ist seit 2002 als zugelassener Versicherungsmakler tätig – eingetragen im Vermittlerregister der DIHK gemäß § 34d Abs. 1 GewO.
Ungebundener Versicherungsvertreter (Mehrfachagent)
Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, eingetragen im Vermittlerregister als Versicherungsvertreter.
Der ungebundene Vertreter ist Handelsvertreter und damit Interessenvertreter der Versicherungsunternehmen, für die er tätig ist. Er ist verpflichtet, deren Interessen gegenüber dem Kunden zu wahren.
In der Wahl seiner Versicherungspartner ist er frei und muss diese seinen Kunden benennen. Eine Pflicht, einen hinreichenden Marktüberblick zugrunde zu legen, trifft ihn jedoch nicht. Das ist der wesentliche Unterschied zum Makler: Beide können mit vielen Gesellschaften arbeiten – nur einer ist dazu verpflichtet, den Markt in der Breite zu berücksichtigen.
Gebundener Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvermittler)
Keine eigene Erlaubnis erforderlich; Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO. Eingetragen wird er dennoch – die Eintragung veranlasst das Versicherungsunternehmen, das damit zugleich die uneingeschränkte Haftung für seine Tätigkeit übernimmt.
Gebundene Vertreter sind Handelsvertreter oder Angestellte und damit Interessenvertreter der von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmen. Sie handeln ausschließlich im Interesse dieser Unternehmen und müssen den oder die Versicherer benennen, für die sie tätig sind.
Ein Unterschied, der selten benannt wird: Sachkunde wird im Erlaubnisverfahren nur bei Maklern und Mehrfachagenten von der Industrie- und Handelskammer geprüft. Bei Ausschließlichkeitsvertretern findet diese Prüfung durch die Kammer nicht statt; für die Qualifikation sorgt das Versicherungsunternehmen.
Versicherungsberater
Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 GewO, eingetragen im Vermittlerregister als Versicherungsberater.
Der Versicherungsberater berät zu Versicherungsverträgen und vertritt seine Kunden außergerichtlich gegenüber den Versicherern, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten. Er nimmt also keine Courtage an und wird ausschließlich von seinen Kunden vergütet.
Damit steht auch er auf der Seite des Kunden, unterscheidet sich vom Makler aber im Geschäftsmodell: Der Berater berät gegen Honorar, der Makler vermittelt und wird regelmäßig über die im Beitrag enthaltene Courtage vergütet. Was das praktisch bedeutet, ist unter Courtage oder Honorar ausgeführt.
Fazit: Unter den Versicherungsvermittlern steht allein der Versicherungsmakler rechtlich und inhaltlich auf der Seite seiner Kunden. Der Versicherungsberater tut dies ebenfalls, vermittelt jedoch nicht, sondern berät gegen Honorar.
- Was ist ein Versicherungsmakler?: Aufgaben, Zulassung sowie die Rolle von Maklervertrag und Maklervollmacht.
- Warum ein Versicherungsmakler?: Was die Maklerstellung in der Praxis bedeutet, mit einem dokumentierten Fall.

