Warum ein Versicherungsmakler?

Die Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen – selbst in der Presse werden Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Mehrfachagent oder Finanzberater häufig fälschlicherweise gleichgesetzt. Dabei macht der Unterschied in der Praxis einen erheblichen Unterschied.


Der entscheidende Unterschied

Nur der Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, ausschließlich im Interesse seiner Mandantinnen und Mandanten zu handeln. Vertreter und Agenten hingegen – ob gebunden oder ungebunden – stehen rechtlich auf der Seite der Versicherungsgesellschaften, für die sie tätig sind.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Rechtlich auf Ihrer Seite: Der Bundesgerichtshof hat den Versicherungsmakler bereits 1985 als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden eingeordnet und ihn damit auf eine Stufe mit anderen Beratungsberufen gestellt. Der Vertreter ist demgegenüber Vertriebsorgan seines Versicherers – dieser Pflichtenkreis gilt für ihn nicht.
  • Pflicht zur breiten Auswahl: Der Makler muss seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Verträge und Versicherer zugrunde legen (§ 60 Absatz 1 VVG). Schränkt er die Auswahl ein, muss er darauf ausdrücklich hinweisen. Für den Vertreter gilt diese Pflicht nicht.
  • Von sich aus prüfen, ungefragt informieren: Zu den Maklerpflichten gehört es, das Risiko selbst zu untersuchen und den Kunden auch ohne Nachfrage über wichtige Zwischen- und Endergebnisse zu unterrichten. Die Betreuung endet nicht mit der Unterschrift, sondern umfasst spätere Anpassungen des Versicherungsschutzes.
  • Ein Vertrag mit Ihnen, nicht mit dem Versicherer: Grundlage ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Ihnen und dem Makler. Ein Vertreter hat mit Ihnen keinen solchen Vertrag; er handelt im Auftrag der Gesellschaft.
  • Auswahl nach Ihren Kriterien: Zur Empfehlung zählen nicht nur Beitrag und Bedingungen, sondern auch das Regulierungsverhalten des Versicherers – Kriterien, die sich erst aus der Arbeit mit vielen Gesellschaften erschließen.

Nicht zu den Unterschieden gehört übrigens die Berufshaftpflicht: Zu ihr sind auch ungebundene Vertreter und Mehrfachagenten verpflichtet. Und für Beratungsfehler haften seit der VVG-Reform alle Vermittler eigenständig nach § 63 VVG. Der Unterschied liegt nicht darin, ob jemand haftet, sondern in wessen Interesse er tätig wird – und wie weit seine Pflichten reichen.


Zur Veranschaulichung

Das folgende Video erklärt anschaulich, warum ein freier Versicherungsmakler der richtige Ansprechpartner ist:


Was das konkret bedeutet

Wer einen Versicherungsmakler beauftragt, erhält einen Ansprechpartner, der nicht im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft handelt – sondern im eigenen Auftrag des Mandanten. Die Vergütung erfolgt dabei in aller Regel über die im Beitrag bereits enthaltene Courtage; die Vergütungsformen sind gesondert beschrieben.

Die genaue rechtliche Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler, Mehrfachagent und gebundenem Vertreter finden Sie auf der Seite Versicherungsvermittler – Definition und Unterscheidung.


Ein Fall aus der Praxis

Worin der Unterschied konkret liegt, zeigt sich am deutlichsten an einem tatsächlichen Vorgang. Das folgende Beispiel stammt aus der Betreuungspraxis – anonymisiert, aber so, wie es sich zugetragen hat.

Aus der Betreuungspraxis

Ein übernommener Vertrag und die verborgene Lücke

Ich wurde beauftragt, die bestehenden Versicherungen zu prüfen. Darunter befand sich auch eine Betriebshaftpflichtversicherung. Bei einer solchen Prüfung sehe ich mir jeden Vertrag daraufhin an, ob er noch zur tatsächlichen Lebens- und Arbeitssituation passt und ob die Bedingungen dem heutigen Marktstandard genügen. Genau das förderte hier etwas zutage, das den Beteiligten nicht bewusst war.

Die Ausgangslage

Der Haushalt bewohnt ein eigenes Haus, in dem sich zugleich ein kleiner Gewerberaum mit Kundenverkehr befindet. Beide Bereiche werden über denselben Haupteingang erschlossen. Der Versicherungsschutz war in einer einzigen Betriebshaftpflicht gebündelt, die auf die gewerbetreibende Person lief. In sie eingeschlossen waren eine private Haftpflicht und eine Hundehalterhaftpflicht; innerhalb der privaten Haftpflicht lag als weiterer Unterpunkt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Drei Ebenen, ineinandergeschachtelt, auf den ersten Blick vollständig.

Was die Prüfung ergab

Der entscheidende Satz stand in den Bedingungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Sie griff nur, sofern das Wohnhaus keinerlei gewerbliche Nutzung aufwies. Durch den Gewerberaum unter demselben Dach und hinter demselben Eingang war diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt. Der Schutz für die Immobilie lief damit ins Leere – an genau der Stelle, an der Wohnen und Arbeiten aufeinandertreffen.

Daneben zeigte der Vergleich mit der aktuellen Bedingungsgeneration desselben Versicherers, dass die Betriebshaftpflicht selbst veraltet war. Und die Bündelung barg ein Klumpenrisiko: Hängen mehrere Deckungen an einem Vertrag, betrifft jeder Eingriff an diesem Vertrag zugleich alle daran hängenden Bausteine.

Die Neuordnung

Die Struktur wurde vollständig entflochten. Die Betriebshaftpflicht blieb bestehen, weil die berufliche Tätigkeit fortbesteht – sie wurde jedoch auf die aktuelle Bedingungsgeneration umgestellt und um die privaten Bausteine bereinigt, was ihren Beitrag senkte. An deren Stelle trat eine eigenständige private Haftpflicht, deren Bedingungen die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auch bei gewerblicher Mitnutzung des selbst bewohnten Hauses einschließen. Versicherungsnehmer wurde ein Familienmitglied; aufgrund der persönlichen Konstellation ergab sich dort zusätzlich ein Beitragsvorteil. Die Hundehalterhaftpflicht wurde ebenfalls herausgelöst und eigenständig auf dieselbe Person gestellt – warum das beim Hund eine eigene Rolle spielt, ist gesondert beschrieben.

Verschachtelte Verträge wirken vollständig und sind es doch nicht. Ihre Lücken stehen nicht im Beitrag und nicht im Leistungsvergleich, sondern in einem Nebensatz der Bedingungen. Sichtbar wurden sie hier erst durch Nachlesen, Nachfragen und die Bereitschaft, eine gewachsene Konstruktion infrage zu stellen. Das Ergebnis: besserer Schutz auf allen Ebenen bei kaum verändertem Gesamtbeitrag. Wer seine Verträge seit Jahren unverändert laufen lässt, hat allen Grund, sie einmal durchsehen zu lassen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Nach oben scrollen