Das Altersvorsorgedepot ab 2027: Was beschlossen ist – und was noch fehlt

Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft ab. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist geltendes Recht.

Damit endet die Phase, in der man über Entwürfe spekulieren musste. Es beginnt eine andere: Das Gesetz steht, aber wesentliche Ausführungsbestimmungen fehlen noch, und an einer für Riester-Sparende zentralen Stelle ist der Gesetzestext selbst nach Auffassung des Bundesrates unklar geblieben.

Diese Seite ordnet ein, was gesichert ist, was offen bleibt und wo im Übergang von Riester zur neuen Förderung Fallstricke liegen, die in den meisten Darstellungen nicht vorkommen. Sie enthält keine Produktempfehlung.


Der Stand: beschlossen, aber nicht fertig

Die Eckdaten des Gesetzgebungsverfahrens sind eindeutig.

Kabinettsbeschluss Dezember 2025
Bundestag, 2. und 3. Lesung 27. März 2026
Zustimmung des Bundesrates 8. Mai 2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt 29. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156)
Produktstart 1. Januar 2027

Ein Hinweis, der beim Lesen älterer Beiträge wichtig ist: Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf im März 2026 in mehreren zentralen Punkten geändert. Die Einbeziehung der Selbstständigen und der Versorgungswerks-Mitglieder stand ursprünglich nicht im Entwurf. Auch die Fördersystematik und der Kostendeckel wurden erst dort in ihre endgültige Form gebracht. Wer sich auf Darstellungen aus dem Jahr 2025 stützt, rechnet mit falschen Zahlen.

Zugleich fehlt ein wesentliches Stück. Das Gesetz ermöglicht der Bundesregierung, einen öffentlichen Träger mit einem staatlich organisierten Standarddepot zu beauftragen. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen Fragen und Antworten selbst fest, dass dies einer Verordnung der Bundesregierung bedarf, die derzeit nicht vorliegt. Ohne diese Verordnung fehlen die konkreten Spielregeln für das öffentliche Angebot.


Die neue Förderung im Überblick

Die Systematik wechselt von einer starren Zulage mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag zu einer beitragsproportionalen Förderung. Wer mehr einzahlt, bekommt mehr – bis zu einer Grenze.

Grundzulage

Für jeden eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro jährlich gibt es 50 Cent Zulage, also höchstens 180 Euro. Für weitere Eigenbeiträge von 360,01 bis 1.800 Euro gibt es 25 Cent je Euro, also höchstens 360 Euro. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich und wird bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro erreicht, das entspricht 150 Euro monatlich.

Der Fördersatz ist bei kleinen Beiträgen also doppelt so hoch wie bei größeren. Das ist gewollt.

Kinderzulage

Ein zulageberechtigter Elternteil erhält je Kind einen Euro Zulage für jeden eingezahlten Euro, bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Kind und Jahr. Maximal also 300 Euro pro Kind. Der bisherige Unterschied zwischen Kindern, die vor oder nach 2008 geboren wurden, entfällt.

Weitere Bestandteile

  • Berufseinsteigerbonus: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich.
  • Mindestbeitrag: Für die Grundzulage sind jährlich mindestens 120 Euro einzuzahlen, also 10 Euro im Monat.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ohne eigene Förderberechtigung können mittelbar gefördert werden. Voraussetzung ist eine eigene Mindestsparleistung von 120 Euro jährlich. Die Zulage richtet sich nach den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und beträgt höchstens 175 Euro.
  • Sonderausgabenabzug: Absetzbar sind bis zu 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs. Ohne Kinder und ohne mittelbar berechtigten Ehegatten sind das 2.340 Euro. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob der Steuervorteil über den Zulagenanspruch hinausgeht.
  • Einzahlungsgrenze: Auf einen Altersvorsorgevertrag können jährlich bis zu 6.840 Euro eingezahlt werden. Gefördert wird davon nur der Anteil bis 1.800 Euro.
Zum Vergleich: Die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro setzte einen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens voraus. Wurde er nicht erreicht, wurde die Zulage anteilig gekürzt. Diese Berechnung entfällt vollständig. Ob die neue Förderung im Einzelfall höher oder niedriger ausfällt, hängt vom Eigenbeitrag und von der Kinderzahl ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Wer erstmals gefördert wird – und was dafür zu tun ist

Die für Kammerberufe und Selbstständige wichtigste Änderung der Reform steht selten im Vordergrund der Berichterstattung.

Unmittelbar förderberechtigt sind künftig auch selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (Gewerbebetrieb) oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (freiberufliche und ähnliche Tätigkeit), sofern sie eine Steuererklärung abgegeben haben. Ebenso Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, auch im Angestelltenverhältnis.

Beide Gruppen waren bei Riester in der Regel nicht unmittelbar begünstigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betrifft allein die Einbeziehung der Selbstständigen rund 3,6 Millionen Menschen.

Ein Detail mit Folgen: die Einwilligung

Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks ist die Förderberechtigung an eine Bedingung geknüpft, die kein Automatismus ist.

Erforderlich ist eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der eigenen Versorgungseinrichtung, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass die betreffende Person zum begünstigten Personenkreis gehört, und dass die Zulagenstelle diese Daten verarbeiten darf.

Die Frist läuft bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres. Ohne diese Einwilligung fließt keine Zulage. Wer sie versäumt, verliert die Förderung für das betreffende Jahr.

Wer Mitglied eines Versorgungswerks ist und die neue Förderung nutzen möchte, sollte sich rechtzeitig bei der eigenen Versorgungseinrichtung erkundigen, in welcher Form die Einwilligung dort abzugeben ist.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind unter anderem freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keines der übrigen Kriterien erfüllen, sowie Beziehende einer Vollrente wegen Alters. Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet für sich genommen keine Förderberechtigung, schließt sie aber auch nicht aus.

Wer Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, findet die weiteren Zusammenhänge auf der Seite zu Versorgungswerk und Kammerberufe.


Die Produktwelt ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 stehen drei Kategorien zur Wahl.

Altersvorsorgedepot

Ein Vertrag ohne Garantie, bei dem in Fonds und börsengehandelte Indexfonds investiert werden kann. Eine Positivliste im Gesetz zählt abschließend auf, welche Vermögensgegenstände zulässig sind. Kapitalerträge bleiben in der Ansparphase unbesteuert. Das Wertschwankungsrisiko trägt die anlegende Person allein.

Standarddepot

Eine vereinfachte Form des Altersvorsorgedepots mit gesetzlich festgelegten Voreinstellungen. Bespart werden zwei vom Anbieter festgelegte Fonds, einer mit vorsichtigem, einer mit chancenorientiertem Profil. In den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase wird automatisch in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Für das Standarddepot gilt ein Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Effektivkosten geben an, um wie viel die jährliche Rendite durch Kosten im Durchschnitt gemindert wird.

Wichtige Unterscheidung: Der Kostendeckel von 1,0 Prozent gilt ausschließlich für zertifizierte Standarddepots. Ein reguläres Altersvorsorgedepot ohne Standard-Zertifizierung unterliegt dieser Grenze nicht. In vielen Darstellungen wird dieser Unterschied nicht gemacht. Bei der Auswahl eines Produkts ist er von erheblicher Bedeutung.

Garantieprodukte

Verträge, bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 oder mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Die niedrigere Garantiestufe erlaubt eine chancenorientiertere Anlage.

Auszahlungsphase

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn ist möglich, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine beamtenrechtliche Versorgung bezogen wird.

Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft. Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar; nach dessen Ablauf erfolgen keine weiteren Zahlungen. Bei der Leibrente kann eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden.

Zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals förderunschädlich möglich.

Was die Zertifizierung leistet – und was nicht: Förderfähig ist nur ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Ab 2027 wird das Zertifizierungsverfahren umgestellt: Die Zertifizierung erfolgt ohne vollständige Vorabprüfung, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres entfällt. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass eine Zertifizierung ausschließlich die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen feststellt. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrages oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage findet nicht statt. „Zertifiziert“ bedeutet also nicht „geprüft gut“.

Riester-Bestand: drei Wege, drei Rechtsfolgen

Für die rund 15 Millionen bestehenden Riester-Verträge ändert sich zunächst nichts. Ab 2027 können jedoch keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden, und wer einen Altvertrag hat, steht vor einer Entscheidung, die in der öffentlichen Darstellung meist zu einfach dargestellt wird.

Es gibt nicht zwei Wege, sondern drei. Und sie unterscheiden sich erheblich.

Weg 1: Alles bleibt, wie es ist

Der Riester-Vertrag läuft mit der bisherigen Förderung weiter. Bestandsschutz greift, es ist nichts zu veranlassen. Die alte Grundzulage von 175 Euro, die alte Kinderzulage und der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag gelten fort.

Weg 2: Nur die Fördersystematik wechseln

Der bestehende Vertrag bleibt unverändert, aber durch Erklärung gegenüber dem Anbieter wird in die neue Förderung gewechselt. Die sonstigen Vertragskonditionen bleiben erhalten. Dieser Wechsel ist auch ohne Zustimmung des Anbieters möglich.

Weg 3: Einen neuen Vertrag abschließen

Hier liegt der Punkt, den man kennen muss.

Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt damit in die neue Fördersystematik. Der Bestandsschutz für den Altvertrag endet.

Der Gesetzgeber hält diese Rechtsfolge für so bedeutsam, dass er eigens eine Hinweispflicht geschaffen hat: Nach dem neu eingefügten § 7d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes muss der Anbieter vor Vertragsschluss auf diese Regelung und ihre Rechtsfolgen hinweisen, insbesondere auf das Ende des Bestandsschutzes.

Diese Frage hat der Gesetzgeber offengelassen

Was das Ende des Bestandsschutzes für den Altvertrag konkret bedeutet, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Das ist keine Einschätzung, sondern der ausdrückliche Befund des Bundesrates.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat festgehalten, den enthaltenen Normen sei nicht zu entnehmen, ob Bestandsverträge unverändert in die neue steuerliche Förderung übernommen werden können. Er hat eine gesetzliche Klarstellung gefordert. Diese Klarstellung ist im verabschiedeten Gesetz nicht enthalten.

Solange diese Frage nicht geklärt ist, sollte niemand mit einem Riester-Altvertrag einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließen, ohne die Folgen für den Altvertrag vorher geprüft zu haben. Der Abschluss eines Altersvorsorgedepots ist in dieser Konstellation kein zusätzlicher Vorsorgebaustein neben dem Bestehenden, sondern ein Eingriff in das Bestehende.

Weitere Regeln zum Übergang

  • Der Wechsel in die neue Förderung ist unwiderruflich. Eine Rückkehr in die alte Förderung ist nicht möglich.
  • Es können höchstens zwei neue Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden. Ab dem dritten Vertrag werden die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt; der Vertrag gilt nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses.
  • Ein bestehender Riester-Vertrag kann auf ein Altersvorsorgedepot übertragen werden. Die bisherige Förderung ist dabei nicht zurückzuzahlen. Es können jedoch Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.
  • Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der aufnehmende Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen.
  • Ein Basisrentenvertrag (Rürup) kann nicht in einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Das ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein Punkt, den der Bundesrat vergeblich angemahnt hat: Die Kinderzulage wird künftig beitragsproportional gewährt. Wer nur kleine Eigenbeiträge leisten kann, erhält also auch nur eine anteilige Kinderzulage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass daraus eine Schlechterstellung entstehen kann, und vorgeschlagen, die volle Kinderzulage von 300 Euro bereits dann zu gewähren, wenn eine Grundzulage von mindestens 175 Euro erreicht wird. Dieser Vorschlag ist nicht ins Gesetz gelangt. Für Familien mit mehreren Kindern und niedrigen Eigenbeiträgen kann die alte Riester-Förderung daher günstiger sein als die neue.

Was noch offen ist

Drei Punkte sind zum Stand Juli 2026 ungeklärt. Sie sind keine Randfragen.

Die Rechtsverordnung für das öffentliche Standarddepot

Sie liegt nicht vor. Ohne sie fehlen die konkreten Regeln für das staatlich organisierte Angebot, das ein zentraler Baustein der Reform sein sollte. Ob der Starttermin 1. Januar 2027 unter diesen Umständen zu halten ist, wird in Fachkreisen bezweifelt.

Die Folgen für den Bestandsvertrag

Siehe oben. Der Bundesrat hat eine Klarstellung gefordert, sie ist nicht erfolgt.

Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase

Für Leistungen aus einem Riester-Vertrag gilt: Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind sie beitragsfrei. Ob und in welchem Umfang das auch für Leistungen aus den neuen Produkten gilt, ist in den amtlichen Informationen bislang nicht ausdrücklich beantwortet.

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist diese Frage besonders bedeutsam. Wer im Ruhestand ausschließlich eine Versorgungswerksrente bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel freiwillig versichert, nicht pflichtversichert. Bei freiwillig Versicherten werden sämtliche Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Ob und wie sich das auf Auszahlungen aus einem Altersvorsorgedepot auswirkt, sollte vor einer Entscheidung geklärt werden. Zuständig ist die jeweilige Krankenkasse.


Einordnung

Die Reform beseitigt mehrere Konstruktionsfehler der Riester-Rente: den Garantiezwang, der die Anbieter in überwiegend festverzinsliche Anlagen drängte, die Verrentungspflicht und die schwer nachvollziehbare Zulagenberechnung. Die Öffnung für Selbstständige und Versorgungswerks-Mitglieder war überfällig.

Zur Nüchternheit gehört aber auch: Die durchschnittliche monatliche Riester-Auszahlung lag 2024 bei knapp 145 Euro. Von rund 30 Millionen Berechtigten haben etwa 15 Millionen einen Vertrag, ein gutes Fünftel davon ruht. Ob die neue Förderung daran etwas ändert, wird davon abhängen, welche Produkte tatsächlich auf den Markt kommen und was sie kosten.

Belastbare Renditevergleiche zwischen alter und neuer Förderung gibt es derzeit nicht. Die kursierenden Zahlen beruhen auf dem Referentenentwurf oder auf Annahmen zu Anbieterkosten, die noch niemand kennt. Auch das Analysehaus Franke und Bornberg weist darauf hin, dass unabhängige Modellrechnungen zur verabschiedeten Gesetzesfassung bislang nicht vorliegen.

Was sich sagen lässt: Für wen das Altersvorsorgedepot günstiger ist als der bestehende Riester-Vertrag, hängt vom Eigenbeitrag, von der Kinderzahl, vom Alter, vom Grenzsteuersatz und von den Konditionen des Altvertrags ab. Es gibt keinen allgemeingültigen Rat. Es gibt nur die Rechnung im Einzelfall – und die lohnt sich, bevor 2027 beginnt.

Kontakt

Wenn Sie prüfen möchten, was die Reform für Ihren bestehenden Vertrag bedeutet und welche Reihenfolge in Ihrem Fall sinnvoll ist, können Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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Rechtlicher Hinweis und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, vereinfachte Einordnung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Grundlage ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 vom 29. Mai 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Stand 5. Mai 2026), die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 768/1/25), die Gesetzentwurfsdrucksache 21/4088 des Deutschen Bundestages und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 21/4996). Die Angaben zur Verbreitung der Riester-Verträge und zur durchschnittlichen Auszahlung beruhen auf Statistiken des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand Ende 2024) und des Bundesministeriums der Finanzen (Riester-Auszahlungsstatistik 2024), die Zahl der erstmals förderberechtigten Selbstständigen auf dem Mikrozensus 2024 des Statistischen Bundesamtes. Wertentwicklungen am Kapitalmarkt unterliegen Schwankungen; Verluste sind möglich. Ergänzende Verordnungen und Auslegungshinweise können die dargestellte Rechtslage konkretisieren oder verändern. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand der Angaben: Juli 2026.

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