Das Altersvorsorgedepot ab 2027: Was beschlossen ist – und was noch fehlt

Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft ab. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist geltendes Recht.

Damit endet die Phase, in der man über Entwürfe spekulieren musste. Es beginnt eine andere: Das Gesetz steht, aber wesentliche Ausführungsbestimmungen fehlen noch, und an einer für Riester-Sparende zentralen Stelle ist der Gesetzestext selbst nach Auffassung des Bundesrates unklar geblieben.

Diese Seite ordnet ein, was gesichert ist, was offen bleibt und wo im Übergang von Riester zur neuen Förderung Fallstricke liegen, die in den meisten Darstellungen nicht vorkommen. Sie enthält keine Produktempfehlung.


Der Stand: beschlossen, aber nicht fertig

Die Eckdaten des Gesetzgebungsverfahrens sind eindeutig.

Kabinettsbeschluss Dezember 2025
Bundestag, 2. und 3. Lesung 27. März 2026
Zustimmung des Bundesrates 8. Mai 2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt 29. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156)
Produktstart 1. Januar 2027

Ein Hinweis, der beim Lesen älterer Beiträge wichtig ist: Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf im März 2026 in mehreren zentralen Punkten geändert. Die Einbeziehung der Selbstständigen und der Versorgungswerks-Mitglieder stand ursprünglich nicht im Entwurf. Auch die Fördersystematik und der Kostendeckel wurden erst dort in ihre endgültige Form gebracht. Wer sich auf Darstellungen aus dem Jahr 2025 stützt, rechnet mit falschen Zahlen.

Zugleich fehlt ein wesentliches Stück. Das Gesetz ermöglicht der Bundesregierung, einen öffentlichen Träger mit einem staatlich organisierten Standarddepot zu beauftragen. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen Fragen und Antworten selbst fest, dass dies einer Verordnung der Bundesregierung bedarf, die derzeit nicht vorliegt. Ohne diese Verordnung fehlen die konkreten Spielregeln für das öffentliche Angebot.


Die neue Förderung im Überblick

Die Systematik wechselt von einer starren Zulage mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag zu einer beitragsproportionalen Förderung. Wer mehr einzahlt, bekommt mehr – bis zu einer Grenze.

Grundzulage

Für jeden eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro jährlich gibt es 50 Cent Zulage, also höchstens 180 Euro. Für weitere Eigenbeiträge von 360,01 bis 1.800 Euro gibt es 25 Cent je Euro, also höchstens 360 Euro. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich und wird bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro erreicht, das entspricht 150 Euro monatlich.

Der Fördersatz ist bei kleinen Beiträgen also doppelt so hoch wie bei größeren. Das ist gewollt.

Kinderzulage

Für jedes Kind, für das gegenüber der zulageberechtigten Person Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens jedoch 300 Euro je Kind (§ 85 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Der bisherige Unterschied zwischen Kindern, die vor oder nach 2008 geboren wurden, entfällt.

Der Regierungsentwurf sah an dieser Stelle noch 25 Prozent vor. Der Finanzausschuss hat den Satz auf 100 Prozent angehoben, und in dieser Fassung ist das Gesetz beschlossen worden. Ältere Darstellungen, die noch mit 25 Prozent rechnen, geben den Entwurfsstand wieder.

Ein Punkt, der bisher kaum beschrieben wird. Nach dem Wortlaut wird für jedes Kind derselbe Eigenbeitrag zugrunde gelegt – nicht ein Betrag, der auf die Kinder aufzuteilen wäre. Ein Eigenbeitrag von 300 Euro löst danach bei einem Kind 300 Euro Kinderzulage aus, bei zwei Kindern 600 Euro und bei drei Kindern 900 Euro. Erst der Deckel von 300 Euro je Kind begrenzt die Zulage. Diese Lesart folgt dem Gesetzestext und der Begründung des Finanzausschusses, der die Erhöhung ausdrücklich auf 100 Prozent der geleisteten Beiträge stützt. Eine Auslegung der Finanzverwaltung liegt bislang nicht vor. Wer seine Sparrate darauf einstellt, sollte das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums abwarten oder den Beitrag zunächst höher ansetzen.

Weitere Bestandteile

  • Berufseinsteigerbonus: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich.
  • Mindestbeitrag: Für die Grundzulage sind jährlich mindestens 120 Euro einzuzahlen, also 10 Euro im Monat.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ohne eigene Förderberechtigung können mittelbar gefördert werden. Voraussetzung ist eine eigene Mindestsparleistung von 120 Euro jährlich. Die Zulage richtet sich nach den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und beträgt höchstens 175 Euro.
  • Sonderausgabenabzug: Absetzbar sind bis zu 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs. Ohne Kinder und ohne mittelbar berechtigten Ehegatten sind das 2.340 Euro. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob der Steuervorteil über den Zulagenanspruch hinausgeht.
  • Einzahlungsgrenze: Auf einen Altersvorsorgevertrag können jährlich bis zu 6.840 Euro eingezahlt werden. Gefördert wird davon nur der Anteil bis 1.800 Euro.
Zum Vergleich: Die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro setzte einen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens voraus. Wurde er nicht erreicht, wurde die Zulage anteilig gekürzt. Diese Berechnung entfällt vollständig. Ob die neue Förderung im Einzelfall höher oder niedriger ausfällt, hängt vom Eigenbeitrag und von der Kinderzahl ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Wer erstmals gefördert wird – und was dafür zu tun ist

Die für Kammerberufe und Selbstständige wichtigste Änderung der Reform steht selten im Vordergrund der Berichterstattung.

Unmittelbar förderberechtigt sind künftig auch selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (Gewerbebetrieb) oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (freiberufliche und ähnliche Tätigkeit), sofern sie eine Steuererklärung abgegeben haben. Ebenso Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, auch im Angestelltenverhältnis.

Beide Gruppen waren bei Riester in der Regel nicht unmittelbar begünstigt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betrifft allein die Einbeziehung der Selbstständigen rund 3,6 Millionen Menschen.

Ein Detail mit Folgen: die Einwilligung

Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks ist die Förderberechtigung an eine Bedingung geknüpft, die kein Automatismus ist.

Erforderlich ist eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der eigenen Versorgungseinrichtung, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass die betreffende Person zum begünstigten Personenkreis gehört, und dass die Zulagenstelle diese Daten verarbeiten darf.

Die Frist läuft bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres. Ohne diese Einwilligung fließt keine Zulage. Wer sie versäumt, verliert die Förderung für das betreffende Jahr.

Wer Mitglied eines Versorgungswerks ist und die neue Förderung nutzen möchte, sollte sich rechtzeitig bei der eigenen Versorgungseinrichtung erkundigen, in welcher Form die Einwilligung dort abzugeben ist.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind unter anderem freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keines der übrigen Kriterien erfüllen, sowie Beziehende einer Vollrente wegen Alters. Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet für sich genommen keine Förderberechtigung, schließt sie aber auch nicht aus.

Wer Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, findet die weiteren Zusammenhänge auf der Seite zu Versorgungswerk und Kammerberufe.


Die Produktwelt ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 stehen drei Kategorien zur Wahl.

Altersvorsorgedepot

Ein Vertrag ohne Garantie, bei dem in Fonds und börsengehandelte Indexfonds investiert werden kann. Eine Positivliste im Gesetz zählt abschließend auf, welche Vermögensgegenstände zulässig sind. Kapitalerträge bleiben in der Ansparphase unbesteuert. Das Wertschwankungsrisiko trägt die anlegende Person allein.

Standarddepot

Eine vereinfachte Form des Altersvorsorgedepots mit gesetzlich festgelegten Voreinstellungen. Bespart werden zwei vom Anbieter festgelegte Fonds, einer mit vorsichtigem, einer mit chancenorientiertem Profil. In den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase wird automatisch in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Für das Standarddepot gilt ein Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Effektivkosten geben an, um wie viel die jährliche Rendite durch Kosten im Durchschnitt gemindert wird.

Wichtige Unterscheidung: Der Kostendeckel von 1,0 Prozent gilt ausschließlich für zertifizierte Standarddepots. Ein reguläres Altersvorsorgedepot ohne Standard-Zertifizierung unterliegt dieser Grenze nicht. In vielen Darstellungen wird dieser Unterschied nicht gemacht. Bei der Auswahl eines Produkts ist er von erheblicher Bedeutung.

Garantieprodukte

Verträge, bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 oder mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Die niedrigere Garantiestufe erlaubt eine chancenorientiertere Anlage.

Auszahlungsphase

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn ist möglich, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine beamtenrechtliche Versorgung bezogen wird.

Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft. Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar; nach dessen Ablauf erfolgen keine weiteren Zahlungen. Bei der Leibrente kann eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden.

Zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals förderunschädlich möglich.

Was die Zertifizierung leistet – und was nicht: Förderfähig ist nur ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Ab 2027 wird das Zertifizierungsverfahren umgestellt: Die Zertifizierung erfolgt ohne vollständige Vorabprüfung, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres entfällt – für alle bis zum 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge sogar erst nach vier Jahren. Wer 2027 abschließt, hat damit über Jahre einen Vertrag, dessen Zertifizierung noch entzogen werden kann. Wird sie widerrufen, gelten die betroffenen Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge; wer das gebildete Kapital dann nicht binnen sechs Monaten auf einen anderen Vertrag überträgt, verwendet es schädlich im Sinne des § 93 Einkommensteuergesetz und zahlt Zulagen und Steuervorteile zurück. Anbieter können den Vorbehalt vermeiden, indem sie das aufwendigere Verfahren mit vollständiger Vorabprüfung wählen. Ob ein Vertrag unter Vorbehalt zertifiziert ist, lässt sich beim Anbieter erfragen. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass eine Zertifizierung ausschließlich die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen feststellt. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrages oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage findet nicht statt. „Zertifiziert“ bedeutet also nicht „geprüft gut“.

Für Kinder gibt es eine eigene Zahlung.

Neben der Reform der privaten Altersvorsorge ist eine zweite Regelung auf dem Weg: die Frühstartrente. Der Bund soll für Kinder vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr zehn Euro monatlich in ein Altersvorsorgedepot einzahlen. Das ist kein eigenes Produkt, sondern eine Zahlung, die in eine bestimmte Variante des hier beschriebenen Depots fließt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen; das Verfahren läuft noch. Was geplant ist, wer Anspruch hat und welche Frist über den Anspruch entscheidet, steht auf der Seite zur Frühstartrente.

Was mit 67 tatsächlich ankommt

Die Wahl zwischen lebenslanger Rente und Auszahlungsplan gilt als die eigentliche Neuerung der Reform. Kaum beschrieben wird eine Rechenvorschrift, die darüber entscheidet, wie hoch die monatliche Zahlung im ersten Jahr ausfällt – und wie sie sich über die Laufzeit verändert.

Die gesetzliche Formel für den Auszahlungsplan

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes stellt in der ab 2027 geltenden Fassung drei Bedingungen auf. Der Auszahlungsplan endet frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres. Am Ende der Laufzeit wird ein etwaiges Restkapital zusammen mit der letzten Zahlung ausgezahlt. Und die Höhe der monatlichen Auszahlung wird zu Beginn der Auszahlungsphase sowie danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit geteilt werden.

Entscheidend ist, was in dieser Formel fehlt: die Wertentwicklung. Geteilt wird durch die Restmonate, nicht durch einen Rentenbarwert. Erträge, die während der Auszahlungsphase anfallen, werden nicht laufend mitverzehrt, sondern erhöhen das Kapital zum nächsten Stichtag – und verteilen sich dann auf weniger Monate.

Die Richtung stimmt nicht zum Bedarf. Schon der Faktor von 80 Prozent sorgt dafür, dass die erste Rate niedriger ausfällt als eine gleichmäßige Verteilung des Kapitals über die Restlaufzeit. Zusammen mit den nicht verzehrten Erträgen ergibt sich ein Verlauf, der niedrig beginnt und bis zum Ende der Laufzeit deutlich ansteigt. Am wenigsten Geld fließt in den ersten Ruhestandsjahren, in denen die meisten Menschen noch reisen, umbauen oder Kinder unterstützen. Am meisten fließt am Schluss.

Die Gegenmaßnahme steht im selben Absatz

Dieselbe Vorschrift lässt die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ausdrücklich zu. Werden die laufenden Erträge separat ausgekehrt, statt sie in die nächste Neuberechnung einfließen zu lassen, lässt sich der Verlauf weitgehend glätten.

Nur ist das eine Kann-Regelung. Das Gesetz erlaubt sie, verpflichtet den Anbieter aber nicht dazu, sie anzubieten. Ob ein Vertrag diese Option vorsieht, steht in den Vertragsbedingungen – und macht bei zwei ansonsten gleichwertigen Verträgen mit demselben Guthaben einen erheblichen Unterschied bei der ersten Jahreszahlung.

Was das für die Auswahl bedeutet

Drei Fragen gehören deshalb an jeden Anbieter, bevor ein Vertrag geschlossen wird:

  • Sieht der Vertrag die gesonderte Auszahlung laufender Zinsen und Erträge vor?
  • In welchem Abstand werden die Stichtage gesetzt – jährlich oder im gesetzlichen Höchstabstand von drei Jahren? Kürzere Abstände führen zu einem gleichmäßigeren Verlauf.
  • Wird bei der Neuberechnung der gesetzliche Mindestwert von 80 Prozent angesetzt oder ein höherer Anteil?

Diese Fragen lassen sich heute noch nicht beantworten, weil die Produkte erst ab Januar 2027 angeboten werden dürfen. Sie gehören aber auf die Liste für das erste Beratungsgespräch – denn zwei Verträge, die zum Rentenbeginn dasselbe Guthaben angespart haben, können sich hier deutlich unterscheiden.

Und der Unterschied, den keine Rechnung abbildet

Der Auszahlungsplan endet. Die Leibrente nicht. Wer 92 wird, hat aus einem Plan bis 85 seit sieben Jahren nichts mehr erhalten; die Rente zahlt weiter. Rechnerisch liegt der Auszahlungsplan über seine Laufzeit höher, weil das Kapital investiert bleibt und kein Versicherer das Langlebigkeitsrisiko einpreisen muss. Genau dieses Risiko trägt dann aber die vorsorgende Person selbst.

Das ist keine Rechenfrage, sondern eine Frage der eigenen Risikobereitschaft und der übrigen Einkünfte im Alter. Wer neben dem Vertrag eine auskömmliche gesetzliche Rente oder Versorgung bezieht, kann das Risiko eher tragen als jemand, für den der Vertrag die zweite Säule ersetzt. Zulässig ist im Übrigen auch ein Auszahlungsplan, der über das 85. Lebensjahr hinausläuft; 85 ist das früheste zulässige Ende, nicht das vorgeschriebene.


Riester-Bestand: drei Wege, drei Rechtsfolgen

Für die rund 15 Millionen bestehenden Riester-Verträge ändert sich zunächst nichts. Ab 2027 können jedoch keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden, und wer einen Altvertrag hat, steht vor einer Entscheidung, die in der öffentlichen Darstellung meist zu einfach dargestellt wird.

Es gibt nicht zwei Wege, sondern drei. Und sie unterscheiden sich erheblich.

Weg 1: Alles bleibt, wie es ist

Der Riester-Vertrag läuft mit der bisherigen Förderung weiter. Bestandsschutz greift, es ist nichts zu veranlassen. Die alte Grundzulage von 175 Euro, die alte Kinderzulage und der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag gelten fort.

Weg 2: Nur die Fördersystematik wechseln

Der bestehende Vertrag bleibt unverändert, aber durch Erklärung gegenüber dem Anbieter wird in die neue Förderung gewechselt. Die sonstigen Vertragskonditionen bleiben erhalten. Dieser Wechsel ist auch ohne Zustimmung des Anbieters möglich.

Weg 3: Einen neuen Vertrag abschließen

Hier liegt der Punkt, den man kennen muss.

Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt damit in die neue Fördersystematik. Der Bestandsschutz für den Altvertrag endet.

Der Gesetzgeber hält diese Rechtsfolge für so bedeutsam, dass er eigens eine Hinweispflicht geschaffen hat: Nach dem neu eingefügten § 7d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes muss der Anbieter vor Vertragsschluss auf diese Regelung und ihre Rechtsfolgen hinweisen, insbesondere auf das Ende des Bestandsschutzes.

Diese Frage hat der Gesetzgeber offengelassen

Was das Ende des Bestandsschutzes für den Altvertrag konkret bedeutet, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Das ist keine Einschätzung, sondern der ausdrückliche Befund des Bundesrates.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat festgehalten, den enthaltenen Normen sei nicht zu entnehmen, ob Bestandsverträge unverändert in die neue steuerliche Förderung übernommen werden können. Er hat eine gesetzliche Klarstellung gefordert. Diese Klarstellung ist im verabschiedeten Gesetz nicht enthalten.

Solange diese Frage nicht geklärt ist, sollte niemand mit einem Riester-Altvertrag einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließen, ohne die Folgen für den Altvertrag vorher geprüft zu haben. Der Abschluss eines Altersvorsorgedepots ist in dieser Konstellation kein zusätzlicher Vorsorgebaustein neben dem Bestehenden, sondern ein Eingriff in das Bestehende.

Weitere Regeln zum Übergang

  • Der Wechsel in die neue Förderung ist unwiderruflich. Eine Rückkehr in die alte Förderung ist nicht möglich.
  • Es können höchstens zwei neue Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden. Ab dem dritten Vertrag werden die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt; der Vertrag gilt nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses.
  • Ein bestehender Riester-Vertrag kann auf ein Altersvorsorgedepot übertragen werden. Die bisherige Förderung ist dabei nicht zurückzuzahlen. Es können jedoch Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.
  • Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der aufnehmende Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen.
  • Ein Basisrentenvertrag (Rürup) kann nicht in einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Das ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein Punkt, den der Bundesrat vergeblich angemahnt hat: Die Kinderzulage wird künftig beitragsproportional gewährt. Wer nur kleine Eigenbeiträge leisten kann, erhält also auch nur eine anteilige Kinderzulage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass daraus eine Schlechterstellung entstehen kann, und vorgeschlagen, die volle Kinderzulage von 300 Euro bereits dann zu gewähren, wenn eine Grundzulage von mindestens 175 Euro erreicht wird. Dieser Vorschlag ist nicht ins Gesetz gelangt. Für Familien mit mehreren Kindern und niedrigen Eigenbeiträgen kann die alte Riester-Förderung daher günstiger sein als die neue.

Welcher der drei Wege im Einzelfall trägt, hängt an vier Angaben aus dem eigenen Vertrag – und an einer Rechtsfolge, die leicht übersehen wird: Das neue Recht gilt einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge einer Person. Wer einen Vertrag wechselt, wechselt damit den gesamten geförderten Bestand. Welche Angaben nötig sind und wann ein Wechsel gerade nicht lohnt, steht auf der Seite Riester behalten oder wechseln.

Was die Übertragung kosten darf

Für den Weg 3 hat der Finanzausschuss eine Regelung eingefügt, die in den Darstellungen aus dem Frühjahr noch fehlt. Wird gefördertes Kapital auf einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen, darf der aufnehmende Anbieter dieses Kapital bei der Berechnung seiner Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigen; zulässig ist allein eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro. Der Regierungsentwurf hätte noch erlaubt, die Hälfte des übertragenen Kapitals als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Der abgebende Anbieter darf innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre höchstens 150 Euro berechnen; danach ist die Übertragung kostenfrei. Was das für die Entscheidung zwischen Behalten und Wechseln bedeutet, steht auf der Seite Riester behalten oder wechseln.


Was noch offen ist

Sechs Punkte sind zum Stand 16. August 2026 ungeklärt. Sie sind keine Randfragen, und einige von ihnen betreffen genau die Angaben, mit denen derzeit geworben wird.

Die Rechtsverordnung für das öffentliche Standarddepot

Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, ein von einem öffentlichen Träger angebotenes Standarddepot per Rechtsverordnung einzuführen (§ 1 Absatz 1e Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Die Verordnung liegt bis heute nicht vor. Ohne sie fehlen Anlagerichtlinien, Trägerschaft und Zeitplan für ein Angebot, das im Gesetzgebungsverfahren als zentraler Baustein galt.

Am Starttermin der Reform selbst ändert das nichts: Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, daran besteht kein Zweifel. Offen ist allein, ob das öffentliche Angebot dann existiert. Wer damit rechnet, plant auf einer Verordnung, die noch niemand gesehen hat.

Die Folgen für den Bestandsvertrag

Siehe oben. Der Bundesrat hat eine Klarstellung gefordert, sie ist nicht erfolgt.

Die Rechtsverordnung über zulässige Kosten

Auch sie fehlt. § 2a Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ermächtigt das Bundesfinanzministerium, nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen zu erlassen und festzulegen, welche Annahmen bei der Ermittlung der Effektivkosten zu treffen sind. Der Kostendeckel von 1,0 Prozent für Standarddepots steht damit zwar im Gesetz, die Rechenmethode dahinter ist aber noch nicht einheitlich vorgegeben.

Ein Detail mit Folgen für jeden Kostenvergleich. § 3 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bestimmt, dass die Produktinformationsstelle Altersvorsorge die Berechnungsverfahren für Effektivkosten, Gesamtrisikoindikator und Performanceszenarien festlegt. Bis zu ihrer Neuerrichtung haben die Anbieter Verfahren zu verwenden, die in Übereinstimmung mit in der Branche bewährten Vorgehensweisen festgelegt und parametrisiert worden sind. Für eine Übergangszeit rechnet die Branche also nach eigenen Verfahren. Kostenangaben verschiedener Anbieter sind dann nicht ohne Weiteres vergleichbar – bei einer Reform, deren erklärtes Ziel Vergleichbarkeit ist.

Es gibt noch kein einziges zertifiziertes Produkt

Das ist keine Verzögerung, sondern gesetzlich so angelegt: Die Zertifizierung von Verträgen nach neuem Recht kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Der elektronische Zugang, über den Anbieter ihre Anträge einreichen, wird erst durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben der Zertifizierungsstelle eröffnet; auch das steht aus.

Wer heute über Konditionen, Fondsauswahl oder Auszahlungsoptionen konkreter Angebote spricht, spricht über Ankündigungen. Belastbare Produktvergleiche sind vor 2027 nicht möglich.

Die Bemessung der Kinderzulage bei mehreren Kindern

Nach dem Wortlaut des § 85 Absatz 1 Einkommensteuergesetz wird für jedes Kind derselbe Eigenbeitrag zugrunde gelegt, gedeckelt auf 300 Euro je Kind. Ein Eigenbeitrag von 300 Euro löst danach bei drei Kindern 900 Euro Kinderzulage aus. Eine Auslegung der Finanzverwaltung liegt dazu nicht vor. Für Familien ist das der Unterschied zwischen einer normalen und einer sehr weitgehenden Förderung – und damit die Frage, die vor der Festlegung der Sparrate zu klären ist.

Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase

Für Leistungen aus einem Riester-Vertrag gilt: Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind sie beitragsfrei. Ob und in welchem Umfang das auch für Leistungen aus den neuen Produkten gilt, ist in den amtlichen Informationen bislang nicht ausdrücklich beantwortet.

In der Berichterstattung wird die Beitragsfreiheit inzwischen häufig als feststehend dargestellt und als Vorteil gegenüber der betrieblichen Altersversorgung ins Feld geführt. Das ist verfrüht. Eine analoge Behandlung liegt nahe, weil das Altersvorsorgedepot denselben Förderrahmen übernimmt – geregelt ist sie nicht.

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist diese Frage besonders bedeutsam. Wer im Ruhestand ausschließlich eine Versorgungswerksrente bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel freiwillig versichert, nicht pflichtversichert. Bei freiwillig Versicherten werden sämtliche Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Ob und wie sich das auf Auszahlungen aus einem Altersvorsorgedepot auswirkt, sollte vor einer Entscheidung geklärt werden. Zuständig ist die jeweilige Krankenkasse.

Häufige Fragen

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne Beitragsgarantie, in dem in Fonds und börsengehandelte Indexfonds investiert wird. Es löst die Riester-Rente ab dem 1. Januar 2027 im Neugeschäft ab. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026. Förderfähig ist nicht jedes Wertpapierdepot, sondern nur ein Vertrag, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist.

Wie hoch ist die Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Die Grundzulage beträgt 50 Cent je eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro und 25 Cent je Euro für weitere Beiträge bis 1.800 Euro. Bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro jährlich ergibt das die höchste Grundzulage von 540 Euro. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich. Je Kind kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu. Mindestens 120 Euro jährlich sind einzuzahlen, sonst entfällt die Zulage.

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen?

Nein. Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung weiter, ohne dass etwas zu veranlassen ist. Ab 2027 können lediglich keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Wer wechseln möchte, hat drei Wege mit unterschiedlichen Rechtsfolgen – und einer davon beendet den Bestandsschutz für sämtliche Verträge.

Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?

Ja. Die Öffnung für selbstständig Erwerbstätige und für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen stand nicht im Regierungsentwurf, sondern wurde erst vom Finanzausschuss ergänzt. Voraussetzung ist, dass das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Für Mitglieder von Versorgungswerken kommt eine Einwilligung gegenüber der Versorgungseinrichtung hinzu – ohne sie fließt keine Zulage.

Wie hoch ist die monatliche Auszahlung beim Auszahlungsplan?

Sie wird zu Beginn der Auszahlungsphase und danach zu Stichtagen im Abstand von höchstens drei Jahren neu festgelegt, indem mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Restmonate bis zum Ende der Laufzeit geteilt werden. Die künftige Wertentwicklung geht in diese Formel nicht ein. Daraus ergibt sich ein Verlauf, der niedrig beginnt und zum Ende der Laufzeit ansteigt. Vertraglich kann vereinbart werden, die laufenden Zinsen und Erträge gesondert auszuzahlen; das glättet den Verlauf, ist aber keine Pflicht des Anbieters.

Leibrente oder Auszahlungsplan – was ist besser?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Auszahlungsplan hält das Kapital investiert, ist vererbbar und liefert über seine Laufzeit meist höhere Beträge, weil kein Versicherer das Langlebigkeitsrisiko einpreisen muss. Er endet aber, während die Leibrente bis zum Tod zahlt. Die Entscheidung hängt von den übrigen Einkünften im Alter und von der eigenen Risikobereitschaft ab, nicht von einer Rechnung allein.

Was kostet ein Altersvorsorgedepot?

Ein gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt ausschließlich für zertifizierte Standarddepots. Reguläre Altersvorsorgedepots ohne diese Zertifizierung unterliegen ihm nicht. Welche Konditionen die Anbieter tatsächlich verlangen, steht noch nicht fest, weil die Produkte erst ab Januar 2027 angeboten werden dürfen. Die Effektivkosten sind im individuellen Produktinformationsblatt auszuweisen.

Ab wann kann ich mir das Guthaben auszahlen lassen?

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Früher ist der Beginn möglich, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine beamtenrechtliche Versorgung bezogen wird. Zu Beginn der Auszahlungsphase sind bis zu 30 Prozent des Kapitals als Einmalzahlung förderunschädlich.

Kann ich mehrere Altersvorsorgeverträge haben?

Bis zu zwei. Wer nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge abschließt, für den werden die Beiträge ab dem dritten Vertrag nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt, und dieser Vertrag gilt nicht mehr als zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Maßgeblich für die Reihenfolge ist das Datum des Vertragsabschlusses.


Einordnung

Die Reform beseitigt mehrere Konstruktionsfehler der Riester-Rente: den Garantiezwang, der die Anbieter in überwiegend festverzinsliche Anlagen drängte, die Verrentungspflicht und die schwer nachvollziehbare Zulagenberechnung. Die Öffnung für Selbstständige und Versorgungswerks-Mitglieder war überfällig.

Zur Nüchternheit gehört aber auch: Die durchschnittliche monatliche Riester-Auszahlung lag 2024 bei knapp 145 Euro. Von rund 30 Millionen Berechtigten haben etwa 15 Millionen einen Vertrag, ein gutes Fünftel davon ruht. Ob die neue Förderung daran etwas ändert, wird davon abhängen, welche Produkte tatsächlich auf den Markt kommen und was sie kosten.

Belastbare Renditevergleiche zwischen alter und neuer Förderung gibt es derzeit nicht. Die kursierenden Zahlen beruhen auf dem Referentenentwurf oder auf Annahmen zu Anbieterkosten, die noch niemand kennt. Auch das Analysehaus Franke und Bornberg weist darauf hin, dass Modellrechnungen zur verabschiedeten Gesetzesfassung bislang nicht vorliegen.

Was sich sagen lässt: Für wen das Altersvorsorgedepot günstiger ist als der bestehende Riester-Vertrag, hängt vom Eigenbeitrag, von der Kinderzahl, vom Alter, vom Grenzsteuersatz und von den Konditionen des Altvertrags ab. Es gibt keinen allgemeingültigen Rat. Es gibt nur die Rechnung im Einzelfall – und die lohnt sich, bevor 2027 beginnt.

Kontakt

Wenn Sie prüfen möchten, was die Reform für Ihren bestehenden Vertrag bedeutet und welche Reihenfolge in Ihrem Fall sinnvoll ist, können Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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Rechtlicher Hinweis und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, vereinfachte Einordnung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Grundlage ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 vom 29. Mai 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Stand 5. Mai 2026), die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 768/1/25), die Gesetzentwurfsdrucksache 21/4088 des Deutschen Bundestages und die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses vom 25. März 2026 (Drucksache 21/4996) mit der Gegenüberstellung von Entwurf und beschlossener Fassung. Angaben zur Förderung beruhen auf den §§ 10a, 82, 84, 85, 86 und 93 des Einkommensteuergesetzes, Angaben zu Produkten, Auszahlung, Kosten und Zertifizierung auf den §§ 1, 2a und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Mehrere Werte wurden erst im Finanzausschuss geändert; ältere Veröffentlichungen, die den Regierungsentwurf wiedergeben, weichen bei Grundzulage, Kinderzulage und Kostendeckel ab. Die Darstellung zur Bemessung der Kinderzulage bei mehreren Kindern folgt dem Gesetzeswortlaut; ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung liegt hierzu nicht vor, sodass die Auslegung abweichen kann. Die Angaben zur Verbreitung der Riester-Verträge und zur durchschnittlichen Auszahlung beruhen auf Statistiken des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand Ende 2024) und des Bundesministeriums der Finanzen (Riester-Auszahlungsstatistik 2024), die Zahl der erstmals förderberechtigten Selbstständigen auf dem Mikrozensus 2024 des Statistischen Bundesamtes. Wertentwicklungen am Kapitalmarkt unterliegen Schwankungen; Verluste sind möglich. Ergänzende Verordnungen und Auslegungshinweise können die dargestellte Rechtslage konkretisieren oder verändern. Ausdrücklich ausstehend sind zum Stand dieser Seite die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1e und die Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die Festlegung der Berechnungsverfahren nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes. Zur Frühstartrente: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente mit Bearbeitungsstand vom 21. Juli 2026, vom Bundeskabinett am 12. August 2026 als Regierungsentwurf beschlossen; das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Aussagen zu künftigen Produkten, Konditionen und Auszahlungsverläufen betreffen Verträge, die erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden dürfen und deren Bedingungen derzeit niemand kennt; sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, keine konkreten Angebote. Es werden bewusst keine Anbieter, Produkte oder Renditeversprechen genannt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand der Angaben: 16. August 2026.

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