Künstlersozialkasse, Krankengeld und Krankentagegeld – was Künstler und Publizisten wirklich wissen müssen

Die Absicherung im Krankheitsfall folgt für selbständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten eigenen Regeln. Vieles davon wird in der Praxis missverstanden – mit Folgen, die sich erst im Ernstfall zeigen. Diese Seite bringt das Entscheidende nach vorne: ab wann Geld fließt, wie hoch es ausfällt, welche Lücke bleibt und wie sie sich schließen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KSK zahlt selbst kein Krankengeld. Sie meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an und stockt Ihren Beitrag auf. Die Leistung erbringt allein Ihre Krankenkasse.
  • Ihr Vorteil gegenüber anderen Selbständigen: Über die KSK haben Sie automatisch Anspruch auf Krankengeld – ohne gesonderte Wahlerklärung.
  • Das Krankengeld beginnt regulär ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten sechs Wochen bleiben ungedeckt, weil kein Arbeitgeber das Einkommen weiterzahlt.
  • Die Höhe richtet sich nach Ihrem der KSK gemeldeten Einkommen. Ein niedrig gemeldetes Einkommen senkt den Beitrag – und im Krankheitsfall auch das Krankengeld.
  • Zwei Lücken lassen sich gezielt schließen: die ersten Wochen (über Wahlerklärung oder Wahltarif) und die Höhe (über eine private Krankentagegeldversicherung).

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So schließen Sie die Lücke – Wege, Fristen und worauf Sie achten sollten

Für die ungedeckten ersten sechs Wochen und für eine zu knappe Krankengeldhöhe stehen Ihnen drei Bausteine zur Verfügung. Sie lassen sich einzeln oder kombiniert nutzen.

1. Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse

Über eine Wahlerklärung legen Sie den Beginn des Krankengeldes auf einen früheren Zeitpunkt fest – frühestens auf den Beginn der dritten Woche. Sie verkürzen damit die ungedeckte Zeit, ohne einen gesonderten Tarif abzuschließen.

  • Frühester Beginn: ab dem 15. Tag (Beginn der dritten Woche).
  • Worauf achten: Die Wahl bindet Sie in der Regel für einen festen Zeitraum. Prüfen Sie, wie sich der höhere Beitrag zur tatsächlich überbrückten Zeit verhält.

2. Wahltarif Krankengeld für Künstler und Publizisten

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten einen speziellen Wahltarif an, mit dem das Krankengeld bereits ab dem 15. Tag einsetzt. Beiträge und Leistungen unterscheiden sich erheblich von Kasse zu Kasse – ein genauer Vergleich lohnt sich.

  • Wartezeit: Manche Tarife zahlen erst nach einer Vorversicherungs- oder Wartezeit. Klären Sie das vor dem Abschluss.
  • Höchsteintrittsalter: Einige Kassen nehmen Sie nur bis zu einem bestimmten Alter in den Wahltarif auf.
  • Maximale Bezugsdauer: Prüfen Sie, wie lange der Tarif im Leistungsfall zahlt.
  • Beitrag im Leistungsbezug: Klären Sie, ob der Beitrag während des Krankengeldbezugs entfällt oder weiterläuft.

3. Private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung

Eine private Krankentagegeldversicherung kann beide Lücken zugleich schließen: die Zeit bis zum Einsetzen des gesetzlichen Krankengeldes und die Differenz zwischen einem niedrig gemeldeten KSK-Einkommen und Ihrem realen Bedarf. Gerade weil das gesetzliche KSK-Krankengeld häufig knapp bemessen ist, ist diese Ergänzung für viele Kreative eher mehr als weniger sinnvoll.

  • Karenzzeit: Sie wählen, ab welchem Tag das private Krankentagegeld einsetzt – passend zur verbleibenden Lücke.
  • Höchsteintrittsalter und Gesundheitsprüfung: Der Abschluss setzt eine Annahme durch den privaten Versicherer voraus; ein früher Abschluss ist meist günstiger.
  • Obergrenze beachten: Gesetzliches Krankengeld und privates Krankentagegeld dürfen zusammen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Das private Krankentagegeld ist deshalb auf die Differenz zum gesetzlichen Krankengeld zu kalkulieren – sonst droht im Leistungsfall eine Kürzung.

Die Hintergründe im Einzelnen

Die KSK zahlt selbst kein Krankengeld

Der wichtigste Punkt zuerst, weil er der häufigste Irrtum ist: Die Künstlersozialkasse ist kein Leistungsträger. Sie zahlt im Krankheitsfall nichts aus. Ihre Aufgabe besteht darin, versicherte Künstler und Publizisten bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden, die Beiträge einzuziehen und an die zuständigen Träger weiterzuleiten. Den Beitrag stockt die KSK dabei auf – ähnlich wie ein Arbeitgeber den Beitragsanteil eines Angestellten übernimmt. Die eigentliche Leistung, also auch das Krankengeld, erbringt allein die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Die Frage „zahlt die KSK oder die Krankenkasse?“ beantwortet sich damit eindeutig: stets die Krankenkasse.

Der entscheidende Vorteil: Krankengeld ist automatisch enthalten

Hier liegt der wesentliche Unterschied zu anderen Selbständigen. Wer hauptberuflich selbständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, zahlt standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz – und hat damit zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch entsteht erst, wenn aktiv eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben und ein höherer Beitrag gezahlt wird.

Bei KSK-Versicherten ist das anders: Sie sind beitragsseitig wie pflichtversicherte Arbeitnehmer gestellt und zahlen den allgemeinen Beitragssatz, der den Krankengeld-Anspruch bereits einschließt. Wer über die Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert ist, hat somit automatisch Anspruch auf Krankengeld – ohne dass eine gesonderte Erklärung nötig wäre.

Ab wann das Krankengeld fließt – und wie hoch es ausfällt

Der gesetzliche Krankengeld-Anspruch beginnt regulär ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Tag. Die ersten sechs Wochen bleiben zunächst ungedeckt – anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitgeber, der in dieser Zeit das Gehalt weiterzahlt.

Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich nach dem Einkommen, das der Künstlersozialkasse gemeldet wurde. Als Faustformel gilt: gemeldetes Jahreseinkommen geteilt durch 360, multipliziert mit 70 Prozent. Bei einem gemeldeten Jahreseinkommen von 33.600 Euro ergibt sich daraus ein Krankengeld von rund 65 Euro pro Tag, also etwa 1.960 Euro im Monat.

Genau hier liegt eine strukturelle Schwäche, die in der Beratung oft übersehen wird: Viele Künstler melden der KSK aus Beitragsgründen ein eher niedriges Einkommen. Das senkt zwar die Beiträge – aber im Krankheitsfall eben auch das Krankengeld. Das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld kann daher deutlich unter dem liegen, was zur Deckung der laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten nötig wäre.

Warum zwei Lücken bleiben

Auch bei KSK-Versicherten bleiben zwei Lücken bestehen: die Zeit bis zum Einsetzen des Krankengeldes und die mögliche Differenz zwischen dem niedrig gemeldeten KSK-Einkommen und dem realen finanziellen Bedarf. Die Wahlerklärung und der Wahltarif setzen am Zeitpunkt an, die private Krankentagegeldversicherung an beidem. Welche Kombination für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem gemeldeten Einkommen, Ihrem tatsächlichen Bedarf und Ihrer Lebenssituation ab.


Ihre Versorgungslücke berechnen

Der Krankentagegeldrechner berücksichtigt die KSK-Situation eigens: Wählen Sie unter dem Status „Selbständig“ die Option „Versicherung über die Künstlersozialkasse“, so wird der automatische Krankengeld-Anspruch ab dem 43. Tag zugrunde gelegt und das Krankengeld aus dem gemeldeten Jahreseinkommen berechnet. So sehen Sie unmittelbar, welche Lücke in Ihrem Fall verbleibt.

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Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine individuelle Beratung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Inhalte wird keine Gewähr übernommen; eine Haftung ist ausgeschlossen. Beiträge, Leistungen, Fristen und Tarifbedingungen unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse und von Versicherer zu Versicherer und können sich ändern. Ob und in welchem Umfang die hier beschriebenen Möglichkeiten in Ihrem Fall greifen, ist stets individuell zu prüfen. Maßgeblich sind allein die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die konkreten Bedingungen Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Ihres Versicherers.

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