Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk: Was die Kammerberufe wirklich absichert
Sie arbeiten als Arzt oder Ärztin, in einem rechts- oder steuerberatenden Beruf oder als Architektin oder Architekt und sind im Versorgungswerk Ihrer Kammer pflichtversichert? Dann halten Sie Ihre Absicherung gegen Berufsunfähigkeit vermutlich für erledigt. Diese Annahme kann teuer werden. Die Versorgungswerke zahlen erst, wenn Sie Ihren Beruf vollständig aufgeben und keine Tätigkeit mehr ausüben können, die Ihre Ausbildung nutzt. Der weit häufigere Fall, dass Sie Ihre eigentliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, aber theoretisch noch etwas anderes im Beruf möglich wäre, ist damit nicht abgedeckt.
Diese Seite zeigt Ihnen im Detail, wann Ihr Versorgungswerk leistet und wann nicht. Die Angaben stammen direkt aus den Satzungen der Werke in Baden-Württemberg und Bayern. Am Ende sehen Sie, welche Lücke bleibt und wie sie sich schließen lässt.
Diese Seite bündelt den Vergleich der einzelnen Werke. Einen umfassenderen Blick auf alle Lücken des Versorgungswerks – Krankenversicherung im Alter, unterbrochene Erwerbsbiografien, die Höhe der Versorgung und die neue Förderberechtigung ab 2027 – finden Sie auf der Seite Versorgungswerk und Kammerberufe.
Kurz vorab: die drei wichtigsten Punkte
- Das Versorgungswerk zahlt nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Eine anteilige Einschränkung genügt nicht, eine Teilrente gibt es nicht.
- Solange Sie noch irgendeine Tätigkeit ausüben können, die Ihr Fachwissen nutzt, besteht kein Anspruch. Ob Sie eine solche Stelle tatsächlich finden, spielt keine Rolle.
- Ob Sie zusätzlich Ihre Zulassung zurückgeben müssen, hängt vom Beruf ab. In den rechts- und steuerberatenden Berufen ja, in den ärztlichen Berufen und in der Architektur genügt die tatsächliche Berufsaufgabe.
Warum das Versorgungswerk so selten zahlt
Die einzelnen Satzungen unterscheiden sich im Detail, doch fünf Merkmale kehren bei allen wieder. Zusammen erklären sie, warum die Hürde für eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk so hoch liegt.
- Es zählt nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Sie erhalten die Rente erst, wenn Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet dagegen bereits, wenn Sie zu mindestens 50 Prozent eingeschränkt sind.
- Es gibt keine Teilrente. Entweder die volle Rente oder nichts. Einen Mittelweg für teilweise Einschränkungen kennen die Werke nicht.
- Sie müssen sich verweisen lassen. Solange Sie noch irgendeine Tätigkeit ausüben könnten, die Ihr Fachwissen nutzt, gilt das als zumutbar. Ob Sie eine solche Stelle finden oder ob es sie am Markt überhaupt gibt, bleibt außer Betracht.
- Sie müssen den Beruf aufgeben. Die Tätigkeit muss vollständig eingestellt sein. Je nach Beruf reicht die tatsächliche Aufgabe, oder Sie müssen zusätzlich Ihre Zulassung zurückgeben (siehe Tabelle).
- Die Höhe richtet sich nach Ihren Beiträgen. Nicht nach Ihrem Bedarf. Wer früh berufsunfähig wird, hat wenig eingezahlt und bekommt entsprechend wenig, auch wenn Zurechnungszeiten das etwas abmildern.
Ein Vorteil bleibt: Der Schutz gilt ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit ab Ihrer ersten Beitragszahlung. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine private Absicherung mehr bekommen, ist das Versorgungswerk zumindest eine Grundlage.
Die Werke im Vergleich: Baden-Württemberg und Bayern
Die Tabelle fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen die sechs wichtigsten Werke leisten. Achten Sie besonders auf die Spalte „Einstellung / Zulassung“ – hier zeigt sich der entscheidende Unterschied zwischen den Berufsgruppen.
| Versorgungswerk | Berufsunfähigkeits-Definition (Fundstelle) | Einstellung / Zulassung | Altersgrenze für BU-Leistung | Satzungsstand |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) | Außerstande, einen Beruf auszuüben, bei dem ärztliches Fachwissen vorausgesetzt oder angewandt wird (§ 25 Abs. 2) | Berufsaufgabe erforderlich (Selbstauskunft der BWVA: „Muss ich meinen Beruf aufgeben? Ja.“). Keine Rückgabe der Approbation verlangt. | Vorgezogene Altersgrenze maßgeblich | 2023 |
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg (VW-RA BW) | Unfähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs (§ 21) | Einstellung der Tätigkeit und Verzicht auf die Zulassung (Kammerverzicht) innerhalb von 18 Monaten (§§ 21, 22) | Bis zum Übergang in die Altersrente; deren Beginn ist geburtsjahrabhängig (§ 20 Abs. 1) | 2023 |
| Steuerberaterversorgungswerk Baden-Württemberg (StBVW BW) | Auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig zur Ausübung des Steuerberaterberufs (§ 21 Abs. 1) | Einstellung der bisherigen Tätigkeit und Verzicht auf die Bestellung (§ 21 Abs. 1) | Vor Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 21 Abs. 1) | 07.07.2022 |
| Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwdA) | Architektentätigkeit auf nicht absehbare Zeit nicht mehr oder nur noch geringfügig möglich (§§ 26, 30) | Faktische Berufsaufgabe. Keine förmliche Zulassungsrückgabe. | Zurechnung bei BU vor Vollendung des 55. Lebensjahres | 2024 |
| Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) | Vollständige Unfähigkeit zur Berufsausübung (§ 36) | Einstellung der gesamten beruflichen Tätigkeit, nachzuweisen gegenüber der Standesorganisation. Keine Approbationsrückgabe verlangt. | Vor Vollendung des 63. Lebensjahres (seit 01.01.2020; zuvor 65) | seit 2020 |
| Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) | Außerstande, den rechts- oder steuerberatenden Beruf auszuüben (§ 29 Abs. 1) | Nachweis der Einstellung: bei rechtsberatenden Berufen durch Rückgabe der Zulassung, bei steuerberatenden durch Verzicht auf die Bestellung (§ 29 Abs. 3) | Bis zum Übergang in die Altersrente (Regelaltersgrenze nach Satzung) | 2025 |
| Bayerische Architektenversorgung (BArchV) | Berufsunfähigkeit bei eingestellter Architektentätigkeit; Erwerbsfähigkeit im Architektenberuf maßgeblich | Berufliche Tätigkeit als Architektin oder Architekt muss eingestellt sein. Keine förmliche Zulassungsrückgabe. | Zurechnung bis Vollendung des 62. Lebensjahres | 2024 |
Die ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Berufe sind in Baden-Württemberg gemeinsam in der BWVA organisiert. In Bayern bestehen für einzelne Heilberufe eigene Versorgungseinrichtungen mit vergleichbaren, im Detail abweichenden Regelungen. Diese Übersicht zeigt die Werke in Baden-Württemberg und Bayern. Grundsätzlich betreut Erik Hägele bundesweit; die Schwerpunkte liegen in diesen beiden Ländern. Für Versorgungswerke anderer Bundesländer gelten eigene Satzungen, die sich im Einzelfall gern prüfen lassen.
Müssen Sie Ihre Zulassung zurückgeben? Das hängt von Ihrem Beruf ab
Wenn Sie die Tabelle durchgehen, erkennen Sie eine klare Trennlinie, die durch beide Bundesländer verläuft. Sie entscheidet darüber, ob Sie im Leistungsfall nur Ihre Tätigkeit einstellen oder zusätzlich Ihre berufliche Zulassung aufgeben müssen.
In den rechts- und steuerberatenden Berufen müssen Sie förmlich verzichten. Sie geben Ihre Zulassung zurück oder verzichten auf Ihre Bestellung, sonst zahlt das Versorgungswerk nicht. Das gilt in Baden-Württemberg wie in Bayern. Wer sich die Rückkehr in den Beruf offenhalten möchte, steht damit vor einer schwierigen Entscheidung.
In den ärztlichen Berufen und in der Architektur genügt die tatsächliche Berufsaufgabe. Sie stellen Ihre Tätigkeit ein, müssen aber weder Approbation noch Kammermitgliedschaft zurückgeben. Die oft gehörte Aussage, für die Berufsunfähigkeitsrente sei die Rückgabe der Approbation nötig, trifft auf Sie nicht zu.
Die pauschale Behauptung „ohne Rückgabe der Zulassung keine Rente“ ist also nur die halbe Wahrheit. Ob sie stimmt, hängt nicht vom Bundesland ab, sondern von Ihrem Beruf – und das erkennt man erst am Wortlaut der jeweiligen Satzung.
Was Gerichte dazu entschieden haben
Wie hart die Verweisung in der Praxis wirkt, zeigen mehrere Gerichtsurteile. Sie stammen aus verschiedenen Bundesländern, doch das Muster ist überall dasselbe:
- Der Zahnarzt, der nicht mehr behandeln konnte (VG Gelsenkirchen, 06.12.2011, 18 K 918/11): Ein Zahnarzt konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Behandlungsstuhl arbeiten. Er bekam trotzdem keine Rente, weil er nicht nachweisen konnte, dass er sein zahnärztliches Wissen auch außerhalb der Praxis in keiner Weise mehr nutzen konnte.
- Der weite Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit (OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016, 12 B 23.14): Das Gericht legte fest, dass auch beratende, gutachterliche oder verwaltende Aufgaben zur zahnärztlichen Tätigkeit zählen. Solange eine davon möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
- Die Grenze der Verweisung (OVG Lüneburg, 26.04.2007, 8 LB 212/05): Immerhin darf ein Versorgungswerk nicht auf beliebige Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Berufsbildes verweisen. Die Verweisung bleibt auf den erlernten Beruf begrenzt.
Das Ergebnis ist in allen Fällen dasselbe: Solange noch ein Rest beruflicher Betätigung möglich ist, der Ihre Ausbildung nutzt, zahlt das Versorgungswerk nicht. Dass Ihre eigentliche Tätigkeit weggefallen ist, reicht nicht aus.
Die Lücke – und wie Sie sie schließen
Damit sind wir beim Kern. Das Versorgungswerk sichert den Fall ab, in dem Sie gar nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können. Es sichert nicht den weit häufigeren Fall ab, in dem Ihre konkrete Tätigkeit wegfällt, eine andere im selben Berufsbild aber theoretisch noch denkbar wäre.
Genau diese Lücke schließt eine gute private Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie leistet bereits, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können, und verzichtet in hochwertigen Tarifen auf die Verweisung. Wer nicht mehr operieren kann, aber noch Gutachten schreiben könnte, bekommt vom Versorgungswerk nichts – von der privaten Versicherung die volle Rente.
Für Sie als Angehörige eines Kammerberufs ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb meist keine Doppelung, sondern die Absicherung eines anderen, im Alltag viel wahrscheinlicheren Risikos. Ob und in welcher Höhe sie sich für Sie lohnt, hängt von Ihrem Beruf, Ihrem Tätigkeitsfeld, Ihrem Alter und der zu erwartenden Höhe Ihrer Versorgungswerksrente ab. Das lässt sich nur individuell klären.
Ihre Absicherung im Einzelfall besprechen
Quellenverzeichnis
Alle Angaben beruhen auf den Satzungen der genannten Versorgungswerke und deren offiziellen Veröffentlichungen. Der jeweilige Satzungsstand ist in der Tabelle vermerkt. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltende Fassung.
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Satzung § 25, sowie Selbstauskunft zum Leistungsbezug (bwva.de).
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg: Satzung §§ 21, 22 (vw-ra.de).
- Steuerberaterversorgungswerk Baden-Württemberg: Satzung § 21 in der Fassung vom 07.07.2022 (stbvw-bw.de).
- Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg: Satzung §§ 26, 30, sowie Merkblatt Leistungen und Stichwort Berufsunfähigkeit (vwda.de).
- Bayerische Ärzteversorgung: Satzung § 36, sowie Antragsunterlagen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (bayerische-aerzteversorgung.de).
- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung: Satzung § 29 in der Fassung 2025 (brastv.de).
- Bayerische Architektenversorgung: Satzung, sowie Informationsbroschüre und Hinweisblatt zur Berufsunfähigkeit (barchv.de).
- Gesetzliche Grundlage der Erwerbsminderungsrente zum Vergleich: § 43 SGB VI (gesetze-im-internet.de).
- Rechtsprechung: OVG Lüneburg 8 LB 212/05; VG Gelsenkirchen 18 K 918/11; OVG Berlin-Brandenburg 12 B 23.14.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Diese Seite bietet eine allgemeine, zusammenfassende Information zu berufsständischen Versorgungswerken und stellt keine Rechts-, Renten-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall und begründet kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis. Die dargestellten Leistungsvoraussetzungen sind auf die wesentlichen Grundzüge reduziert und bilden weder alle Fallgruppen noch Sonderregelungen, Übergangsvorschriften oder Ausnahmen vollständig ab.
Die Leistungsvoraussetzungen der Versorgungswerke ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung und unterscheiden sich im Detail erheblich, insbesondere bei den Altersgrenzen, den Verweisungsregeln, der Höhe und Dynamisierung der Leistung sowie bei der Frage, ob die faktische Berufsaufgabe genügt oder der förmliche Verzicht auf Zulassung oder Bestellung verlangt wird. Satzungen werden geändert; maßgeblich ist stets die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Fassung. Die zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen Einzelfälle und lassen sich nicht ungeprüft verallgemeinern.
Verbindliche Auskünfte erteilt allein das jeweils zuständige Versorgungswerk; zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente die Deutsche Rentenversicherung, zu steuerlichen Fragen das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Person. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt anhand der genannten Primärquellen erstellt; eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Stand: Juli 2026. Spätere Rechts- oder Satzungsänderungen sind hier nicht berücksichtigt.

