Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahresvergleich

Stand: 3. November 2026 · Werte geprüft · Fundstellen am Seitenende

Diese Seite stellt die Rechengrößen der Sozialversicherung und die wichtigsten steuerlichen Grenzwerte der Altersvorsorge für 2026 und 2027 nebeneinander. Der Vergleich zweier Jahre beantwortet die Frage, die im Gespräch regelmäßig zuerst kommt: Was ändert sich für mich, und um wie viel?

Jeder Wert ist an der Verordnung, am Gesetzestext oder an der amtlichen Bekanntmachung geprüft, die Fundstellen stehen am Seitenende. Wo ein Wert für 2027 noch nicht verkündet ist, trägt er einen Vermerk statt einer Schätzung.

Zum Stand der Werte für 2027: Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Dessen Zustimmung steht aus, die Verkündung im Bundesgesetzblatt ebenfalls. Die gekennzeichneten Werte der Spalte 2027 sind bis zur Verkündung nicht verbindlich. Zwei verschiedene Vorbehalte stecken darin: Die meisten dieser Werte beruhen auf dem Verordnungsentwurf, der erhöhte Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dagegen auf dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steht seit dem 30. Oktober 2026 amtlich fest und trägt deshalb keinen Vermerk mehr. Diese Seite wird nach jeder Verkündung nachgezogen.

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Die zwei Grenzen, die in der Krankenversicherung alles steuern
Kennzahl 2026 2027
Versicherungspflichtgrenze (JAEG), jährlich 77.400,00 € 84.150,00 €
Versicherungspflichtgrenze (JAEG), monatlich 6.450,00 € 7.012,50 €
Wer ein regelmäßiges Bruttoentgelt oberhalb dieser Grenze erzielt, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und kann in die private Krankenvollversicherung wechseln. Die Grenze steigt 2027 um 6.750 Euro, also deutlich stärker als die Lohnentwicklung. Grund ist eine einmalige Anhebung um 3.600 Euro, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zusätzlich zur regulären Fortschreibung anordnet. Für Beamte spielt die Grenze keine Rolle, sie sind ohne Rücksicht darauf privat versicherbar.
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich 69.750,00 € 76.500,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich 5.812,50 € 6.375,00 €
Bis zu diesem Entgelt wird der Beitrag berechnet, darüber bleibt das Einkommen beitragsfrei. Auch diese Grenze trägt die Einmalanhebung von 3.600 Euro. Die beitragspflichtige Grundlage wächst damit um 6.750 Euro im Jahr. Wer oberhalb der Grenze verdient, zahlt also 2027 auf einen größeren Teil seines Einkommens Beitrag, ohne dafür mehr Leistung zu erhalten. Genau an dieser Stelle verschiebt sich die Rechnung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Besondere Grenzen, die nur für bestimmte Gruppen gelten
Besondere JAEG für Bestandsfälle von vor 2003, jährlich 69.750,00 € 72.900,00 €
Übergangsgrenze für am 31. Dezember 2026 privat Vollversicherte nicht einschlägig 80.550,00 €
Diese zweite Grenze ist neu und in den gängigen Übersichten kaum zu finden. Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenvollversichert war, für den wird die Grenze 2027 nicht um die 3.600 Euro angehoben. Ohne diese Regelung wären Menschen durch die Anhebung zurück in die Versicherungspflicht gerutscht, die das nie gewollt haben. Wenn Ihr Einkommen in der Nähe einer dieser Grenzen liegt, lohnt die Prüfung, welche für Sie gilt.

Beitragssätze der Sozialversicherung

Prozentsätze auf das beitragspflichtige Entgelt bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze
Versicherungszweig 2026 2027
Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz 14,60 % 14,60 %
Je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beitragszahlenden getragen. Der Satz steht im Gesetz und bleibt 2027 unverändert. Was sich ändert, ist nicht der Satz, sondern die Grenze, bis zu der er greift.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag, Durchschnittswert 2,90 % 2,90 %
Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest. Der hier genannte Durchschnittswert dient als Rechengröße, etwa für die Beiträge freiwillig Versicherter und für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Gesamtbeitrag liegt im Durchschnitt damit bei 17,50 Prozent. Der Wert für 2027 ist amtlich festgesetzt: Das Bundesministerium für Gesundheit hat ihn am 28. Oktober 2026 bekannt gegeben, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 30. Oktober 2026. Er bleibt damit gegenüber 2026 unverändert. Erhöht Ihre Kasse ihren eigenen Zusatzbeitrag, entsteht daraus ein Sonderkündigungsrecht.
Soziale Pflegeversicherung, Versicherte mit einem Kind 3,60 % 3,60 %
Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren 0,60 Prozentpunkte 0,90 Prozentpunkte
Soziale Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 Jahren 4,20 % 4,50 %
Den Zuschlag für Kinderlose tragen Versicherte allein, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Die Anhebung auf 0,90 Prozentpunkte steht im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und ist noch nicht beschlossen. Nach Kinderzahl gestaffelte Sätze stehen im nächsten Abschnitt. In Sachsen gilt eine eigene Verteilung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Allgemeine Rentenversicherung 18,60 % 18,60 %
Knappschaftliche Rentenversicherung 24,70 % 24,70 %
Arbeitslosenversicherung 2,60 % 2,60 %
Insolvenzgeldumlage, allein vom Arbeitgeber 0,15 % 0,15 %
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Verteilung ungleich: Beschäftigte zahlen 9,30 Prozent, der Arbeitgeber 15,40 Prozent. Der knappschaftliche Satz ist nicht nur für den Bergbau wichtig, er bestimmt auch den steuerlichen Höchstbetrag der Basisrente.

Pflegebeitrag nach Kinderzahl

Abschläge für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren
Zahl der berücksichtigten Kinder 2026 2027
Kinderlos, ab 23 Jahren 4,20 % 4,50 %
Ein Kind 3,60 % 3,60 %
Zwei Kinder 3,35 % 3,35 %
Drei Kinder 3,10 % 3,10 %
Vier Kinder 2,85 % 2,85 %
Fünf oder mehr Kinder 2,60 % 2,60 %
Diese Staffelung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück und gilt seit dem 1. Juli 2023. Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind, höchstens um einen Prozentpunkt insgesamt. Gezählt werden nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Der Abschlag entfällt also wieder, sobald die Kinder diese Altersgrenze überschreiten. Der Abschlag wirkt nur auf den Anteil der Versicherten, der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,80 Prozent. In vielen Lohnabrechnungen fehlt der Abschlag, weil dem Arbeitgeber die Kinder nicht gemeldet sind. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich.

Rentenversicherung: Beiträge und Grenzwerte

Höchst-, Regel- und Mindestbeiträge sowie die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung
Kennzahl 2026 2027
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung, jährlich 101.400,00 € 106.200,00 €
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung, monatlich 8.450,00 € 8.850,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung, jährlich 124.800,00 € 130.800,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung, monatlich 10.400,00 € 10.900,00 €
Diese Grenze gilt zugleich für die Arbeitslosenversicherung. Oberhalb entstehen keine weiteren Beiträge und auch keine weiteren Rentenansprüche. Für Besserverdienende ist das der Punkt, an dem die gesetzliche Rente aufhört mitzuwachsen und die zusätzliche Vorsorge die Lücke tragen muss.
Beiträge in Euro
Höchstbeitrag allgemeine Rentenversicherung, monatlich 1.571,70 € 1.646,10 €
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige, monatlich 735,63 € 768,18 €
Den Regelbeitrag zahlen Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, etwa in zulassungspflichtigen Handwerken oder im Lehrbetrieb ohne eigene Angestellte. Er entspricht dem Beitragssatz auf die Bezugsgröße. Wer nachweist, dass sein Gewinn niedriger ist, kann einen einkommensgerechten Beitrag beantragen. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit ist auf Antrag der halbe Regelbeitrag möglich.
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte, monatlich 112,16 € 117,74 €
Freiwillige Beiträge sind zwischen diesem Mindestbetrag und dem Höchstbeitrag frei wählbar. Die Bemessungsgrundlage nach unten ist die Geringfügigkeitsgrenze. Freiwillige Beiträge sind das Werkzeug, um fehlende Monate für eine Wartezeit zu schließen, etwa für die 60 Monate der Regelaltersrente oder für die 35 Jahre der Rente für langjährig Versicherte.
Mindestbeitrag bei geringfügiger Beschäftigung, monatlich 32,55 € 32,55 €
Dieser Betrag ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro. Er ändert sich nur, wenn sich der Beitragssatz ändert, nicht mit der Lohnentwicklung.
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob), monatlich 603,00 € 633,00 €
Die Grenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Oberhalb beginnt der Übergangsbereich, in dem die Beiträge der Beschäftigten gleitend ansteigen.

Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt

Referenzwerte, aus denen sich zahlreiche weitere Größen errechnen
Kennzahl 2026 2027
Bezugsgröße, jährlich 47.460,00 € 49.560,00 €
Bezugsgröße, monatlich 3.955,00 € 4.130,00 €
Die Bezugsgröße ist die stille Hauptgröße der Sozialversicherung. Aus ihr errechnen sich der Regelbeitrag Selbstständiger, die Mindestbeiträge freiwillig Versicherter in der Krankenversicherung, die Freigrenze für Betriebsrenten, die Abfindungsgrenze im Betriebsrentenrecht und die Höchstgrenze der Insolvenzsicherung. Wer wissen will, warum sich ein Dutzend unscheinbarer Beträge jedes Jahr ändert, findet hier die Antwort. Seit 2025 gilt ein einheitlicher Wert, die Unterscheidung zwischen West und Ost ist entfallen.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 51.944,00 € 53.452,00 €
Wer genau dieses Entgelt verdient, erwirbt in dem Jahr genau einen Entgeltpunkt. Der Wert ist vorläufig und wird später durch das endgültige Durchschnittsentgelt ersetzt. Für die eigene Rentenauskunft heißt das: Die Punkte der letzten Jahre können sich im Nachhinein noch leicht verschieben.
Aktueller Rentenwert 42,52 € wird im Frühjahr 2027 festgelegt
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, den ein Entgeltpunkt an monatlicher Rente ergibt. Der genannte Wert gilt seit dem 1. Juli 2026. Die Anpassung zum 1. Juli 2027 wird im Frühjahr 2027 bekannt gegeben und hängt von der Lohnentwicklung des Vorjahres ab.

Studentische Kranken- und Pflegeversicherung

Monatsbeiträge in der Pflichtversicherung für Studierende
Kennzahl 2026 2027
Krankenversicherung, Grundbeitrag 87,38 € folgt dem BAföG-Bedarfssatz
Bemessungsgrundlage ist der BAföG-Bedarfssatz von 855 Euro, darauf 10,22 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der gewählten Kasse, der hier nicht enthalten ist. Die studentische Pflichtversicherung gilt bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, je nachdem, was früher eintritt. Danach wird es deutlich teurer, und das ist der Moment, an dem viele unvorbereitet getroffen werden.
Pflegeversicherung, mit einem Kind oder unter 23 Jahren 30,78 € folgt dem BAföG-Bedarfssatz
Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 Jahren 35,91 € folgt dem BAföG-Bedarfssatz
Der niedrigere Satz gilt für Studierende unter 23 Jahren und für alle mit einem Kind. Die Werte für 2027 stehen erst fest, wenn der BAföG-Bedarfssatz für das Wintersemester bekannt ist.

Betriebliche Altersversorgung

Grenzwerte für Entgeltumwandlung, Insolvenzsicherung und Auszahlung
Kennzahl 2026 2027
Entgeltumwandlung in der Ansparphase
Steuer- und beitragsfrei, 4 Prozent der Bemessungsgrenze, jährlich 4.056,00 € 4.248,00 €
Steuer- und beitragsfrei, 4 Prozent der Bemessungsgrenze, monatlich 338,00 € 354,00 €
Steuerfrei, 8 Prozent der Bemessungsgrenze, jährlich 8.112,00 € 8.496,00 €
Steuerfrei, 8 Prozent der Bemessungsgrenze, monatlich 676,00 € 708,00 €
Die beiden Grenzen werden oft verwechselt. Bis 4 Prozent der Bemessungsgrenze ist die Umwandlung frei von Steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen. Zwischen 4 und 8 Prozent entfällt nur die Steuer, Beiträge werden fällig. Wer die zweite Stufe nutzt, sollte wissen, dass der Teil oberhalb der 4 Prozent in der Auszahlungsphase trotzdem voll beitragspflichtig wird. Beide Grenzen wachsen mit der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung, der Umwandlungsbetrag ist also jährlich nachzuziehen, wenn der Rahmen ausgeschöpft werden soll.
Pauschalierte Lohnsteuer bei Altzusagen, jährlich 1.752,00 € 1.752,00 €
Dieser Betrag steht als fester Wert im Gesetz und wird nicht fortgeschrieben. Er betrifft Direktversicherungen und Pensionskassen aus Zusagen, die vor 2005 erteilt wurden.
Höchstgrenze des Übertragungswertes bei Arbeitgeberwechsel 101.400,00 € 106.200,00 €
Nachholung für entgeltlose Zeiten, Höchstbetrag 81.120,00 € 84.960,00 €
Vervielfältigungsregel beim Ausscheiden, Höchstbetrag 40.560,00 € 42.480,00 €
Die Nachholung erlaubt es, für bis zu zehn Jahre ohne Entgelt nachträglich einzuzahlen, etwa nach Elternzeit oder unbezahlter Freistellung. Die Vervielfältigungsregel greift beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und erlaubt eine erhöhte steuerfreie Einzahlung, häufig aus einer Abfindung. Beide Wege werden selten genutzt, weil sie kaum bekannt sind.
Betriebsrenten in der Auszahlungsphase
Freigrenze für den Krankenversicherungsbeitrag, monatlich 197,75 € 206,50 €
Freigrenze bei Kapitalauszahlung 23.730,00 € 24.780,00 €
Unterhalb der monatlichen Freigrenze bleibt die Betriebsrente beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird sie überschritten, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig, nicht der ganze Betrag. Bei einer Kapitalauszahlung wird der Betrag auf zehn Jahre verteilt und der monatliche Anteil mit der Freigrenze verglichen. In der Pflegeversicherung gilt diese Freigrenze nicht, dort fällt der Beitrag ab dem ersten Euro an.
Höchstgrenze der Insolvenzsicherung, monatliche Rente 11.865,00 € 12.390,00 €
Höchstgrenze der Insolvenzsicherung, Kapitalleistung 1.423.800,00 € 1.486.800,00 €
Der Pensions-Sicherungs-Verein tritt ein, wenn der Arbeitgeber insolvent wird, und zwar bis zu dieser Grenze. Die monatliche Grenze entspricht dem Dreifachen der Bezugsgröße. Für nahezu alle Betriebsrenten liegt die Zusage weit darunter, der Schutz greift also vollständig. Nicht jede Durchführungsform ist beim Verein gesichert; bei Direktversicherungen kommt es auf die Bezugsberechtigung an.
Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter, Sockelbetrag 100,00 € 100,00 €
Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter, Höchstbetrag 281,50 € folgt der Regelbedarfsstufe 1
Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, muss zusätzliche Altersvorsorge nicht vollständig anrechnen lassen. Die ersten 100 Euro bleiben frei, darüber 30 Prozent des übersteigenden Betrags, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Der Freibetrag gilt für Betriebsrenten, Riester-Renten und die Basisrente, nicht aber für Einkommen aus der gesetzlichen Rente. Das ist das Gegenargument zu dem oft gehörten Satz, Vorsorge lohne sich bei kleinen Renten nicht.

Riester und Altersvorsorgedepot

Zwei Rechtsstände: altes Förderrecht bis Ende 2026, neues Förderrecht ab Januar 2027
Kennzahl 2026, altes Recht 2027, neues Recht
Grundzulage 175,00 € 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, darüber 25 Prozent bis 1.800 Euro, höchstens 540,00 €
Kinderzulage, Kind vor 2008 geboren 185,00 € Unterscheidung entfallen
Kinderzulage, Kind ab 2008 geboren 300,00 € 100 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300,00 € je Kind
Einmaliger Bonus bei Abschluss vor dem 25. Geburtstag 200,00 € 200,00 €
Eigenbeitrag für die ungekürzte Zulage 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen, mindestens 60,00 € 120,00 € im Jahr
Anteilige Kürzung bei zu geringem Eigenbeitrag ja, im Verhältnis der Beiträge entfallen
Neuabschluss möglich ja, bis 31. Dezember 2026 Riester nein, Altersvorsorgedepot ja
Die Umstellung ist am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und damit verbindlich. Die Werte der Spalte 2027 stehen deshalb ohne Vorbehalt. Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend. Erstens gibt es die Zulage nur bei mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr, und eine anteilige Kürzung bei geringeren Beiträgen entfällt: Entweder die Schwelle ist erreicht oder die Zulage fällt ganz aus. Zweitens werden erstmals Gruppen gefördert, die bisher außen vor waren, darunter Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, für sie gilt das alte Förderrecht bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Ein Wechsel in die neue Systematik ist möglich, die Erklärung darüber ist unwiderruflich und gilt für alle eigenen Verträge gemeinsam. Was günstiger ist, hängt von Beitragshöhe und Kinderzahl ab. Im Markt kursieren weiterhin Zahlen aus dem Regierungsentwurf, etwa eine Grundzulage von 35 Prozent. Die ist im Finanzausschuss entfallen und steht nicht im Gesetz.

Basisrente: Höchstbetrag und Besteuerungsanteil

Steuerlich abziehbare Beiträge und spätere Besteuerung der Rente
Kennzahl 2026 2027
Höchstbetrag bei Einzelveranlagung 30.826,00 € wird nach Verkündung eingetragen
Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung 61.652,00 € wird nach Verkündung eingetragen
Abziehbarer Anteil der Beiträge 100 % 100 %
Der Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, errechnet sich also aus deren Bemessungsgrenze und dem Beitragssatz von 24,70 Prozent. Weil die Bemessungsgrenze 2027 noch nicht verkündet ist, steht hier kein Wert: Ein Kabinettsbeschluss ist kein Normtext, und bei einem steuerlichen Höchstbetrag führt ein zu hoch angesetzter Wert zu einer Nachzahlung. Wichtig für Angestellte und Beamte: Der Rahmen wird um die eigenen Rentenversicherungsbeiträge samt Arbeitgeberanteil oder um einen fiktiven Beitrag gekürzt. Was tatsächlich abziehbar bleibt, ist deshalb oft deutlich weniger als der genannte Betrag.
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn in diesem Jahr 84,0 % 84,5 %
Der Anteil steigt seit 2023 um 0,5 Prozentpunkte je Jahr des Rentenbeginns und erreicht bei Rentenbeginn 2058 die vollen 100 Prozent. Er hängt allein vom Jahr des Rentenbeginns ab und gilt dann lebenslang: Wer 2026 in Rente geht, bleibt bei 84 Prozent, auch wenn der Anteil später weiter steigt. Der steuerfreie Teil wird im Folgejahr als Eurobetrag festgeschrieben und verändert sich danach nicht mehr, auch nicht bei Rentenerhöhungen. Dieser Wert steht im Gesetz und wird von der Verordnung nicht berührt.

Ertragsanteile privater Renten

Steuerpflichtiger Anteil lebenslanger Leibrenten nach dem Alter bei Rentenbeginn
Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil
60 Jahre 22 % 79 Jahre 9 %
61 Jahre 22 % 80 Jahre 8 %
62 Jahre 21 % 81 Jahre 7 %
63 Jahre 20 % 82 Jahre 7 %
64 Jahre 19 % 83 Jahre 6 %
65 Jahre 18 % 84 Jahre 6 %
66 Jahre 18 % 85 Jahre 5 %
67 Jahre 17 % 86 Jahre 5 %
68 Jahre 16 % 87 Jahre 5 %
69 Jahre 15 % 88 Jahre 4 %
70 Jahre 15 % 89 Jahre 4 %
71 Jahre 14 % 90 Jahre 4 %
72 Jahre 13 % 91 Jahre 4 %
73 Jahre 13 % 92 Jahre 3 %
74 Jahre 12 % 93 Jahre 3 %
75 Jahre 11 % 94 Jahre 2 %
76 Jahre 10 % 95 Jahre 2 %
77 Jahre 10 % 96 Jahre 2 %
78 Jahre 9 % ab 97 Jahre 1 %
Bei einer privaten Rente aus versteuertem Einkommen fällt Einkommensteuer nur auf einen Bruchteil der Auszahlung an, den Ertragsanteil. Maßgeblich ist das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr, und der Anteil gilt dann lebenslang. Je später die Rente beginnt, desto kleiner fällt er aus. Die Tabelle setzt hier bei 60 Jahren an, weil frühere Rentenbeginne in der Praxis selten sind; im Gesetz reicht sie bis zum Lebensjahr 0 hinab und beginnt dort mit 59 Prozent. Wer eine private Rente erst mit 75 oder 80 beginnt, etwa als Alternative zur Kapitalauszahlung, versteuert nur noch 11 beziehungsweise 8 Prozent. Diese Werte ändern sich nicht jährlich, sie stehen als feste Tabelle im Gesetz.

Ertragsanteile abgekürzter Leibrenten

Steuerpflichtiger Anteil nach der Laufzeit, mit der Altersgrenze aus Spalte 3 der amtlichen Tabelle
Laufzeit der Rente Ertragsanteil Altersgrenze
5 Jahre 5 % 88. Lebensjahr
10 Jahre 12 % 75. Lebensjahr
15 Jahre 16 % 69. Lebensjahr
20 Jahre 21 % 63. Lebensjahr
25 Jahre 26 % 57. Lebensjahr
30 Jahre 30 % 51. Lebensjahr
35 Jahre 35 % 45. Lebensjahr
40 Jahre 39 % 39. Lebensjahr
Eine abgekürzte Leibrente läuft nicht lebenslang, sondern für eine feste Zeit. Hier zählt nicht das Alter, sondern die Laufzeit. Die dritte Spalte enthält eine Regel, die in Übersichten fast immer fehlt und das Ergebnis drehen kann: Hat die berechtigte Person bei Rentenbeginn das dort genannte Lebensjahr vollendet, gilt nicht dieser Wert, sondern der Ertragsanteil nach dem Alter aus der Tabelle oben. Ein Beispiel: Bei zwanzigjähriger Laufzeit und Rentenbeginn mit 63 sind nicht 21, sondern 20 Prozent steuerpflichtig. Wer die Regel übersieht, setzt den falschen Wert an.

Fundstellen und Haftungshinweis

Woher die Werte stammen und was diese Seite nicht leistet

Stand: 3. November 2026.

Fundstellen der Werte für 2026. Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze und vorläufiges Durchschnittsentgelt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung: § 241 SGB V. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: § 242a SGB V in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit. Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag der sozialen Pflegeversicherung sowie die Abschläge nach Kinderzahl: § 55 SGB XI. Beitragssatz der Rentenversicherung: § 158 SGB VI. Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung: § 341 SGB III. Insolvenzgeldumlage: § 360 SGB III. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze: §§ 161 und 163 SGB VI, § 8 SGB IV. Bezugsgröße: § 18 SGB IV. Werte der Rentenversicherung nach den Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Fundstellen der steuerlichen Werte. Entgeltumwandlung: § 3 Nr. 63 EStG, Pauschalierung bei Altzusagen: § 40b EStG. Übertragungswert, Abfindungsgrenze und Insolvenzsicherung: §§ 3, 4 und 7 BetrAVG. Freibetrag bei der Grundsicherung: § 82 Abs. 4 SGB XII. Zulagen und Mindesteigenbeitrag im alten Recht: §§ 84 bis 86 EStG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Zulagen im neuen Recht und Übergang für Bestandsverträge: §§ 84 und 85 sowie § 52 Abs. 50a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vom 26. Mai 2026, verkündet am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt. Höchstbetrag und Besteuerungsanteil der Basisrente: § 10 Abs. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Ertragsanteile lebenslanger Leibrenten: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Ertragsanteile abgekürzter Leibrenten samt Altersgrenzen: § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Einmalige Anhebung der Grenzen in der Krankenversicherung. Die zusätzliche Erhöhung von Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro sowie die Übergangsgrenze für am 31. Dezember 2026 privat Vollversicherte beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026.

Zum Stand der Werte für 2027. Die mit einem Vermerk gekennzeichneten Werte der Spalte 2027 beruhen auf dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, den das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat. Die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen aus. Bis dahin sind diese Werte nicht verbindlich, und eine Abweichung in der verkündeten Fassung ist nicht ausgeschlossen. Der auf 0,90 Prozentpunkte erhöhte Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steht im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und ist noch nicht beschlossen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 steht nicht mehr unter Vorbehalt: Die Festsetzung nach § 242a Abs. 2 SGB V vom 28. Oktober 2026 ist am 30. Oktober 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (BAnz AT 30.10.2026 B5). Nicht unter diesem Vorbehalt stehen die Werte der geförderten Altersvorsorge ab 2027 und der Besteuerungsanteil der Basisrente: Beide sind gesetzlich geregelt und verkündet.

Haftungshinweis. Diese Seite dient der allgemeinen Information und Einordnung. Sie ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall und begründet keine Zusage über Leistungen, Beiträge oder steuerliche Auswirkungen. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils geltende Fassung der genannten Gesetze und Verordnungen, die amtlichen Bekanntmachungen sowie bei Versicherungsverträgen die vereinbarten Bedingungen und Tarife. Die Werte werden jährlich angepasst; ein nach dem oben genannten Stand eingetretener Rechts- oder Wertewechsel ist in dieser Darstellung nicht berücksichtigt. Rundungen und Übertragungsfehler sind trotz sorgfältiger Prüfung nicht ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung, die sich auf einen hier genannten Wert stützt, ist dieser an der amtlichen Quelle oder im Beratungsgespräch zu verifizieren. Zu steuerlichen Fragen, insbesondere zum abziehbaren Höchstbetrag der Basisrente, zur Kürzung des Vorsorgehöchstbetrags und zur Besteuerung von Renten, ist die Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erforderlich; eine solche Beratung ist mir berufsrechtlich nicht erlaubt. Zu Rechtsfragen gilt dasselbe für die Rechtsanwaltschaft. Eine Haftung für Entscheidungen, die ohne vorherige Beratung allein auf Grundlage dieser Seite getroffen werden, ist ausgeschlossen.

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