Frühstartrente
Stand: Gesetzentwurf. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Alle Angaben auf dieser Seite geben den Entwurfsstand vom 21. Juli 2026 wieder und können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Stand dieser Seite: 13. August 2026.
Was die Frühstartrente ist
Die Frühstartrente ist eine Zahlung des Bundes für Kinder: zehn Euro im Monat, vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr, eingezahlt in ein auf den Namen des Kindes lautendes Altersvorsorgedepot. Das Geld geht nicht auf ein Konto der Familie, sondern wird am Kapitalmarkt angelegt und bleibt dort bis ins Rentenalter gebunden.
Geregelt werden soll das im Frühstartrentengesetz. Zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen, die Abwicklung übernimmt die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die schon heute die Altersvorsorgezulage bearbeitet. Einen jährlichen Antrag der Eltern sieht der Entwurf nicht vor.
Frühstartrente und Altersvorsorgedepot: der Unterschied
Beide Begriffe werden derzeit durcheinandergebracht. Sie bezeichnen zwei verschiedene Dinge aus zwei verschiedenen Gesetzen – und sie brauchen einander.
| Altersvorsorgedepot | Frühstartrente | |
|---|---|---|
| Was es ist | ein Produkt: zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne Garantievorgabe | eine Zahlung des Bundes, die in dieses Produkt fließt |
| Gesetz | Altersvorsorgereformgesetz | Frühstartrentengesetz |
| Stand | verkündet und in Kraft | Gesetzentwurf |
| Wirksam | anwendbar ab 1. Januar 2027 | Auszahlung rückwirkend ab 2026 geplant |
| Für wen | Erwachsene, die gefördert vorsorgen | Kinder und Jugendliche |
Anders gesagt: Das Altersvorsorgedepot ist das Gefäß, die Frühstartrente ist das, was hineingegossen wird. Wer die Frühstartrente verstehen will, muss zuerst wissen, was das neue Produkt kann und was es nicht kann. Das steht auf der Seite zum Altersvorsorgedepot.
Für die Frühstartrente kommt allerdings nicht jedes Altersvorsorgedepot in Betracht. Der Entwurf beschränkt die Auswahl auf eine bestimmte, standardisierte Variante mit gesetzlich gedeckelten Kosten.
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind nach dem Entwurf Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet und das achtzehnte noch nicht vollendet haben und die mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Maßgeblich sind die Meldedaten des Kindes; auf den Wohnsitz der Eltern kommt es nicht an. Ob das Kind tatsächlich eine Schule besucht, wird nicht geprüft – der Entwurf unterstellt das aufgrund der Schulpflicht.
Entscheidend ist der Einstiegsjahrgang. Die Regelung soll erstmals für diejenigen gelten, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden. In den Folgejahren kommt jeweils der Jahrgang hinzu, der sein sechstes Lebensjahr vollendet.
Wer vor diesem Stichtag geboren ist, erhält die zehn Euro monatlich nicht – auch nicht später und nicht anteilig. In einer Familie mit einem Kind der Jahrgänge 2017 und einem des Jahrgangs 2021 bekommt also nur eines die Förderung.
Der Vertrag selbst steht ihnen dennoch offen: Der Entwurf erlaubt ausdrücklich, denselben Vertrag auch für Kinder zwischen sechs und achtzehn abzuschließen, denen keine Frühstartrente zusteht. Sie erhalten damit das Produkt einschließlich seiner steuerlichen Behandlung, nur ohne die staatliche Zahlung.
Der Entwurf sieht die Frühstartrente nur für einen einzigen Vertrag je Kind vor. Wird ein zweiter abgeschlossen, weist die zentrale Stelle den Antrag ab; maßgeblich ist das Datum des Vertragsschlusses.
Was über die Jahre zusammenkommt
Die staatliche Zahlung summiert sich über zwölf Jahre auf 1.440 Euro. Was daraus wird, hängt an der Wertentwicklung am Kapitalmarkt – und die kennt niemand im Voraus. In der Berichterstattung kursieren einzelne Endbeträge im sechsstelligen Bereich; sie beruhen auf Renditeannahmen von rund neun Prozent jährlich.
Aussagekräftiger ist die Bandbreite. Die folgende Übersicht rechnet ausschließlich die staatliche Zahlung, ohne eigene Einzahlungen, mit monatlicher Verzinsung, vor Kosten, vor Steuern und ohne Berücksichtigung der Geldentwertung. Das Kapital bleibt nach dem achtzehnten Lebensjahr unangetastet liegen.
| Wertentwicklung pro Jahr | Stand mit 18 | Stand mit 65 |
|---|---|---|
| 3 Prozent | 1.726 € | 6.926 € |
| 4 Prozent | 1.836 € | 11.599 € |
| 5 Prozent | 1.953 € | 19.351 € |
| 6 Prozent | 2.079 € | 32.161 € |
| 7 Prozent | 2.215 € | 53.253 € |
| 8 Prozent | 2.360 € | 87.852 € |
Eigene Berechnung, keine Prognose und keine Zusage. Zwischen fünf und acht Prozent liegt am Ende der Faktor viereinhalb. Wer eine einzelne Zahl nennt, tut so, als wüsste er die Rendite der nächsten sechs Jahrzehnte. Der Entwurf selbst schließt jeden Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung ausdrücklich aus.
Ein Punkt, der über den Zahlen leicht untergeht: Die Frühstartrente sichert nichts ab. Sie baut über Jahrzehnte einen Betrag auf und hilft in keiner Lage, in die ein Kind oder eine Familie kurzfristig gerät. Wer beim Thema Kind über Absicherung nachdenkt, stellt eine andere Frage – dazu steht das Nötige auf der Seite zur Kinderabsicherung.
Wenn die Eltern nichts unternehmen
Die Zahlung fließt nur, wenn für das Kind ein passender Vertrag besteht. Eröffnen die Eltern keinen, wird das Geld nicht ausgezahlt, sondern für den gesamten Geburtsjahrgang gemeinsam angelegt. Verwaltet werden soll dieses Sondervermögen des Bundes von der Deutschen Bundesbank, angelegt ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds, weltweit gestreut. Errichtet werden soll das Sondervermögen zum 1. Januar 2028.
Wird später doch ein Vertrag geschlossen, zahlt die zentrale Stelle ein einmaliges Startkapital ein: die für dieses Kind angesammelten Beträge samt der darauf entfallenden Erträge, gegebenenfalls gekürzt um Monate ohne Anspruchsberechtigung. Ab dem achtzehnten Lebensjahr können junge Erwachsene das selbst veranlassen.
Nach dem Entwurf ist ein Vertrag, der erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres geschlossen wird, nicht mehr begünstigt. Die bis dahin nicht abgerufenen Mittel eines Geburtsjahrgangs fließen an den Bundeshaushalt zurück – einschließlich der Erträge.
Wer bis zum 25. Geburtstag nichts unternimmt, verliert das Geld also endgültig. Für ein Kind, das 2026 sechs Jahre alt wird, liegt dieser Stichtag am Ende des Jahres 2045.
Über die Wertentwicklung der gemeinsamen Anlage soll fortlaufend öffentlich berichtet werden, quartalsweise getrennt nach Geburtsjahrgang und Geburtsmonat. Einen persönlichen Depotauszug gibt es dabei nicht. Das ist der wunde Punkt eines Gesetzes, das mit finanzieller Bildung begründet wird: Gerade die Kinder, für die niemand aktiv wird, erleben ihren eigenen Vermögensaufbau nicht, sondern müssten ihn in einer Statistik nachschlagen.
Eigene Einzahlungen, Steuer und Bindung
Neben der staatlichen Zahlung sind nach dem Entwurf eigene Einzahlungen bis zu 6.840 Euro je Kalenderjahr zulässig, etwa durch Eltern oder Großeltern. Diese Grenze ist keine Besonderheit für Kinder, sondern der allgemeine Höchstbetrag des neuen Fördersystems. Die staatliche Zahlung und die Erträge werden darauf nicht angerechnet.
Steuerlich trennt der Entwurf sauber zwischen beiden Teilen:
- Die staatliche Zahlung und ihre Erträge gelten als gefördertes Altersvorsorgevermögen. Sie werden in der Auszahlungsphase in vollem Umfang nachgelagert besteuert. Während der Ansparzeit fällt darauf keine Steuer an.
- Eigene Einzahlungen erfüllen beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen der Altersvorsorgeförderung nicht und gelten deshalb als nicht gefördert. Für sie sieht das Einkommensteuerrecht eine andere Behandlung vor: bei einer Rente grundsätzlich die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil. Bei Rentenbeginn mit 65 wären das 18 Prozent der Rente.
- Einen Steuervorteil für die Einzahlenden gibt es nicht. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass Eltern oder Dritte ihre Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen können.
Dem steht die Bindung gegenüber, und die ist streng. Das Kapital darf nur als Altersleistung ausgezahlt werden. Bis zur Volljährigkeit ist eine Kündigung nur im Fall einer Übertragung auf einen anderen begünstigten Vertrag zulässig, Teilübertragungen sind ausgeschlossen. Für ein Kind, das heute sechs Jahre alt wird, liegt der Zugriff auf dieses Geld jenseits des Jahres 2080.
Ob eigene Einzahlungen in dieses Gefäß sinnvoll sind, ist deshalb keine Rechenfrage allein. Sie hängt davon ab, welchen Preis die vollständige Unverfügbarkeit über sechs Jahrzehnte im jeweiligen Fall hat. Die steuerliche Beurteilung im Einzelfall gehört in die Hände der Steuerberatung.
Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nach dem Entwurf bis zur Volljährigkeit weder beim Vertragsschluss noch bei einer Übertragung erhoben werden. Für die standardisierte Variante gilt zusätzlich eine gesetzliche Kostenobergrenze.
Was der Entwurf offenlässt
Vier Fragen bleiben nach dem derzeitigen Stand unbeantwortet. Sie stehen hier, weil sie in der Beratung regelmäßig gestellt werden.
- Anrechnung auf Sozialleistungen. Ob und in welchem Umfang das angesparte Vermögen beim Bezug von Bürgergeld als Vermögen zählt, regelt der Entwurf nicht. Für Familien mit Leistungsbezug ist das die wichtigste Einzelfrage.
- Schutz vor Gläubigern. Einen eigenen Pfändungsschutz enthält der Entwurf nicht. Für die staatliche Zahlung greifen die Regeln über gefördertes Altersvorsorgevermögen; für eigene Einzahlungen ist die Lage offen.
- Tod des Kindes vor der Volljährigkeit. Der Entwurf ordnet die Rückzahlung der staatlichen Zahlung samt ihrer Erträge an. Was mit dem Teil geschieht, der auf eigenen Einzahlungen beruht, steht dort nicht.
- Der Verfahrensstand selbst. Beim Altersvorsorgereformgesetz hat der Finanzausschuss des Bundestages zentrale Punkte erst am Ende verändert. Dasselbe kann hier geschehen.
Zu den ersten drei Punkten ist eine belastbare Auskunft ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht möglich. Wer davon betroffen ist, sollte anwaltlichen oder steuerlichen Rat einholen.
Häufige Fragen
Muss ich als Elternteil etwas beantragen?
Einen jährlichen Antrag sieht der Entwurf nicht vor. Notwendig ist aber, dass für das Kind ein passender Vertrag besteht – den eröffnen die Eltern bei einem Anbieter. Der Anbieter meldet den Vertrag anschließend an die zentrale Stelle, die den Anspruch prüft und die Zahlung veranlasst. Ohne Vertrag fließt kein Geld auf den Namen des Kindes.
Mein Kind ist 2018 geboren. Geht es leer aus?
Die staatliche Zahlung von zehn Euro monatlich erhält es nicht, weder später noch anteilig. Die Regelung soll erstmals für diejenigen gelten, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden. Der Vertrag selbst steht dem Kind offen: Der Entwurf erlaubt ausdrücklich, denselben Vertrag auch ohne Anspruch auf die Förderung abzuschließen.
Was passiert, wenn wir kein Depot eröffnen?
Das Geld wird für den gesamten Geburtsjahrgang gemeinsam am Kapitalmarkt angelegt. Wird später ein Vertrag geschlossen, wird der angesammelte Betrag samt Erträgen als einmaliges Startkapital eingezahlt. Das ist nach dem Entwurf bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich; danach ist der Vertrag nicht mehr begünstigt und die nicht abgerufenen Mittel fließen an den Bundeshaushalt zurück.
Wann kommt das Geld zur Auszahlung?
Nicht vor dem Rentenalter. Das Kapital darf nur als Altersleistung ausgezahlt werden; eine vorzeitige Verfügung sieht der Entwurf nicht vor. Bis zur Volljährigkeit ist eine Kündigung nur im Fall einer Übertragung auf einen anderen begünstigten Vertrag zulässig. Für ein Kind, das heute sechs Jahre alt wird, liegt der Zugriff damit jenseits des Jahres 2080.
Können Eltern oder Großeltern zusätzlich einzahlen?
Ja, nach dem Entwurf bis zu 6.840 Euro je Kalenderjahr. Die staatliche Zahlung und die Erträge werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Einen Steuervorteil bringt das den Einzahlenden nicht: Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass Eltern oder Dritte ihre Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen können.
Wie werden die Auszahlungen später besteuert?
Der Entwurf trennt zwei Teile. Die staatliche Zahlung samt ihrer Erträge gilt als gefördertes Altersvorsorgevermögen und wird in der Auszahlungsphase in vollem Umfang nachgelagert besteuert. Eigene Einzahlungen gelten beim Kind als nicht gefördert; für sie sieht das Einkommensteuerrecht bei einer Rente grundsätzlich die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil vor. Die Beurteilung im Einzelfall gehört zur Steuerberatung.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Entfällt der inländische Wohnsitz dauerhaft, wird die Zahlung nach dem Entwurf eingestellt. Das bereits angesparte Vermögen bleibt jedoch bestehen und wird nicht zurückgefordert. Verlegt das Kind seinen Wohnsitz später wieder ins Inland, lebt der Anspruch wieder auf. Für Monate ohne Anspruchsberechtigung wird die Zahlung anteilig gekürzt.
Zählt das Vermögen beim Bürgergeld mit?
Der Entwurf regelt diese Frage nicht. Damit gelten die allgemeinen Vorschriften zur Berücksichtigung von Vermögen, deren Anwendung auf diese neue Form der Altersvorsorge derzeit nicht geklärt ist. Wer Leistungen bezieht oder beziehen könnte, sollte das vor einer Entscheidung rechtlich prüfen lassen.
Was jetzt sinnvoll ist
Zu tun ist derzeit nichts. Verträge nach dem neuen Recht können erst ab dem 1. Januar 2027 geschlossen werden, und das Gesetz zur Frühstartrente ist noch nicht beschlossen. Wer jetzt einen Vertrag unterschreibt, unterschreibt ihn nach altem Recht.
Sinnvoll ist stattdessen dreierlei: den Geburtsjahrgang des Kindes gegen den Stichtag halten, eine bestehende Vorsorge für das Kind daraufhin ansehen, ob sie neben der Frühstartrente überhaupt noch ihren Zweck erfüllt, und den Gang des Gesetzgebungsverfahrens abwarten, bevor Beträge festgelegt werden.
Ein Hinweis in eigener Sache, damit die Einordnung dieser Seite nachvollziehbar bleibt: Bei diesem Vertrag dürfen bis zur Volljährigkeit des Kindes keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Eine Vergütung für die Vermittlung entsteht in dieser Zeit also nicht. Der Entwurf sieht zudem vor, dass für diese Verträge eine Beratung gesetzlich nicht geschuldet wird. Wer hier informiert, tut es nicht, weil es sich rechnet.
Fragen zur Frühstartrente stellen
Rechtlicher Hinweis und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, vereinfachte Einordnung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente mit Bearbeitungsstand vom 21. Juli 2026, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 als Regierungsentwurf beschlossen hat, sowie die Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zur Frühstartrente. Zum Altersvorsorgedepot: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156. Die Übersicht zur Wertentwicklung ist eine eigene Modellrechnung ohne Prognosecharakter; Wertentwicklungen am Kapitalmarkt unterliegen Schwankungen, Verluste sind möglich. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, Änderungen im weiteren Verlauf sind möglich und werden hier nachgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand der Angaben: 13. August 2026.

