Maklervollmacht und Maklervertrag: warum ich diese Unterlagen brauche

Am Anfang einer Zusammenarbeit stehen zwei Unterlagen, die auf den ersten Blick nach viel aussehen: ein Maklervertrag und eine Maklervollmacht. Viele Menschen zögern an dieser Stelle. Sie fragen sich, worauf sie sich einlassen, wer dann in ihrem Namen handeln darf und was das kostet.

Diese Seite beantwortet das. Sie beschreibt, was in den beiden Unterlagen steht, was ich damit tun darf und was ich auch dann nicht tue. Und sie zeigt den Weg für alle, die zunächst nur sehen möchten, was ich mit ihren bestehenden Verträgen anfange.

Was ein Versicherungsmakler rechtlich ist

Ein Versicherungsmakler wird für die Kundschaft tätig, nicht für ein Versicherungsunternehmen (§ 59 Abs. 3 VVG). Daraus folgen Pflichten, die im Gesetz stehen: Ich muss meinem Rat eine hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde legen, Ihren Bedarf erfragen, Sie beraten und den Rat begründen und dokumentieren (§§ 60 bis 62 VVG). Die Angaben zu meiner Zulassung und zur Aufsicht stehen in der Erstinformation.

Der Bundesgerichtshof hat diese Stellung früh auf den Punkt gebracht und den Versicherungsmakler als Sachwalter der Kundschaft bezeichnet (Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83). Genau das unterscheidet meine Arbeit von der Vermittlung im Auftrag eines einzelnen Hauses.

Warum es ohne Vollmacht nicht weitergeht

Ein Versicherer spricht über einen Vertrag mit der Person, die ihn abgeschlossen hat, oder mit einer bevollmächtigten Stelle. Ohne Legitimation bekomme ich keine Auskunft über Ihre Verträge, keinen Zugriff auf die Schadenbearbeitung und keinen Betreuungswechsel hin zu meinem Haus.

Praktisch heißt das: Ohne Vollmacht müssten Sie jede Frage selbst stellen, jede Unterlage selbst anfordern und jede Antwort an mich weiterleiten. Das kostet Sie Zeit und nimmt der Beratung ihre Grundlage, weil ich nur sehe, was Sie gerade zur Hand haben.

Was in der Maklervollmacht steht

Die Vollmacht ist weit gefasst, und ich nenne das offen. Sie gilt für bestehende und künftige Verträge, ohne Beschränkung auf eine Gesellschaft, und sie umfasst im Wesentlichen:

  • die Vertretung gegenüber Versicherern und anderen Produktgebern, einschließlich der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zum Vertrag
  • Kündigung bestehender und Abschluss neuer Verträge
  • die Geltendmachung von Leistungen und die Mitwirkung bei der Schadenbearbeitung
  • die Erteilung von Lastschriftaufträgen für Beiträge
  • Beschwerden bei der BaFin oder einer Streitschlichtungsstelle in Ihrem Namen
  • die Einbindung von Maklerpools und Dienstleistern, die im Dokument namentlich aufgeführt sind, sowie Untervollmachten an weitere Vermittler und an Berufsgeheimnisträger, etwa in den rechts- und steuerberatenden Berufen

Warum so weit? Weil jede Einschränkung im Ernstfall genau dort greift, wo es schnell gehen muss: bei einer Frist im Schadenfall, bei einer Beitragsanpassung mit kurzem Widerspruchsfenster, bei einer Nachmeldung, die ein Versicherer nur von einer bevollmächtigten Stelle annimmt.

Drei Begrenzungen, die dabei gelten:

  • Über Abschluss, Wechsel und Kündigung entscheiden Sie. Eine Kündigung spreche ich nur im absoluten Ausnahmefall selbst aus, obwohl die Vollmacht mich dazu berechtigt. Abgestimmt wird jeder Schritt, meist in Textform.
  • Die Vollmacht lässt sich jederzeit in Textform widerrufen, ohne Frist und ohne Begründung, und zwar getrennt von allen anderen Vereinbarungen.
  • Wer erst einmal nur eine Bestandsaufnahme möchte, erteilt sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Was im Maklervertrag steht

Der Maklervertrag legt fest, was ich für Sie tue. Er heißt in meinen Unterlagen „Maklerauftrag“ und meint dasselbe. Die wichtigsten Punkte:

  • Gegenstand: Vermittlung, Beratung und Verwaltung von Versicherungsverträgen, einschließlich der Unterstützung im Schadenfall. Bestehende Verträge gehören dazu, sobald Sie sie offenlegen und ich die Verwaltung übernehme.
  • Marktgrundlage: Versicherer mit Zulassung durch die BaFin, Bedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht. Direktversicherer sind eingeschlossen.
  • Aufgabenteilung: Jeden übernommenen Vertrag prüfe ich, und ich melde mich, wenn mir Handlungsbedarf auffällt. Von einem Umzug, einer Heirat, einem Berufswechsel oder einem neu hinzugekommenen Risiko erfahre ich allerdings nur von Ihnen.
  • Kündigung: jederzeit möglich, von beiden Seiten, ohne Frist.
  • Arbeitsteilung im Hintergrund: Für Abwicklung und Technik arbeite ich mit einem Maklerpool zusammen. Ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Pool entsteht dadurch nicht, auch wenn dessen Name auf einem Versicherungsschein erscheint. Verpflichtet bin ich.

Kurz gesagt: Der Maklervertrag ist der Auftrag, die Maklervollmacht der Ausweis. Ohne Auftrag ist nicht geklärt, was ich tun soll. Ohne Ausweis lässt mich kein Versicherer an Ihre Verträge.

Wer mich bezahlt

Meine Leistungen werden über die Courtage vergütet, die der Versicherer trägt. Sie ist Bestandteil des Beitrags und im Tarif bereits einkalkuliert. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen nicht. Eine abweichende Vergütung setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus und bleibt der Ausnahmefall.

Im selben Tarif zahlen Sie denselben Beitrag, ob mit oder ohne Maklerbetreuung. Ein Verzicht auf Betreuung senkt Ihren Beitrag nicht. Anders liegt es nur bei Nettotarifen ohne einkalkulierte Vergütung, die über die Honorarberatung zugänglich sind.

Eine feste Zahl nenne ich hier nicht, weil sie von der Sparte abhängt: Sachversicherung und Lebensversicherung unterscheiden sich in Höhe und Art der Vergütung deutlich. Innerhalb derselben Sparte liegen die Sätze dagegen so eng beieinander, dass die Wahl von Versicherer und Tarif für mich keine Entscheidung zwischen hoher und niedriger Vergütung ist.

Mit dem Betreuungswechsel entsteht ein künftiger Anspruch auf Courtage. Gezahlt wird sie oft erst Monate später, mitunter erst nach eineinhalb Jahren. Wer eine dauerhafte Betreuung möchte, braucht deshalb beides, den Auftrag und den Ausweis.

Warum beide Vergütungsformen ihre Berechtigung haben und was für welche Absicherung passt, steht auf der Seite Courtage oder Honorar.

Der Weg zum Mandat

Am Anfang steht in jedem Fall Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten. Ohne sie darf ich Ihre Angaben nicht speichern und nicht verarbeiten. Sobald Gesundheitsdaten eine Rolle spielen, etwa bei Berufsunfähigkeit, Kranken- oder Lebensversicherung, kommt eine Schweigepflichtentbindung hinzu. Ohne beides bleibt eine anonyme Voranfrage bei den Versicherern verschlossen.

Dafür gibt es zwei Wege.

Der übliche Weg: Maklervertrag und Maklervollmacht. Die Einwilligungserklärung zum Datenschutz und die Schweigepflichtentbindung sind dort enthalten. Ein Dokumentensatz, ein Vorgang, und die Arbeit an Ihren Verträgen kann beginnen.

Der zweite Weg für alle, die sich noch nicht festlegen möchten: eine gesonderte Datenschutz- und Einwilligungserklärung zum Erstgespräch, dazu eine auf sechs Monate befristete Informationsvollmacht. Mit ihr fordere ich bei Ihren Versicherern Unterlagen zu den bestehenden Verträgen an, etwa Versicherungsschein, Bedingungen, Beitragsverlauf und Schadenspiegel. Abschließen, ändern oder kündigen kann ich damit nicht. Dieser Weg kostet mehr Schritte und ist auf eine Bestandsaufnahme angelegt: Er zeigt Ihnen, wie ich arbeite, ersetzt das Mandat aber nicht.

Was mit Ihren Daten geschieht

Ihre Daten verarbeite ich zur Beratung, zur Vermittlung und zur Betreuung Ihrer Verträge. Weitergegeben werden sie an Versicherer, an Maklerpools und an technische Dienstleister, soweit das für diese Zwecke erforderlich ist. Die beteiligten Stellen sind in den Unterlagen namentlich aufgeführt, die Sie unterschreiben.

Erteilte Einwilligungen können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Ihren Rechten stehen in der Datenschutzerklärung.

Für Unternehmen

Für Betriebe gilt dieselbe Systematik, meist mit einer zusätzlichen Zwischenstufe. Vor dem Mandat steht häufig eine Bestandsaufnahme über die Informationsvollmacht, weil bei gewerblichen Verträgen der Schadenverlauf über die Verhandlungsposition entscheidet. Angefordert werden dann Vertragsunterlagen, Beitragsdaten und der Schadenspiegel einschließlich gebildeter Reserven.

Bei Gruppenverträgen mit Gesundheitsdaten von Beschäftigten, etwa in der betrieblichen Altersversorgung oder der Gruppen-Unfallversicherung, beschränkt sich die Anfrage auf Vertragsunterlagen und zusammengefasste Statistiken ohne Personenbezug. Ein Unternehmen kann einen Versicherer nicht von der Schweigepflicht gegenüber den eigenen Beschäftigten entbinden; diese Erklärung gibt allein die betroffene Person ab.

Häufige Fragen

Binde ich mich langfristig?

Nein. Der Maklervertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Seiten jederzeit ohne Frist kündbar. Die Vollmacht widerrufen Sie in Textform, getrennt von allen anderen Vereinbarungen.

Können Sie ohne meine Zustimmung einen Vertrag kündigen?

Die Vollmacht deckt Kündigungen rechtlich ab, weil ein Versicherer sonst keine Erklärung von mir annimmt. Kündigen tue ich nur, wenn Sie das entschieden haben. Dieser Ablauf gilt bei mir ohne Ausnahme.

Was kostet mich die Beratung?

Die Vergütung trägt der Versicherer über die Courtage, die im Beitrag enthalten ist. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen nicht. Eine abweichende Vergütung setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus und bleibt der Ausnahmefall. Ausführlich steht das auf der Seite Courtage oder Honorar.

Wird mein Beitrag durch die Maklerbetreuung teurer?

Nein. Im selben Tarif zahlen Sie denselben Beitrag, ob mit oder ohne Maklerbetreuung. Ein Verzicht auf Betreuung senkt den Beitrag nicht, weil die Vergütung im Tarif einkalkuliert bleibt.

Kann ich zunächst nur eine Auskunft erlauben?

Ja. Dafür gibt es die auf sechs Monate befristete Informationsvollmacht. Mit ihr fordere ich Unterlagen zu Ihren bestehenden Verträgen an. Abschließen, ändern oder kündigen kann ich damit nicht.

Was passiert mit meinen bisherigen Verträgen?

Sie laufen unverändert weiter. Was sich ändert, ist die Betreuung: Ich prüfe die Verträge, ordne sie in das Gesamtbild ein und übernehme die Korrespondenz. Ein Austausch erfolgt nur, wenn er einen erkennbaren Vorteil bringt und Sie ihn wollen.

Was geschieht, wenn ich die Betreuung wieder wechseln möchte?

Sie beauftragen eine andere Vermittlung, widerrufen die Vollmacht und kündigen den Maklervertrag. Ihre Versicherungsverträge bleiben davon unberührt und laufen weiter.

Was passiert bei Geschäftsaufgabe oder im Ernstfall?

Für diesen Fall sieht die Einwilligungserklärung die Weitergabe Ihrer Daten an eine Nachfolge vor, damit die Betreuung nicht abreißt. Vorher werden Sie informiert und können widersprechen.

Wie ein Gespräch beginnt

Maklervertrag und Maklervollmacht sind für ein erstes Gespräch keine Voraussetzung. Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten dagegen schon, in der einen oder der anderen Form. Danach klären wir Ihre Ausgangslage, ich sage Ihnen, was ich sehe, und Sie entscheiden, ob und wie es weitergeht. Wie ich arbeite, steht ausführlich auf der Seite Über mich.

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Stand der Angaben: September 2026. Die Darstellung gibt den Inhalt meiner Unterlagen in verkürzter Form wieder. Maßgeblich sind der Wortlaut der jeweils unterzeichneten Fassung von Maklervertrag, Maklervollmacht und Einwilligungserklärung sowie die geltende Gesetzesfassung.

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