Krankentagegeldrechner: Ihre Einkommenslücke bei längerer Krankheit

Wird man längere Zeit krank, endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der Regel nach sechs Wochen – danach entsteht eine Einkommenslücke. Gesetzlich Versicherte erhalten dann Krankengeld, das aber deutlich unter dem gewohnten Nettoeinkommen liegt; privat Vollversicherte erhalten gar keine gesetzliche Leistung. Ein Krankentagegeld schließt diese Lücke.

Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche gewechselt? Dann gelten beim Krankengeld einige Besonderheiten, und ein mitgeführtes Krankentagegeld sollte überprüft werden. Was die KSK leistet, ab wann Krankengeld fließt und wo eine Lücke bleibt, erfahren Sie in unserem Wissensbeitrag: Krankentagegeld und die Künstlersozialkasse.

Mit dem folgenden Rechner ermitteln Sie Ihren persönlichen Bedarf – unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen, geldwerten Vorteilen, der Dauer Ihrer Lohnfortzahlung und bereits bestehender Absicherung. Maßgeblich ist dabei Ihr Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit: Miet-, Kapital- und Renteneinkünfte erhöhen den absicherbaren Tagessatz nicht, weil ein Krankentagegeld nur den Verdienstausfall ersetzen darf. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung, da die Versicherer die anerkannte Höhe des Krankentagegelds unterschiedlich handhaben. Für die konkrete Tarifwahl und die passende Karenzzeit nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Wenn die Beschäftigung während der Krankheit endet

Für diesen Fall enthält der Rechner eine eigene Option. Setzen Sie das Häkchen bei „Das Beschäftigungsverhältnis endet während der Arbeitsunfähigkeit“, dann weist das Ergebnis zwei Phasen aus: den Bedarf, solange die Beschäftigung besteht, und den höheren Bedarf danach.

Der Hintergrund: Ab 2027 beträgt das gesetzliche Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind 67 Prozent. Der Anspruch selbst bleibt bestehen, seine Höhe fällt jedoch geringer aus. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet – nicht der Zugang der Kündigung.

Betroffen sind Konstellationen, die im Verlauf einer langen Erkrankung durchaus vorkommen: ein befristeter Vertrag, der ausläuft, eine wirksam werdende Kündigung, ein Aufhebungsvertrag. Die Lücke wächst in dieser Lage, weil ein vereinbartes Krankentagegeld ein fester Tagesbetrag ist und nicht mitwächst.

Für privat abgesicherte Personen kommt eine zweite Frage hinzu: Eine Krankentagegeldversicherung setzt eine berufliche Tätigkeit voraus. Fällt diese während eines laufenden Leistungsfalls weg, läuft die Leistung nur noch befristet weiter. Wie lange, steht im jeweiligen Bedingungswerk und fällt von Anbieter zu Anbieter verschieden aus – diese Frist gehört vor dem Abschluss geklärt, nicht im Leistungsfall. Genau darin liegt die Härte dieser Konstellation: In dem Moment, in dem das gesetzliche Krankengeld sinkt, endet bei vielen privaten Tarifen auch die Leistungspflicht.

Weil die Regelung erst zum 1. Januar 2027 gilt, ist die Option im Rechner nicht voreingestellt.

Wenn der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen will

Ein privates Krankentagegeld darf das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit nicht übersteigen. Das ist bei Abschluss die Obergrenze, und daran ändert sich nichts. Umstritten war jahrelang etwas anderes: was gilt, wenn das Einkommen später sinkt. Die Musterbedingungen sahen dafür ein Herabsetzungsrecht des Versicherers vor – er konnte den vereinbarten Tagessatz einseitig kürzen.

Diese Klausel ist erledigt, und zwar in drei Schritten. 2016 erklärte der Bundesgerichtshof sie für unwirksam, weil sie Versicherten nicht erkennbar machte, woran sie sind. Ein Versicherer führte daraufhin über das Klauselersetzungsverfahren eine neue Regelung in seine bestehenden Krankentagegeldverträge ein. Im März 2025 entschied der Bundesgerichtshof darüber auf eine Einzelklage hin, im Mai 2026 auf eine Verbandsklage – beide Male gegen die Ersetzung.

Die Begründung reicht über den beklagten Versicherer hinaus. Eine Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung: Vereinbart wird ein fester Tagessatz, nicht der genau berechnete Verdienstausfall. Dass die Leistung später über oder unter dem tatsächlichen Einkommen liegt, gehört damit zum Vertragsmodell und rechtfertigt keine einseitige Verschlechterung. Eine Klauselersetzung setzt nach dem Versicherungsvertragsgesetz voraus, dass das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Seite eine unzumutbare Härte bedeutet. Genau das hat das Gericht verneint – auch mit dem Hinweis, dass im umgekehrten Fall, bei gestiegenem Einkommen, dieselbe Abweichung von beiden Seiten hingenommen wird.

Wer eine Herabsetzung erhalten hat, sollte den Vorgang prüfen lassen.

Ansprüche auf die Differenz zwischen gezahltem und vereinbartem Tagessatz verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wer nichts unternimmt, verliert mit jedem Jahreswechsel den ältesten Teil.

Was die Entscheidungen nicht bedeuten: Der Versicherer bleibt berechtigt, unberechtigte Leistungsansprüche zurückzuweisen und die im Bedingungswerk vorgesehenen Nachweise für das Vorliegen des Versicherungsfalls einzufordern. Weggefallen ist das Recht zur einseitigen Herabsetzung, nicht die Leistungsprüfung.

(Prüfhinweis: Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15, vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24 und vom 13. Mai 2026 – IV ZR 27/25; Klauselersetzung nach § 164 des Versicherungsvertragsgesetzes; Verjährung nach §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Beurteilung eines konkreten Vorgangs ist Rechtsberatung und bleibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.)

Häufige Fragen

Darf der Versicherer mein Krankentagegeld kürzen, wenn mein Einkommen sinkt?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Die Klausel, die dem Versicherer eine Herabsetzung bei dauerhaft gesunkenem Nettoeinkommen erlaubte, ist seit 2016 unwirksam; der Versuch, sie durch eine neue Regelung zu ersetzen, ist 2025 im Einzelfall und 2026 durch Verbandsurteil gescheitert. Tragender Grund ist, dass eine Krankentagegeldversicherung einen festen Tagessatz zusagt und nicht den genau berechneten Verdienstausfall abbildet. Wer bereits eine Herabsetzung erhalten hat, sollte den Vorgang prüfen lassen; Ansprüche auf die Differenz verjähren in drei Jahren. Unberührt bleibt das Recht des Versicherers, Nachweise für das Vorliegen des Versicherungsfalls zu verlangen und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen.

Warum zeigt der Rechner den Beitragsabzug als Spanne und nicht als festen Wert?

Vom laufenden Krankengeld behält die Krankenkasse Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein; Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an. Bemessen werden sie nicht am ausgezahlten Betrag, sondern an 80 Prozent des Regelentgelts. Dadurch schwankt der Abzug, gemessen an dem, was tatsächlich ankommt: Er liegt bei rund 14 Prozent, solange das Krankengeld mit 70 Prozent des Regelentgelts berechnet wird, und steigt auf gut 18 Prozent, wenn die Grenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts greift. Der Zuschlag für Kinderlose erhöht ihn zusätzlich. Der Rechner weist deshalb eine Spanne aus und rechnet den Bedarf mit dem unteren Wert. Bei Versicherten der Künstlersozialkasse liegt der Fall anders: Ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällt nicht an, weil die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz diesen Zweig nicht umfasst; einbehalten werden Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung. Zugleich entfällt für die Dauer des Bezugs der eigene Beitrag an die Künstlersozialkasse.

Warum gilt bei Selbstständigen und KSK-Versicherten die Grenze von 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht?

Die Deckelung auf 90 Prozent erfasst nach dem Wortlaut nur Krankengeld, das aus Arbeitsentgelt berechnet wird. Bei Selbstständigen wird das Krankengeld aus dem beitragspflichtigen Betrag abgeleitet, bei Versicherten der Künstlersozialkasse aus dem Arbeitseinkommen von zwölf Monaten geteilt durch 360. In beiden Fällen fehlt ein Arbeitsentgelt, an das die Grenze anknüpfen könnte.

Wie wird das gesetzliche Krankengeld überhaupt berechnet?

Grundlage ist das Regelentgelt, also das laufende Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Zeitraums, umgerechnet auf einen Kalendertag. Ein voller Kalendermonat zählt dabei mit 30 Tagen, nicht mit der tatsächlichen Tageszahl. Vom Regelentgelt werden 70 Prozent gezahlt, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Nach oben begrenzt zusätzlich die Beitragsbemessungsgrenze: Regelentgelt oberhalb dieser Grenze bleibt unberücksichtigt.

Warum kann das Krankengeld ab 2027 bei hohem Einkommen höher ausfallen als bisher?

Endet die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem Folgetag aus dem Nettoarbeitsentgelt berechnet, und die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung trägt der Leistungsträger allein. Der Abzug beim Versicherten entfällt damit. Oberhalb eines Nettoeinkommens von rund 5.900 Euro monatlich ohne Kind und rund 5.300 Euro mit Kind überwiegt dieser Wegfall den niedrigeren Prozentsatz, sodass mehr ausgezahlt wird als nach bisherigem Recht.

Welche Karenzzeit passt zu meiner Situation?

Bei Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt fort, also 42 Tage. Diese Dauer ist gesetzlich festgelegt und kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag nur verlängert werden, nicht verkürzt. Ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag schließt daher im Regelfall genau an. Zwei Ausnahmen gibt es: In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und bei einer Fortsetzungserkrankung sind die sechs Wochen unter Umständen bereits verbraucht. In beiden Fällen entsteht die Lücke sofort. Selbstständige und freiwillig Versicherte haben ohnehin keine Entgeltfortzahlung; für sie entscheidet allein, ab welchem Tag die gewählte Absicherung greift.

Was ändert sich ab 2027 für Selbstständige, die Krankengeld über die gesetzliche Kasse wählen?

Wer die Wahlerklärung zum Krankengeld abgibt, muss ab 2027 eine Wartezeit von drei Monaten überstehen, bevor der Anspruch entsteht. Ausgenommen sind die erstmalige freiwillige Mitgliedschaft und der Wechsel des Versichertenstatus; dort beträgt die Frist 14 Tage. Wer die Erklärung erst im Krankheitsfall abgibt, steht damit drei Monate ohne Leistung da.

Wie werden Krankengeld und Krankentagegeld steuerlich behandelt?

Beide Leistungen sind nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG steuerfrei. Gesetzliches Krankengeld zählt zu den Lohnersatzleistungen, die § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterwirft. Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist dort nicht aufgeführt (R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR). Zur Auswirkung im Einzelfall gibt die steuerberatende Person Auskunft.

Was passiert, wenn ich die Arbeitsunfähigkeit zu spät melde?

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Das trifft im Alltag vor allem Folgebescheinigungen, die untergehen – und es kostet Geld, das nicht nachgezahlt wird. Ab 2028 entschärft sich das: Der Anspruch ruht dann nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder die Daten im elektronischen Verfahren übermittelt werden. Ebenfalls ab 2028 führt ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht mehr zum Ruhen, und wer bereits vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig war, behält den Anspruch. Bis dahin gilt die bisherige Regelung unverändert. Die rechtzeitige Meldung bleibt damit die wichtigste Formalie im Krankengeldbezug.

Was passiert, wenn ich nur teilweise arbeitsunfähig bin?

Bisher gilt Arbeitsunfähigkeit als Alles-oder-nichts-Zustand: Wer stundenweise arbeitet, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Ab 2028 tritt ein teilweises Krankengeld hinzu, das eine abgestufte Rückkehr in den Beruf begleitet. Zwei Punkte daran werden leicht übersehen. Der Arbeitgeber muss mitspielen: Erklärt er sich nicht innerhalb von sieben Kalendertagen oder lehnt er ab, gilt für den gesamten bescheinigten Zeitraum volle Arbeitsunfähigkeit. Und die Entgeltfortzahlung läuft während der Teilarbeitsunfähigkeit anteilig weiter, ohne dass sich ihre Höchstdauer verlängert – die sechs Wochen sind also im selben Tempo verbraucht wie bei voller Arbeitsunfähigkeit. Für private Krankentagegeldtarife ist die Anrechnung teilweiser Tätigkeit im jeweiligen Bedingungswerk geregelt und fällt unterschiedlich aus.

Hinweis: Der Rechner liefert eine Orientierung auf Basis Ihrer Eingaben und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs und die Annahmepraxis des Versicherers. Die Angaben zur Höhe des Krankengeldes ab 2027 bei Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228; sie können sich durch weitere Gesetzgebung ändern. Der erhöhte Satz von 67 Prozent setzt mindestens ein nach § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähiges Kind voraus; bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kommt hinzu, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen in diesen Fällen die Leistungsträger allein (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI in der Fassung des genannten Gesetzes); der Rechner nimmt deshalb keinen Abzug von Arbeitnehmeranteilen vor. Ob der kalendertägliche Höchstbetrag des Krankengeldes auch auf die aus dem Nettoarbeitsentgelt berechnete Leistung durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt: Er ergibt sich aus § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und Absatz 2a gilt nach seinem Wortlaut abweichend von Absatz 1. Der Gesetzestext ordnet den Höchstbetrag für diese Fallgruppe damit weder an noch schließt er ihn aus; der Rechner setzt ihn vorsorglich an. Praktisch wirkt sich die Frage erst bei sehr hohem Nettoeinkommen aus. Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz für diese Vorschrift nicht, sodass auch Fälle erfasst sein können, in denen die Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft; wie die Krankenkassen damit umgehen, ist offen. Der Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom laufenden Krankengeld bemisst sich nach 80 Prozent des Regelentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); ob die Krankenkassen auch dann am Regelentgelt bemessen, wenn das Krankengeld durch die Grenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gekürzt ist, ist nicht abschließend geklärt. Beitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen über einen Hinzurechnungsbetrag Regelentgelt und Netto-Vergleichsgröße (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Höhe eines privaten Krankentagegelds ist durch das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen begrenzt (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Maßgeblich ist stets der Bescheid der Krankenkasse. Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz fällt kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung an; für die Dauer des Krankengeldbezugs entfällt zudem der Beitrag an die Künstlersozialkasse in allen drei Zweigen (Informationsschrift der Künstlersozialkasse, Stand September 2025). Wie die Beiträge vom Krankengeld in diesem Fall bemessen und getragen werden, ist nicht abschließend geklärt; der Rechner nimmt bei dieser Gruppe deshalb keinen Abzug vor und weist das Krankengeld vor Abzügen aus. Angaben zur steuerlichen Behandlung geben den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzen keine steuerliche Beratung; genannt sind § 3 Nummer 1 Buchstabe a und § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes sowie R 32b Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien. Zur Entgeltfortzahlung sind § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 12 des Entgeltfortzahlungsgesetzes genannt, zur Wartezeit bei Wahlerklärungen § 44 Absatz 2 und zum teilweisen Krankengeld § 44 Absatz 1a, § 44c und § 47 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jeweils in der Fassung des genannten Gesetzes; ein im Regierungsentwurf noch vorgesehener eigener § 44d ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen. Die Angaben zum Ruhen des Anspruchs beruhen auf § 49 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des genannten Gesetzes. Die genannten Vorschriften treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: § 47 Absatz 2a am 1. Januar 2027, § 44c, § 47 Absatz 1a und § 49 am 1. Januar 2028. Aussagen zur Leistungsdauer privater Krankentagegeldversicherungen nach Wegfall der beruflichen Tätigkeit beschreiben allgemeine Zusammenhänge und treffen keine Aussage über einen bestimmten Tarif. Die Ausführungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes geben den Inhalt der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15), vom 12. März 2025 (IV ZR 32/24) und vom 13. Mai 2026 (IV ZR 27/25) sinngemäß wieder; genannt sind ferner § 164 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Klauselersetzung sowie §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verjährung. Der Text des zuletzt genannten Urteils lag bei Redaktionsschluss nicht vor; die Darstellung der tragenden Gründe stützt sich auf die amtliche Mitteilung zum Verfahren IV ZR 32/24 und auf die Veröffentlichung der klagenden Verbraucherzentrale. Ob und in welchem Umfang ein bestimmter Vertrag betroffen ist, lässt sich nur anhand des jeweiligen Bedingungswerks und der tatsächlichen Erklärungen des Versicherers beurteilen; diese Prüfung ist Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 31. August 2026.

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