Ermitteln Sie den tatsächlichen Bedarf an Krankentagegeld – unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen, geldwerten Vorteilen, dem ausgezahlten gesetzlichen Krankengeld und bereits bestehender Absicherung.
Ohne Miet-, Kapital- und Renteneinkünfte: Ein Krankentagegeld darf nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit ersetzen.
Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Antragstellung.
Das Gesamtbrutto der Entgeltabrechnung. Sachbezüge wie ein Firmenwagen gehören dazu, weil sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
Grundlage der gesetzlichen Krankengeldberechnung (70 % des Bruttoentgelts, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze).
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni – soweit beitragspflichtig. Sie erhöhen über einen Hinzurechnungsbetrag sowohl das Regelentgelt als auch die Netto-Vergleichsgröße des Krankengeldes (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Etwa private Nutzung eines Firmenwagens.
Der tatsächliche Finanzbedarf bildet ab, was im Krankheitsfall wirklich gedeckt sein muss. „Nach Gewinn“ orientiert sich am erwirtschafteten Arbeitseinkommen.
Miete, Lebensmittel, Versicherungen, Vorsorge – Ihr privater Bedarf.
Kosten, die auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterlaufen: Büro-/Ateliermiete, Leasing, laufende Versicherungen, ggf. Personal.
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben, im Durchschnitt der letzten 12 Monate – entspricht dem Arbeitseinkommen aus dem Steuerbescheid.
Gewinn abzüglich Einkommensteuer, Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgebeiträge – also das, was Ihnen gesund tatsächlich zum Leben bleibt. Dieser Wert dient ausschließlich der Begrenzung: Das Krankentagegeld darf das Nettoeinkommen nach den Versicherungsbedingungen nicht übersteigen.
Etwa Tantiemen oder saisonale Mehreinnahmen – wird kalendertäglich (÷ 365) umgelegt. Optional.
Voreingestellt sind 42 Tage gesetzliche Entgeltfortzahlung. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können eine längere Fortzahlung vorsehen – prüfen Sie diese und wählen Sie die passende Stufe.
Ab dem 1. Januar 2027 sinkt das gesetzliche Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind auf 67 Prozent (§ 47 Abs. 2a SGB V). Betroffen sind auslaufende befristete Verträge, Kündigungen und Aufhebungsverträge gleichermaßen. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet – nicht der Zugang der Kündigung.
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern setzt der erhöhte Satz zusätzlich voraus, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Karenzzeiten unter 14 Tagen sind sehr teuer und selten wirtschaftlich. Eine Rücklage für rund zwei Monate vorausgesetzt, sind Tag 29 bis 43 meist ein guter Kompromiss.
Grundlage des gesetzlichen Krankengeldes: gemeldetes Jahreseinkommen ÷ 360 × 70 %. Achtung: Ein niedrig gemeldetes Einkommen senkt das Krankengeld entsprechend.
Der im Wahltarif vereinbarte kalendertägliche Krankengeldsatz. Ohne Angabe wird der gesetzliche Anspruch (70 % der beitragspflichtigen Einnahmen, gedeckelt) geschätzt.
Freitext für Sonderfälle. Dieser Betrag wird nicht automatisch verrechnet, sondern als Notiz im Ergebnis ausgewiesen.
Tragen Sie hier bestehende Krankentagegeld-Verträge mit Versicherer und vereinbartem Tagessatz ein. Mehrere Einträge werden addiert.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Bedarfsseite rechnet mit 365 Kalendertagen, das gesetzliche Krankengeld nach der gesetzlichen Vorgabe mit 30 Tagen je Monat (§ 47 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 3 SGB V). Beitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen über den Hinzurechnungsbetrag Regelentgelt und Netto-Vergleichsgröße (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 SGB V); das Krankengeld ist zugleich auf das laufende Nettoarbeitsentgelt begrenzt (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Bei Versicherten mit Arbeitseinkommen – selbständige Tätigkeit, Künstlersozialkasse – gilt die 90-Prozent-Grenze nicht, weil § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur das aus Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld erfasst. Der tatsächliche Anspruch kann abweichen; maßgeblich ist der Bescheid der Krankenkasse. Maßgeblich sind im Übrigen die Bedingungen des jeweiligen Versicherers sowie Ihre individuellen vertraglichen und gesetzlichen Verhältnisse. Datenstand: 18. August 2026, Rechengrößen 2026.
Zur Absenkung nach § 47 Abs. 2a SGB V. Die Option bildet eine Regelung ab, die zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt und deshalb noch nicht angewandt wird; sie ist bewusst nicht voreingestellt. Nach der Vorschrift bemisst sich das Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach dem Nettoarbeitsentgelt – 60 %, mit mindestens einem nach § 32 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähigen Kind 67 %. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen in diesen Fällen die Leistungsträger allein (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228); ein Abzug von Arbeitnehmeranteilen erfolgt deshalb nicht. Ob der kalendertägliche Höchstbetrag auch auf die aus dem Nettoentgelt berechnete Leistung durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt; der Rechner setzt ihn vorsorglich an. Das Gesetz enthält für diese Vorschrift keine Übergangsregelung – die Absenkung kann deshalb auch Fälle erfassen, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft. Wie die Krankenkassen damit umgehen, ist offen. Maßgeblich ist stets der Bescheid der Krankenkasse.
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