Erik Hägele – Finanz-Mehrwerte

Zahnzusatz-Eigenanteilsrechner

Schätzen Sie für eine typische Zahnbehandlung Ihren voraussichtlichen Eigenanteil – getrennt nach gesetzlich und privat Versicherten, mit Berücksichtigung des GOZ-Steigerungsfaktors und der Erstattungsgrenze Ihres Zusatztarifs. Kostenwerte orientieren sich am Großraum Stuttgart.

Was möchten Sie berechnen?

Beide Bereiche rechnen getrennt voneinander mit eigener Logik. Wählen Sie hier den passenden Fall; nur der ausgewählte Bereich wird angezeigt und lässt sich drucken.

Ihre Situation

Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse einen Festzuschuss auf Basis der Regelversorgung. Bei privat Versicherten entfällt der Festzuschuss; maßgeblich ist dort der PKV-Tarif.

Maßgeblich ist eine ununterbrochene jährliche Vorsorgedokumentation im Bonusheft; ein einziges fehlendes Jahr setzt die Zählung auf null zurück. Die Härtefallregelung (voller Festzuschuss bei geringem Einkommen) ist hier nicht berücksichtigt.

Nach § 55 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes gelten für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen Prozentsätze weiter. Maßgeblich ist damit der Tag der Bewilligung durch die Krankenkasse, nicht das Jahr der Behandlung oder der Rechnung. Für später bewilligte Pläne sinken die Sätze um zehn Prozentpunkte.

Geplante Behandlung

Zusätzlicher Knochenaufbau / Sinuslift Bei vielen Implantaten notwendig, wenn nicht genug Knochen vorhanden ist. Erhöht die Kosten spürbar.

Stuttgart liegt preislich über dem Bundesdurchschnitt. Die Stufe verschiebt den angesetzten Kostenkorridor; die genauen Kosten ergeben sich erst aus dem Heil- und Kostenplan.

Die Kasse übernimmt bei gesetzlich Versicherten ohne Ausnahmeindikation nur den BEMA-Basisbetrag der jeweils passenden plastischen Füllung. Die Differenz zum Kompositfaktor der GOZ zahlen Sie über eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung selbst.

Honorarfaktor und Zusatztarif

Ohne Zusatzversicherung entfällt jede zusätzliche Erstattung; es bleibt der volle Eigenanteil nach Abzug von Festzuschuss beziehungsweise Kassenanteil.

Gemeint ist der durchschnittliche Faktor über das gesamte reguläre Honorar. Einzelne hochbewertete Positionen lassen sich unten gesondert erfassen. Der Faktor wirkt nur auf das Zahnarzthonorar, nicht auf Material- und Laborkosten, und gilt auch dann, wenn keine Zusatzversicherung besteht.

Tarife mit Begrenzung auf 2,3 lassen bei höheren Rechnungsfaktoren eine Lücke. „Ohne Begrenzung“ trägt auch Honorare oberhalb des 3,5-fachen Satzes mit.

Bezogen auf den Rechnungsbetrag einschließlich der gesetzlichen Vorleistung. Maßgeblich ist außerdem, ob Ihr Tarif den hier gewählten Leistungsbereich (Zahnersatz oder Zahnbehandlung) überhaupt in dieser Höhe versichert – viele Tarife erstatten Zahnersatz großzügig, Zahnbehandlung wie Füllungen oder Wurzelbehandlungen dagegen nur eingeschränkt oder gar nicht. Der hier angegebene Prozentsatz ist zudem eine Momentaufnahme ohne Berücksichtigung von Wartezeiten, Summenbegrenzungen in den ersten Vertragsjahren oder sonstigen Bedingungen, die am Markt üblich sind und den tatsächlichen Betrag schmälern können.

Einzelne hochbewertete Teilleistung gesondert erfassen In vielen Rechnungen wird mindestens eine Position deutlich höher abgerechnet als der Durchschnitt – etwa eine adhäsive Füllung, ein Pfeileraufbau oder eine chirurgische Position bis zum 5,9-fachen Satz. Hier können Sie eine solche Position mit eigenem Faktor abbilden.

Vorgeschlagen ist ein szenariotypischer Erfahrungswert. Den genauen Betrag entnehmen Sie dem Heil- und Kostenplan.

Faktoren oberhalb von 3,5 erfordern eine vorherige schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Kieferorthopädie – gesonderte Einschätzung

Kieferorthopädie funktioniert grundlegend anders als Zahnersatz oder Füllungen: Bei Kindern entscheidet eine Einstufung nach Behandlungsbedarfsgrad (KIG) darüber, ob die Kasse zahlt, bei Erwachsenen greift nur eine sehr enge Ausnahme. Diese Einschätzung ist deshalb bewusst von der Berechnung im anderen Modus getrennt.

Der Grad steht im Behandlungsplan. Die Einstufung nimmt ausschließlich die behandelnde Praxis vor; sie ist für Sie kostenfrei. Ab Grad 3 gehört die gesamte Behandlung zur Regelversorgung.

Diesen Betrag müssen Sie nicht selbst ermitteln. Er steht in der Vereinbarung, die Ihnen vor Behandlungsbeginn vorzulegen ist – bundesweit einheitlich als Vordruck 4d. Dort werden der Anteil der Kasse und Ihr eigener Anteil nach Leistungen aufgeschlüsselt gegenübergestellt. Ohne eine solche Vereinbarung tragen Sie hier 0 ein.

Weiteres Kind gleichzeitig in Behandlung? Senkt die Vorleistung von 20 % auf 10 %. Voraussetzung: beide Kinder versichert, beide bei Behandlungsbeginn unter 18 und beide im gemeinsamen Haushalt mit den Erziehungsberechtigten.

Ein Faktor oberhalb des 3,5-fachen Satzes setzt eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ voraus, die vor Behandlungsbeginn getroffen wird und ausschließlich diese Vereinbarung enthalten darf. Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang erfolgt.

Woher der Vorschlagswert stammt und wie Sie ihn anpassen

Der Vorschlagswert ist keine Schätzung, sondern nach dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOZ gerechnet. Punktzahlen und Punktwert von 5,62421 Cent stehen dort fest; veränderlich sind nur der Umfang der Apparatur und der Steigerungsfaktor. Rund siebzig Prozent des Honorars entfallen auf Brackets, Bänder und Bogenwechsel – deshalb liegen zwei Kostenvoranschläge für denselben Befund oft weit auseinander.

Angenommen sind vier bebänderte Molaren, die übrigen Zähne beklebt, sowie sechs Bogenwechsel je Kiefer über die aktive Phase. Die Zahl der Bogenwechsel lässt sich vorab nicht abschätzen und ist deshalb fest hinterlegt.

Kein Steigerungsfaktor bei Kassenleistung. Ab Grad 3 wird die Regelversorgung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab zwischen Praxis und Krankenkasse abgerechnet. Ein Steigerungsfaktor der GOZ spielt dafür keine Rolle. Er wirkt nur auf Mehr- und Zusatzleistungen – und die tragen Sie oben als fertigen Betrag aus dem Vordruck 4d ein.
Für Erwachsene übernimmt die GKV kieferorthopädische Behandlungen nur in einer engen Ausnahme: bei schweren Kieferanomalien, die ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Vorgehen erfordern – und zusätzlich nur dann, wenn eine Einstufung mindestens in A5, D4, M4, O5, B4 oder K4 vorliegt. Genannt sind dabei angeborene Fehlbildungen im Gesichts- und Kieferbereich, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen. Außerhalb dieser Konstellation ist die Behandlung vollständig privat zu tragen. Die folgende Rechnung geht von diesem Regelfall aus.
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Haftungsausschluss. Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Die hinterlegten Kostenkorridore sind Erfahrungswerte für den Großraum Stuttgart und können im Einzelfall deutlich abweichen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen und Angaben wird keine Gewähr übernommen. Die Ergebnisse stellen keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind allein der jeweilige Heil- und Kostenplan, die Bedingungen des Versicherers sowie Ihre individuellen vertraglichen und gesetzlichen Verhältnisse.

Stand: 6. August 2026. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Im Modus Kieferorthopädie werden die Vorleistung nach § 29 Abs. 2 SGB V und die dauerhaft privat zu tragenden Mehr- und Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen; die Vorleistung bemisst sich ausschließlich nach den Kosten der Regelversorgung, nicht nach den Gesamtkosten des Kostenvoranschlags. Die Festzuschüsse werden aus dem bundeseinheitlichen Betrag der Regelversorgung und dem Prozentsatz der gewählten Bonusstufe berechnet; die Beträge folgen dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 5. Dezember 2025, gültig ab dem 1. Januar 2026. Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinken die Prozentsätze nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 um zehn Prozentpunkte; für vorher bewilligte Pläne gelten nach § 55 Abs. 6 SGB V die bisherigen Sätze weiter. Die Beträge der Regelversorgung für 2027 stehen noch aus und sind in dieser Fassung mit den Werten 2026 gerechnet. Der GOZ-Steigerungsfaktor wirkt ausschließlich auf den zahnärztlichen Honoraranteil; Material- und Laborkosten unterliegen nicht der GOZ. Maßgeblich sind stets der konkrete Heil- und Kostenplan, die Bedingungen des jeweiligen Versicherers sowie Ihre individuellen vertraglichen und gesetzlichen Verhältnisse.

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