Was sich 2027 ändert: Krankenversicherung, Rente, Vorsorge

Stand: 25. Oktober 2026 · Alle Angaben am Normtext oder an der amtlichen Quelle geprüft · Nachweise am Seitenende

Zum 1. Januar 2027 treten mehr Änderungen in Kraft als in den Jahren davor. Betroffen sind die gesetzliche Krankenversicherung, der Zahnersatz, das Krankengeld, die Beitragsbemessungsgrenzen und die geförderte Altersvorsorge. Manches davon kostet Geld, manches eröffnet neue Möglichkeiten, und bei einigen Punkten entscheidet ein Datum darüber, welches Recht für Sie gilt.

Diese Seite fasst zusammen, was feststeht, was noch auf eine Unterschrift wartet und worauf Sie vor dem Jahreswechsel achten sollten. Jeder Abschnitt verweist auf die Seite, die das Thema ausführlich behandelt.

Zuzahlungen in der Krankenversicherung steigen

Die Zuzahlung bleibt bei zehn Prozent des Abgabepreises. Was sich ändert, sind die Grenzen nach unten und oben.

Zuzahlung bis 2026 ab 2027
Mindestbetrag 5,00 € 7,50 €
Höchstbetrag 10,00 € 15,00 €
Krankenhaus je Kalendertag 10,00 € 15,00 €
Heilmittel und häusliche Krankenpflege 10 % plus 10 € je Verordnung 10 % plus 15 € je Verordnung

Mehr als die Kosten des Mittels müssen Sie nie zahlen. Bei einem Medikament für sechs Euro bleibt es bei sechs Euro, nicht bei 7,50.

Die Formulierung „Zuzahlungen steigen um 50 Prozent“ geistert durch die Presse und ist irreführend. Der Prozentsatz bleibt gleich. Gestiegen sind die Beträge, an denen er sich bricht.

Wer regelmäßig Medikamente braucht, sollte die Belastungsgrenze im Blick behalten. Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, gerechnet über den gesamten Haushalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke sind es ein Prozent, wobei dieser Status an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nicht jede dauerhafte Erkrankung ihn erfüllt.

Ist die Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres. Von selbst meldet sie sich nicht: Sie müssen die Quittungen sammeln und den Antrag stellen. Durch die höheren Beträge erreichen Sie diese Grenze 2027 früher als bisher.


Zahnersatz: Die Festzuschüsse sinken

Hier liegt die Änderung mit dem größten Einzelbetrag. Die Krankenkasse zahlt künftig weniger zur Regelversorgung.

Festzuschuss bis 2026 ab 2027
ohne Bonusheft 60 % 50 %
mit fünf Jahren Bonusheft 70 % 60 %
mit zehn Jahren Bonusheft 75 % 65 %
Härtefall volle Regelversorgung volle Regelversorgung

Zehn Prozentpunkte weniger klingen überschaubar. Bei einer Brücke, die 2.000 Euro kostet, sind es zweihundert Euro mehr aus eigener Tasche. Bei größeren Versorgungen entsprechend mehr.

Entscheidend ist das Bewilligungsdatum, nicht der Behandlungstermin.

Für jeden Festzuschuss, der vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde, gelten die alten Sätze weiter. Maßgeblich ist, wann Ihre Krankenkasse den Heil- und Kostenplan bewilligt hat. Weder das Datum der Behandlung noch das Kalenderjahr spielt dabei eine Rolle.

Wenn bei Ihnen Zahnersatz ansteht und der Heil- und Kostenplan noch nicht eingereicht ist, lohnt sich das Gespräch mit der Praxis jetzt. Die Bewilligung braucht Vorlauf, und ab Januar ist der höhere Satz unwiederbringlich.

Eine zweite Neuerung geht leicht unter: Hat jemand zehn Jahre lang das Bonusheft geführt und dabei ein einziges Mal unterbrochen, kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem die höchste Stufe gewähren. Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch. Fragen kostet nichts.

Den Eigenanteil für Ihren Fall können Sie selbst überschlagen. Der Zahnzusatz-Eigenanteilsrechner rechnet mit den Beträgen der Regelversorgung und zeigt, was eine Zahnzusatzversicherung davon auffängt.


Homöopathie fällt aus dem Leistungskatalog

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit dem 30. Juli 2026 keine regulären Kassenleistungen mehr. Ab dem 1. Januar 2027 kommt der zweite Schritt: Die Krankenkassen dürfen sie auch nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung anbieten.

Das betrifft vor allem Versicherte, die ihre Kasse gezielt wegen dieses Angebots gewählt haben. Dieser Grund entfällt. Wer wechseln will, verliert damit ein Unterscheidungsmerkmal und sollte die übrigen Kriterien neu gewichten.

Bei Cannabis gilt seit Juli 2026 ebenfalls eine Einschränkung. Der Anspruch besteht nur noch für Extrakte in standardisierter Qualität sowie für Dronabinol und Nabilon, und zunächst ist ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel vorgesehen.

Welche Kriterien beim Kassenvergleich sonst noch zählen, steht auf der Seite Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich.


Zwei Änderungen beim Krankengeld

Weniger Krankengeld nach dem Ende einer Beschäftigung

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie arbeitsunfähig sind, wird das Krankengeld ab dem Folgetag anders berechnet. Statt 70 Prozent des Regelentgelts sind es dann 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn sind es 67 Prozent.

Der Anspruch selbst bleibt bestehen. Was sinkt, ist seine Höhe.

Die Reihenfolge entscheidet, und sie wird oft verwechselt. Erst arbeitsunfähig, dann endet die Beschäftigung: Der Anspruch bleibt, die Höhe sinkt. Erst arbeitslos, dann arbeitsunfähig: Das ist ein anderer Sachverhalt mit anderen Regeln.

Ein Trost für Besserverdienende steckt im Detail. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung trägt in dieser Konstellation allein der Leistungsträger. Der Abzug beim Versicherten entfällt. Oberhalb von etwa 5.900 Euro Nettoeinkommen monatlich ohne Kind, oder rund 5.300 Euro mit Kind, wiegt dieser Wegfall den niedrigeren Prozentsatz auf. Dann kommt unter dem Strich mehr an als nach bisherigem Recht.

Wie groß Ihre Lücke zwischen Krankengeld und gewohntem Einkommen ist, zeigt der Krankentagegeldrechner.

Wartezeit für Selbstständige beim Krankengeld

Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können Krankengeld durch eine Wahlerklärung hinzuwählen. Ab 2027 entsteht der Anspruch erst nach drei Monaten Wartezeit.

Ausgenommen sind zwei Fälle: die erstmalige freiwillige Mitgliedschaft und der Wechsel des Versichertenstatus. Dort bleibt es bei vierzehn Tagen.

Praktisch heißt das: Wer die Erklärung erst abgibt, wenn die Krankheit schon da ist, steht drei Monate ohne Leistung da. Wer über diesen Weg nachdenkt, erledigt ihn besser vor dem Jahreswechsel.


Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen

Die Werte steigen 2027 stärker als üblich. Bei der Krankenversicherung kommt zur regulären Anpassung eine gesetzlich festgelegte Sonderanhebung von 3.600 Euro im Jahr hinzu.

Rechengröße monatlich jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 6.375,00 € 76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850,00 € 106.200 €
Bezugsgröße 4.130,00 € 49.560 €
Versicherungspflichtgrenze, Regelfall 7.012,50 € 84.150 €

Für Arbeitgeber und Beschäftigte oberhalb der Grenzen bedeutet das höhere Beiträge. Wer darunter verdient, merkt nichts davon.

Ab 2027 gibt es drei Versicherungspflichtgrenzen statt einer.

Das ist neu und in keiner der gängigen Übersichten sauber dargestellt. Neben der regulären Grenze von 84.150 Euro bestehen zwei weitere: eine von 72.900 Euro für Bestandsfälle aus der Zeit vor 2003, und eine neue von 80.550 Euro.

Die neue Grenze schützt eine bestimmte Gruppe. Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenvollversichert war, für den wird die Grenze 2027 nicht um die 3.600 Euro angehoben. Ohne diese Regelung wären Menschen durch eine Grenzanhebung zurück in die Versicherungspflicht gerutscht, die sie nie gewollt haben.

Wenn Sie privat krankenversichert sind und Ihr Einkommen in der Nähe einer dieser Grenzen liegt, lohnt die Prüfung, welche für Sie gilt.

Die Einzelheiten zum Wechsel zwischen den Systemen und zur Rückkehr stehen auf GKV oder PKV im Systemvergleich.


Riester endet, zwei neue Wege beginnen

Kein Riester-Neugeschäft mehr

Zum 31. Dezember 2026 endet der Vertrieb von Riester-Verträgen nach altem Recht. Ab Januar lassen sich keine neuen mehr abschließen.

Bestehende Verträge laufen weiter. Für sie gilt das alte Förderrecht bis zum Beginn der Auszahlungsphase, es sei denn, Sie erklären gegenüber dem Anbieter den Wechsel in die neue Systematik. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Bestandsverträge gemeinsam.

Was für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer Beitragshöhe und der Zahl Ihrer Kinder ab. Die Seite Riester behalten oder wechseln stellt die Wege gegenüber.

Das Altersvorsorgedepot startet

An die Stelle des Riester-Neugeschäfts tritt das Altersvorsorgedepot. Die Förderung funktioniert anders als bisher: 50 Prozent auf Ihre Beiträge bis 360 Euro, darüber 25 Prozent bis 1.800 Euro. Die höchste Grundzulage liegt damit bei 540 Euro.

Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, kommen bis zu 300 Euro hinzu. Die Unterscheidung nach dem Geburtsjahr 2008 entfällt.

Zwei Punkte sind für die Praxis wichtig. Die Zulage gibt es nur bei mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr, und eine anteilige Kürzung bei geringeren Beiträgen gibt es nicht mehr: Entweder die Schwelle ist erreicht oder nicht. Und erstmals werden Gruppen gefördert, die bisher außen vor waren, darunter Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.

Einzelheiten zur Produktwelt, zur Positivliste der zulässigen Anlagen und zum Standarddepot stehen auf der Seite Altersvorsorgedepot.

Die Frühstartrente beginnt

Für jedes Kind zwischen dem sechsten und dem achtzehnten Lebensjahr zahlt der Staat zehn Euro monatlich in ein Depot ein. Das Geld bleibt bis zum Rentenalter gebunden und ist nicht pfändbar.

Auf dem Anteil, der aus dieser staatlichen Zahlung stammt, dürfen bis zum Beginn der Auszahlungsphase keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Für eigene Zuzahlungen gilt dieser Schutz nicht.

Die Förderung wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 berechnet. Erste Auszahlungen an die Depots sind für 2027 vorgesehen. Was dabei zu beachten ist, steht auf der Seite Frühstartrente.


Arbeitskraftabsicherung: zwei stille Verschiebungen

Zwei Werte ändern sich, über die selten jemand spricht. Beide wirken erst im Leistungsfall, und dann spürbar.

Der Freibetrag auf Betriebsrenten steigt von 197,75 auf 206,50 Euro monatlich. Er entspricht einem Zwanzigstel der Bezugsgröße und steigt deshalb mit ihr. Nur der Teil Ihrer Betriebsrente oberhalb dieses Betrags wird in der Krankenversicherung verbeitragt. In der Pflegeversicherung wirkt derselbe Betrag als Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Der Besteuerungsanteil der Basisrente steigt von 84 auf 84,5 Prozent. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rente beginnt, und dieser Anteil bleibt dann für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Wer 2027 in Rente geht, versteuert dauerhaft einen halben Prozentpunkt mehr als jemand, der 2026 begonnen hat.

Beides zusammen verschiebt den Vergleich zwischen den Durchführungswegen. Wie viel von einer Berufsunfähigkeitsrente nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt, und wie groß der Abstand zwischen privater Absicherung, betrieblicher Altersversorgung und Basisrente ausfällt, rechnet der BU-Netto-Rechner aus.


Was noch nicht endgültig feststeht

Drei der genannten Punkte haben das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig durchlaufen. Die Zahlen stehen fest, die förmliche Bestätigung steht aus.

Rechengrößen 2027. Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Dessen Zustimmung steht aus. Die nächste Plenarsitzung ist der 20. November 2026.

Frühstartrente. Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 beschlossen. Es ist zustimmungsbedürftig, und auch hier fehlt der Bundesrat. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt danach.

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Der GKV-Schätzerkreis hat am 13. und 14. Oktober 2026 getagt und kommt rechnerisch auf unverändert 2,9 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium legt den Satz fest und gibt ihn bis zum 1. November 2026 im Bundesanzeiger bekannt. Was Ihre eigene Kasse verlangt, kann davon nach oben wie nach unten abweichen.

Ebenfalls offen sind die Beträge der Regelversorgung beim Zahnersatz für 2027. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt sie üblicherweise im Dezember. Die oben genannten Prozentsätze stehen bereits im Gesetz, die Beträge, auf die sie angewendet werden, noch nicht.

Diese Seite wird nachgezogen, sobald die offenen Schritte vollzogen sind.


Was davon Sie betrifft

Nicht jede dieser Änderungen verlangt eine Reaktion. Drei Punkte haben allerdings eine Frist, und bei allen dreien schließt sich das Fenster am 31. Dezember.

  • Zahnersatz: Steht eine Versorgung an, gehört der Heil- und Kostenplan vor den Jahreswechsel. Zehn Prozentpunkte Unterschied beim Festzuschuss bleiben sonst dauerhaft an Ihnen hängen.
  • Riester: Wer noch einen Vertrag nach altem Recht will, hat bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, und die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
  • Krankengeld für Selbstständige: Eine Wahlerklärung vor dem Jahreswechsel vermeidet die neue Wartezeit von drei Monaten.

Alles Übrige wirkt automatisch. Sie müssen nichts tun, sollten die Beträge aber kennen, wenn der Fall eintritt.

Wenn Sie wissen wollen, welche dieser Punkte in Ihrer Situation tatsächlich zählen, klären wir das im Gespräch.

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Stand: 25. Oktober 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und Einordnung und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228; genannt sind § 6, § 11 Absatz 6, § 34, § 44 Absatz 2, § 47 Absatz 2a, § 55, § 61 und § 223 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse ergibt sich aus § 55 Absatz 6 SGB V, die Ausnahme beim Bonusheft aus § 55 Absatz 1 Satz 7. Die Belastungsgrenze regelt § 62 SGB V. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei Krankengeld nach Ende der Beschäftigung tragen die Leistungsträger allein (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI in der Fassung des genannten Gesetzes). Ob der kalendertägliche Höchstbetrag des Krankengeldes auf die aus dem Nettoarbeitsentgelt berechnete Leistung durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt; die genannten Einkommensschwellen sind Modellwerte und keine Zusage. Die Angaben zur Altersvorsorge beruhen auf dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vom 26. Mai 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 156, sowie auf dem vom Bundestag am 16. Oktober 2026 beschlossenen Frühstartrentengesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Bundestagsdrucksache 21/8606; dessen Verkündung steht aus. Die Rechengrößen 2027 beruhen auf der vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossenen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Bundesratsdrucksache 576/26; die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung stehen aus. Bis zur Verkündung sind die Werte nicht endgültig. Der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent für 2027 beruht auf der Schätzung des GKV-Schätzerkreises vom 13. und 14. Oktober 2026; die Festsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a Absatz 2 SGB V und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger bis zum 1. November 2026 stehen aus. Der Freibetrag auf Versorgungsbezüge beträgt ein Zwanzigstel der Bezugsgröße nach § 226 SGB V; die Freigrenze in der Pflegeversicherung folgt § 57 SGB XI. Der Besteuerungsanteil der Basisrente richtet sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Die Beträge der Regelversorgung beim Zahnersatz für 2027 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss; sie liegen noch nicht vor. Verbindliche Auskünfte erteilen allein die zuständigen Stellen: die jeweilige Krankenkasse zu Beiträgen, Zuzahlungen und Festzuschüssen, die Deutsche Rentenversicherung zur gesetzlichen Rente, das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Person zu steuerlichen Fragen. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt; eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Maßgeblich sind stets die jeweils geltende Fassung der genannten Vorschriften und die Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

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