PKV-Tarifwechsel: Beitrag senken ohne Kündigung
Wer seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung senken möchte, muss dafür weder kündigen noch das Unternehmen wechseln. Das Gesetz gibt einen durchsetzbaren Anspruch auf den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers – mit der vollständigen Alterungsrückstellung im Gepäck. Der Anspruch hat allerdings Grenzen, und einige Wege führen nur in eine Richtung. Diese Seite zeigt, wo der Hebel liegt, wo er endet und woran ein brauchbarer Wechselvorschlag zu erkennen ist.
Was das Tarifwechselrecht ist
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet den Versicherer, Anträge auf den Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzunehmen – unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Das ist kein Entgegenkommen und keine Kulanz, sondern ein Anspruch. Auf ihn kann nach Absatz 1 Satz 3 nicht einmal wirksam verzichtet werden.
Vier Eigenschaften machen diesen Weg zu etwas anderem als eine Kündigung:
- Der Vertrag bleibt bestehen. Geändert wird der Tarif, nicht der Versicherungsnehmer und nicht das Unternehmen.
- Die Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten. Sie wird auf den neuen Tarif angerechnet und wirkt dort beitragsmindernd. Beim Wechsel des Unternehmens geht ein erheblicher Teil davon verloren.
- Es gibt keine Frist. Anders als beim Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung ist der Tarifwechsel jederzeit möglich. Zeitdruck entsteht hier nur, wenn ihn jemand erzeugt.
- Der Gesundheitszustand wird nicht neu bewertet. Eine erneute Risikoprüfung als Grundlage für Ausschlüsse ist dem Versicherer verwehrt. Das gilt allerdings nur, solange der neue Tarif nicht mehr leistet als der bisherige – dazu weiter unten mehr.
Nur im eigenen Haus. Das Tarifwechselrecht gilt ausschließlich innerhalb desselben Versicherungsunternehmens. Der Wechsel zu einem anderen Versicherer ist etwas völlig anderes: Dort endet der alte Vertrag, und mitgenommen wird höchstens ein begrenzter Übertragungswert. Warum das bei langer Vertragsdauer der teuerste aller Wege ist, steht auf der Seite PKV-Beitragserhöhung. Diese Seite hier behandelt ausschließlich den Wechsel im eigenen Haus.
Eine Ausnahme nennt das Gesetz selbst: Für befristete Versicherungsverhältnisse gilt der Anspruch nach Absatz 4 nicht.
Woher die Ersparnis kommt
Die verbreitete Vorstellung lautet: Wer weniger zahlt, bekommt weniger. Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens trifft das häufig nicht zu – und der Grund liegt nicht in einem Trick, sondern in der Kalkulation.
Jeder Tarif wird für sich gerechnet. Ein Tarif, der seit Jahren nicht mehr verkauft wird, nimmt keine jungen Versicherten mehr auf. Wer gesund ist und Alternativen hat, wandert ab; wer bleibt, ist im Schnitt älter und nimmt mehr Leistungen in Anspruch. Die Kosten je verbliebenem Kopf steigen, und damit steigen die Beiträge häufiger und stärker. Ein aktuell angebotener Tarif desselben Hauses ist dagegen mit heutigen Rechnungsgrundlagen und einem gemischten Bestand kalkuliert.
Dazu kommt das angesparte Polster. Bei einem Tarifwechsel ist der zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung nach § 13 Abs. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vollständig beitragsmindernd anzurechnen; ausgenommen bleibt allein der Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung entfällt. Wer lange eingezahlt hat, bringt entsprechend viel mit.
Beide Effekte zusammen erklären, warum der Beitrag deutlich sinken kann, ohne dass die Leistung schlechter wird. Sie erklären zugleich, wann nichts zu holen ist.
Die Voraussetzungen gehören zur Aussage dazu. Ein spürbarer Effekt setzt in aller Regel dreierlei voraus: einen Vertrag, der schon eine Reihe von Jahren läuft, einen Ausgangsbeitrag im oberen Bereich und einen Ausgangstarif, der für das Neugeschäft geschlossen ist. Fehlen diese Voraussetzungen – etwa bei einem jungen Vertrag in einem aktuell verkauften Tarif –, gibt es kein Polster zu heben. Dann führt der Weg zu einem niedrigeren Beitrag tatsächlich über weniger Leistung oder einen höheren Selbstbehalt. Wer eine Ersparnis verspricht, bevor er den Vertrag gesehen hat, kann das nicht wissen.
Wo der Anspruch endet: Mehrleistungen
Der Anspruch aus § 204 VVG reicht so weit, wie der Zielarif gleichartigen Schutz bietet. Leistet er an einzelnen Stellen mehr oder umfassender als der bisherige, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Genau an dieser Stelle scheitern Wechselvorhaben, und zwar meist unbemerkt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen Halbsatz weit ausgelegt. Drei Entscheidungen bestimmen die Praxis:
| Entscheidung | Bedeutung für den Wechsel |
|---|---|
| 13. April 2016 IV ZR 393/15 |
Der Versicherer darf die Mehrleistung ausschließen, ohne dass beim Versicherungsnehmer ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Ausschluss ist damit auch gegenüber vollständig gesunden Personen zulässig. Eine neue Gesundheitsprüfung als Grundlage für Ausschlüsse ist ihm zugleich verwehrt. |
| 20. Juli 2016 IV ZR 45/16 |
Auch ein niedrigerer oder wegfallender Selbstbehalt im Zieltarif ist eine Mehrleistung. Wer den Selbstbehalt beim Wechsel senken will, betritt damit denselben Bereich. |
| 15. Juli 2015 IV ZR 70/15 |
Ein bestehender Risikozuschlag wird nicht in unveränderter Höhe fortgeschrieben. Ergibt die Tarifstruktur des Zieltarifs bei unveränderter Risikoeinstufung einen höheren Zuschlag, darf der Versicherer ihn verlangen. |
Das Wahlrecht liegt bei Ihnen, nicht beim Versicherer. Der Gesetzeswortlaut räumt dem Versicherungsnehmer ausdrücklich ein, die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit abzuwenden – indem er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Wer das weiß, kann einen Zuschlag vermeiden, der den Beitragsvorteil sonst aufzehrt. Wer es nicht weiß, nimmt den Zuschlag hin, weil er ihn für alternativlos hält.
Praktisch folgt daraus: Ein Zieltarif, der an einzelnen Stellen besser ist, ist nicht automatisch die bessere Wahl. Entweder kostet die Verbesserung einen Zuschlag, oder sie wird ausgeschlossen und steht nur auf dem Papier. Ein Wechselvorschlag, der Mehrleistungen nicht ausweist, ist unvollständig.
Was der Versicherer von sich aus zeigen muss
Es gibt eine Pflicht, und sie ist konkreter, als die meisten Versicherten wissen. § 6 Abs. 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen regelt sie in zwei Stufen.
Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer auf die Möglichkeit des Tarifwechsels nach § 204 VVG hinweisen und den Text der gesetzlichen Regelung beifügen. Das gilt ohne Altersgrenze für alle Versicherten.
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kommt mehr hinzu. Dann ist auf Tarife hinzuweisen, die gleichartigen Versicherungsschutz bieten und bei denen eine Umstufung den Beitrag senken würde. Zu jedem genannten Tarif gehört die Prämie, die dann zu zahlen wäre. Insgesamt dürfen höchstens zehn Tarife genannt werden. Zusätzlich ist auf den Standard- oder Basistarif hinzuweisen, mit Voraussetzungen und Beitrag. Und auf Anfrage ist der Übertragungswert mitzuteilen.
Der entscheidende Satz – und der, der die Lücke lässt. Die Verordnung verlangt Tarife, die „bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers“ für eine Umstufung besonders in Betracht kommen. Im nächsten Satz definiert sie den Mindestinhalt: Dazu zählen jedenfalls die Tarife mit dem höchsten Neuzugang des abgelaufenen Geschäftsjahres. Das sind die Tarife, die gerade aktiv verkauft werden – nicht notwendig die, die zum bestehenden Vertrag passen. Wer nur den Mindestinhalt liefert, hat die Pflicht formal erfüllt und den passenden Tarif trotzdem nicht genannt. Ein Maßstab für die weitergehende Anforderung fehlt, und durchgesetzt wird sie praktisch nicht.
Aus meiner Beratungspraxis: Der Tarif, der sich am Ende als der passende erwiesen hat, stand in den zugesandten Listen selten. Das ist eine Erfahrung, keine Statistik – aber sie deckt sich mit der Systematik der Verordnung. Eine Liste des Versicherers ist deshalb ein Ausgangspunkt für die Prüfung, kein Ergebnis.
Drei Wege ohne Rückweg
Manche Entscheidungen beim Tarifwechsel lassen sich später nicht mehr korrigieren. Sie fallen im Vollzug kaum auf, weil sie sich nicht im Beitrag zeigen, sondern in Möglichkeiten, die danach fehlen.
Von geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen führt kein Weg zurück
Verträge, die ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen wurden, sind geschlechtsunabhängig kalkuliert; ältere Tarifgenerationen rechnen mit unterschiedlichen Beiträgen für Frauen und Männer. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG schließt im letzten Teilsatz den Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif aus, bei dem das nicht der Fall ist. Der Weg führt also nur in eine Richtung. Wer aus einer älteren Tarifgeneration in die aktuelle wechselt, verlässt die alte Welt endgültig – auch dann, wenn sich später herausstellt, dass dort ein besser passender Tarif gelegen hätte.
Der Zugang zum Standardtarif geht dabei verloren
Der Standardtarif ist eine Auffanglösung mit Beitragsdeckelung auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Er steht nur Versicherten offen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bei ihrem heutigen Versicherer eine Vollversicherung hatten, und setzt zusätzlich Alter und Vorversicherungszeit voraus.
Seine Beiträge richten sich weiterhin nach Geschlecht und Eintrittsalter – das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ihn nicht erfasst, weil ohnehin nur Altverträge Zugang haben. Der Standardtarif gehört damit zur geschlechtsabhängig kalkulierten Welt. Wer in einen geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif wechselt, kann nach der Sperre in § 204 VVG anschließend nicht mehr dorthin gelangen.
In der Fachdiskussion wird dem entgegengehalten, der Zugang zum Standardtarif sei ein aus dem Vertrag erworbenes Recht und bleibe deshalb erhalten. Diese Auffassung ist nicht durch Rechtsprechung gestützt und wird von den Versicherungsunternehmen nicht geteilt. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf eine ungeklärte Rechtsfrage. Was Standard- und Basistarif leisten und wo ihre Grenzen liegen, steht auf der Seite PKV auf Kassenniveau.
Der Basistarif ist keine Zwischenstation
Der Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der Alterungsrückstellung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: wenn die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, oder wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist beziehungsweise die Voraussetzungen für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind und diese beantragt wurde, ein beamtenrechtliches Ruhegehalt bezogen wird oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt.
Auf dem Rückweg wird es teuer: Beim Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif darf der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag wieder verlangen. Wer wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt ist und diese binnen zwei Jahren überwindet, hat nach § 204 Abs. 2 VVG einen eigenen Anspruch auf Rückkehr in den vorherigen Tarif – befristet auf drei Monate nach Ende der Hilfebedürftigkeit.
Woran ein brauchbarer Vorschlag zu erkennen ist
Ob ein Wechselvorschlag trägt, zeigt sich an sechs Punkten. Fehlt einer davon, ist der Vorschlag nicht falsch, aber unvollständig – und die Lücke wirkt lebenslang.
- Vollständigkeit der geprüften Tarife. Wurden alle im Haus verfügbaren Tarife einbezogen oder nur die aktuell verkauften? Geschlossene Tarife derselben Tarifgeneration fehlen häufig, obwohl gerade sie passen können.
- Leistungsvergleich auf Bedingungsebene. Verglichen gehören Erstattungssätze, Obergrenzen bei Hilfsmitteln, Sitzungszahlen bei Psychotherapie, die Struktur des Leistungskatalogs und die Regelungen zu stationären Wahlleistungen – nicht die Tarifnamen und nicht eine Werbebroschüre.
- Ausgewiesene Mehrleistungen. An welchen Stellen leistet der Zieltarif mehr, welcher Ausschluss oder Zuschlag droht dafür, und wie wird das Wahlrecht genutzt?
- Tarifgeneration des Zieltarifs. Führt der Vorschlag aus einer geschlechtsabhängig kalkulierten Welt heraus? Wenn ja: bewusst und mit Kenntnis der Folgen, nicht nebenbei.
- Wirkung auf den Arbeitgeberzuschuss. Ein sinkender Beitrag senkt bei Angestellten auch den Zuschuss. Der Vorteil nach Zuschuss ist kleiner als der Vorteil vor Zuschuss – gerechnet gehört die Zahl, die tatsächlich ankommt.
- Behandlung der Selbstbeteiligung. Wird der Beitragsvorteil durch eine höhere Selbstbeteiligung erkauft? Dann ist er kein Vorteil, sondern eine Verschiebung des Risikos, die sich erst im Krankheitsfall zeigt.
Wege und Kosten
Es gibt drei Wege zum Tarifwechsel, und sie unterscheiden sich in Aufwand, Ergebnis und Kosten.
Über den eigenen Versicherer. Die Beratung ist kostenfrei, und der Anspruch lässt sich unmittelbar geltend machen. Die Grenze ist strukturell: Wer die Auswahl trifft, hat ein eigenes Interesse am Ergebnis. Der Mindestinhalt der gesetzlichen Hinweispflicht führt zu den vertriebsstarken Tarifen, nicht notwendig zu den passenden.
Über spezialisierte Aufbereitung. Am Markt haben sich Dienstleister etabliert, die den Bestand eines Unternehmens systematisch auswerten und den Antrag vorbereiten. Üblich ist dort ein Erfolgshonorar, das sich an der erzielten Jahresersparnis bemisst. Kommt kein Wechsel zustande, entstehen in der Regel keine Kosten.
Über Begleitung. Die Aufbereitung wird beauftragt, die Prüfung des Ergebnisses und die Einordnung in die Gesamtsituation bleiben davon getrennt.
Die Rechnung zum ersten Jahr. Bemisst sich das Honorar an der Ersparnis eines Jahres, bleibt im ersten Jahr rechnerisch nichts übrig. Die Ersparnis wirkt ab dem zweiten Jahr – dann allerdings dauerhaft und über die gesamte weitere Vertragslaufzeit. Das Modell ist damit nicht teuer oder günstig, sondern eine Verschiebung: Sie zahlen den Nutzen des ersten Jahres für einen Vorteil, der bleibt. Ob sich das lohnt, hängt an der Höhe des Effekts und daran, wie lange der Vertrag noch läuft.
Was vor einer Beauftragung zu klären ist
Diese Punkte gehören schriftlich vorzuliegen, bevor unterschrieben wird. Sie sind bei Anbietern unterschiedlich geregelt, und die Unterschiede wirken sich unmittelbar auf den Betrag aus:
- Wie ist die Jahresersparnis definiert? Wird sie aus dem Bruttobeitrag gerechnet oder aus dem, was nach Arbeitgeberzuschuss tatsächlich ankommt?
- Wie wird eine veränderte Selbstbeteiligung behandelt? Eine erhöhte Selbstbeteiligung erzeugt eine Ersparnis, die keine ist. Wird sie herausgerechnet, und in welchem Umfang?
- Wie werden Mehrleistungen behandelt? Ein Zuschlag für Mehrleistungen mindert den Nettovorteil. Wird er von der Bemessungsgrundlage abgezogen?
- Gibt es eine Mindestvergütung? Verbreitet ist ein Mindestbetrag, der sich an Monatsbeiträgen des neuen Tarifs bemisst und bei kleinen Effekten greift.
- Gibt es eine Nachbindung? Manche Vereinbarungen lassen den Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Wechsel innerhalb eines festgelegten Zeitraums später und ohne den Dienstleister durchgeführt wird – sofern der Vorschlag auf dessen Arbeit zurückgeht. Diese Klausel überrascht am häufigsten und gehört vorher gelesen.
- Was passiert, wenn Sie nicht wechseln? Ein Auftrag zur Prüfung ist keine Verpflichtung zum Wechsel. Ob das so vereinbart ist, steht im Auftrag.
Zur grundsätzlichen Frage, wann Courtage und wann ein Honorar die passendere Form der Vergütung ist, steht mehr auf der Seite Courtage oder Honorar.
Häufige Fragen
Was ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG?
Der Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz. Der Vertrag bleibt bestehen, die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, auf den nicht wirksam verzichtet werden kann, und nicht um ein Entgegenkommen des Versicherers.
Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellung?
Nein. Beim Wechsel innerhalb desselben Unternehmens wird der zugerechnete Anteil vollständig beitragsmindernd angerechnet; ausgenommen bleibt allein der Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung entfällt. Anders liegt es beim Wechsel des Versicherungsunternehmens: Dort geht nur ein begrenzter Übertragungswert mit, und der übrige Teil bleibt zurück.
Muss ich beim Tarifwechsel neue Gesundheitsfragen beantworten?
Für einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem oder geringerem Leistungsumfang nicht. Der Versicherer darf keine neue Gesundheitsprüfung durchführen und darauf Ausschlüsse stützen. Anders ist es, soweit der Zieltarif mehr leistet als der bisherige: Für diese Mehrleistung darf er einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen.
Muss ich einen Risikozuschlag akzeptieren, wenn der neue Tarif mehr leistet?
Nein. Der Gesetzeswortlaut räumt dem Versicherungsnehmer ausdrücklich ein, die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit abzuwenden, indem er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Die Wahl zwischen beidem liegt insoweit bei Ihnen, nicht beim Versicherer.
Wie viel lässt sich durch einen Tarifwechsel sparen?
Das lässt sich seriös erst nach Einsicht in den Vertrag sagen. Ein spürbarer Effekt setzt in aller Regel voraus, dass der Vertrag bereits eine Reihe von Jahren läuft, der Ausgangsbeitrag im oberen Bereich liegt und der bisherige Tarif für das Neugeschäft geschlossen ist. Fehlen diese Voraussetzungen, gibt es kein Polster zu heben, und ein niedrigerer Beitrag wäre dann mit weniger Leistung oder einem höheren Selbstbehalt erkauft.
Kann ich nach einem Tarifwechsel wieder zurück?
Nicht in jedem Fall. Der Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif, bei dem das nicht der Fall ist, ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer aus einer älteren Tarifgeneration in die aktuelle wechselt, verlässt die alte Welt deshalb endgültig. Innerhalb derselben Tarifgeneration bleibt das Wechselrecht dagegen bestehen.
Verliere ich durch einen Tarifwechsel den Zugang zum Standardtarif?
Beim Wechsel in einen geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif nach heutiger Praxis ja. Der Standardtarif wird weiterhin nach Geschlecht und Eintrittsalter kalkuliert und gehört damit zur älteren Tarifwelt, in die das Gesetz den Rückweg versperrt. In der Fachdiskussion wird vertreten, der Zugang sei ein erworbenes Recht und bleibe erhalten; diese Auffassung ist nicht durch Rechtsprechung gestützt und wird von den Versicherungsunternehmen nicht geteilt. Betroffen sind ausschließlich Verträge mit Beginn vor dem 1. Januar 2009.
Was kostet eine Tarifoptimierung?
Beim eigenen Versicherer nichts. Bei spezialisierten Dienstleistern ist ein Erfolgshonorar verbreitet, das sich an der erzielten Jahresersparnis bemisst; kommt kein Wechsel zustande, entstehen in der Regel keine Kosten. Vor einer Beauftragung gehören die Berechnungsgrundlage, eine etwaige Mindestvergütung und eine mögliche Nachbindung schriftlich geklärt.
Wie schnell muss ich mich entscheiden?
Gar nicht schnell. Anders als das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung ist der Tarifwechsel an keine Frist gebunden und jederzeit möglich. Wer Eile erzeugt, verfolgt damit ein eigenes Interesse.
Persönliche Einordnung
Ich beginne mit der Frage, ob ein Tarifwechsel in Ihrem Fall überhaupt etwas bringt. Dafür brauche ich den bestehenden Vertrag und die letzten Anpassungsschreiben. Ergibt die Durchsicht kein Potenzial, sage ich das – dann ist die Sache an dieser Stelle beendet.
Ergibt sie Potenzial, bespreche ich mit Ihnen, wie die Aufbereitung erfolgt und welche Kosten dabei entstehen, bevor irgendetwas veranlasst wird. Für die eigentliche Auswertung des Tarifbestands arbeite ich mit einem spezialisierten Anbieter zusammen, den ich mehrfach geprüft habe; er wird auf eigenen Auftrag und mit eigener Vergütung tätig. Ich sehe mir das Ergebnis anschließend an – vor allem daraufhin, ob der Vorschlag die Tarifgeneration wechselt, ob Mehrleistungen ausgewiesen sind und ob die Leistung an den Stellen trägt, die im Ernstfall zählen.
Rechtliche Fragen zur Wirksamkeit einer Beitragsanpassung oder zu Rückforderungsansprüchen gehören nicht dazu; dafür verweise ich auf anwaltliche Beratung.
Stand: 16. August 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und Einordnung und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Sie enthält keine Rechtsberatung; die rechtliche Beurteilung eines konkreten Tarifwechsels, der Wirksamkeit einer Beitragsanpassung sowie etwaiger Ansprüche ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, für steuerliche Fragen ist die steuerliche Beratung zuständig. Angaben zu Gesetzesinhalten und zur Rechtsprechung geben die Rechtslage in allgemeiner Form wieder und können sich ändern; genannt sind § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 6 Absatz 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen, § 13 Absatz 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2016 (IV ZR 393/15), vom 20. Juli 2016 (IV ZR 45/16) und vom 15. Juli 2015 (IV ZR 70/15). Die Frage, ob der Zugang zum Standardtarif nach einem Wechsel in einen geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif fortbesteht, ist gerichtlich nicht geklärt; die Darstellung folgt der Praxis der Versicherungsunternehmen. Maßgeblich sind stets die jeweils geltende Rechtslage und die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs in der geltenden Fassung. Es werden bewusst keine Gesellschaften, Tarife, Dienstleister oder Leistungsprozente genannt; Angaben zur Kostenstruktur beschreiben verbreitete Gestaltungen und stellen keine Empfehlung dar. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt; eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.

