Riester behalten oder wechseln?
Zum 1. Januar 2027 tritt das neue Fördersystem der privaten Altersvorsorge in Kraft. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, ein Wechsel in das Altersvorsorgedepot ist möglich. Diese Seite zeigt, welche Angaben Sie aus Ihrem eigenen Vertrag brauchen, bevor die Frage überhaupt beantwortbar ist – und welche zwei Punkte dabei regelmäßig übersehen werden.
- Kein Handlungszwang. Bestehende Riester-Verträge laufen nach bisherigem Förderrecht weiter, bis die Auszahlungsphase beginnt.
- Vier Wege statt zwei. Weiterführen, ruhen lassen, übertragen oder kündigen – wobei die Kündigung die Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile auslöst.
- Die Entscheidung gilt für alle Verträge. Wer ab 2027 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt das neue Recht einheitlich für seinen gesamten geförderten Bestand.
- Die Steuer ändert sich nicht. Alte wie neue Verträge werden in der Auszahlungsphase voll nachgelagert besteuert.
- Vier Angaben entscheiden. Restlaufzeit, Guthaben und garantiertes Kapital, laufende Kosten – und eine vierte, die von der Bauart Ihres Vertrags abhängt.
Wer nur diese fünf Punkte mitnimmt, hat das Wesentliche. Alles Weitere ist die Begründung dazu.
- Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
- Vier Wege, nicht zwei
- Die Entscheidung erfasst alle Ihre Verträge
- An der Steuer ändert ein Wechsel nichts
- Welche Bauart hat Ihr Vertrag?
- Die vier Angaben, die Sie heraussuchen müssen
- Was bei Sparplänen zu Rentenbeginn passiert
- Wann ein Wechsel nicht lohnt
- Häufige Fragen
- Was jetzt sinnvoll ist
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Das Altersvorsorgereformgesetz ist am 26. Mai 2026 ausgefertigt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es gilt überwiegend ab dem 1. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt gibt es kein Riester-Neugeschäft mehr; an seine Stelle tritt unter anderem das Altersvorsorgedepot, ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne Beitragsgarantie.
Für bestehende Verträge ändert sich zunächst nichts. Sie laufen nach dem bisherigen Förderrecht weiter, und zwar bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Wer nichts unternimmt, muss nichts unternehmen.
Was das neue Produkt kann und was es nicht kann, steht auf der Seite zum Altersvorsorgedepot.
Vier Wege, nicht zwei
Die Frage wird meist als Entweder-oder gestellt. Tatsächlich stehen vier Wege offen, und einer davon ist der teuerste überhaupt.
| Weg | Was passiert | Was es kostet |
|---|---|---|
| Weiterführen | Der Vertrag läuft nach bisherigem Förderrecht weiter, Zulagen fließen wie gehabt | nichts |
| Ruhen lassen | Keine weiteren Beiträge, das Guthaben bleibt angelegt und wird zu Rentenbeginn ausgezahlt | Zulagen entfallen für die Zukunft |
| Übertragen | Das Guthaben wandert in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, die bisherigen Zulagen bleiben erhalten | ein gesetzlich begrenztes Entgelt beim abgebenden Anbieter |
| Kündigen | Auszahlung des Guthabens außerhalb der Altersvorsorge | Rückzahlung sämtlicher Zulagen und Steuervorteile |
Übertragen und kündigen werden im Alltag ständig verwechselt. Der Unterschied ist erheblich: Ein Übertrag ist förderunschädlich – die Förderhistorie wandert mit, es entsteht keine Steuerforderung. Eine Kündigung löst die Rückabwicklung der gesamten Förderung aus, rückwirkend über die volle Vertragslaufzeit.
Wer in das Altersvorsorgedepot möchte, lässt das Guthaben übertragen. Eine Kündigung mit anschließendem Neuabschluss führt zum selben Depot – aber ohne die Zulagen der vergangenen Jahre und mit einer Steuernachforderung.
Die Entscheidung erfasst alle Ihre Verträge
Dieser Punkt steht in keiner Werbebroschüre, und er ist der wichtigste der ganzen Seite.
Nach dem Gesetz gilt: Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den ist das neue Recht einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge anzuwenden. Daneben besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Anbieter unwiderruflich zu erklären, dass die neuen Vorschriften einheitlich für alle Bestandsverträge gelten sollen.
Im Klartext: Ein Altersvorsorgedepot zu eröffnen ist keine Entscheidung über einen Vertrag, sondern über den gesamten Bestand. Wer drei Riester-Verträge hat und zwei davon im bisherigen Förderrecht lassen möchte, kann das nicht. Und die Erklärung lässt sich nicht zurücknehmen.
In den meisten Fällen wird das günstig ausgehen, weil die Grundzulage im neuen System deutlich höher liegt als die bisherigen 175 Euro. Zwingend ist das nicht. Wer mehrere Verträge hält, wer hohe Kinderzulagen bezieht oder wer eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nutzt, sollte die Wirkung auf jeden einzelnen Vertrag betrachten, bevor er irgendwo unterschreibt.
An der Steuer ändert ein Wechsel nichts
Eine verbreitete Erwartung geht dahin, das neue Produkt sei steuerlich günstiger. Für den geförderten Teil trifft das nicht zu.
Beide Seiten sind zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Die Leistungen daraus werden in der Auszahlungsphase nach § 22 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang nachgelagert besteuert – im alten wie im neuen Vertrag, mit demselben persönlichen Steuersatz im Alter. Ein Wechsel verändert die Steuerlast im Ruhestand also nicht.
Steuerlich relevant bleiben nur die Ränder: eine wohnungswirtschaftliche Verwendung mit Wohnförderkonto, die Abfindung einer Kleinbetragsrente, die Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase und Beiträge, die über den geförderten Rahmen hinausgehen. Für diese Fälle gilt jeweils Eigenes, und sie gehören in die steuerliche Beratung im Einzelfall.
Wer also rechnet, rechnet vor Steuern. Das vereinfacht den Vergleich erheblich – und es nimmt der Frage die Aura einer Steueroptimierung, die sie nicht ist.
Welche Bauart hat Ihr Vertrag?
„Riester“ ist keine Produktbezeichnung, sondern eine Förderform. Darunter liegen drei sehr verschiedene Bauarten, und die Entscheidung fällt bei jeder anders aus. Die Bauart steht auf Ihrem Jahresauszug, meist in der ersten Zeile.
| Bauart | Woran Sie sie erkennen | Die entscheidende Zusatzangabe |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Versicherungsschein, Versicherungsnummer, garantierte Rente ausgewiesen | garantierter Rentenfaktor und Rechnungszins |
| Fondssparplan | Depotauszug mit Fondsanteilen, Wertsicherungs- oder Garantiemechanik | aktuelle Aufteilung zwischen Aktien- und Sicherungsanteil |
| Banksparplan | Sparkonto mit variabler Verzinsung, oft mit Bonusregelung | Zinsformel und Bonusregelung bei vorzeitigem Wechsel |
Wer gefördertes Guthaben für selbst genutztes Wohneigentum entnommen oder einen geförderten Darlehensvertrag abgeschlossen hat, führt ein Wohnförderkonto. Das ist kein echtes Konto, sondern eine reine Rechengröße beim Finanzamt: Dort werden die entnommenen Beträge und die auf die Tilgung entfallende Förderung erfasst und jährlich um zwei Prozent erhöht.
Besteuert wird dieser Stand erst zu Beginn der Auszahlungsphase – wahlweise auf einen Schlag mit einem Abschlag von 30 Prozent oder verteilt in jährlichen Teilbeträgen bis zum vollendeten 85. Lebensjahr. Bis dahin läuft das Konto weiter, auch über einen Umzug oder einen Verkauf der Immobilie hinweg; für diese Fälle gelten Fristen und Sonderregeln.
Damit trifft keine der folgenden Überlegungen ohne Weiteres zu. Ob sich hier ein Wechsel lohnt, hängt an der Steuerlast im Alter und am Stand des Wohnförderkontos – eine Rechnung, die in die steuerliche Beratung gehört und die eine Website nicht leisten kann.
Die vier Angaben, die Sie heraussuchen müssen
Bevor jemand eine Empfehlung ausspricht, brauchen Sie diese Zahlen. Drei davon sind für alle Bauarten gleich, die vierte hängt an der Bauart.
- Die Restlaufzeit. Wie viele Jahre bis zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase? Diese Zahl schlägt alle anderen. Steht auf jedem Jahresauszug.
- Das aktuelle Guthaben und das garantierte Kapital. Was ist heute da, und was ist zu Rentenbeginn mindestens zugesagt? Die Differenz zeigt, wie viel Spielraum der Vertrag überhaupt noch hat.
- Die laufenden Kosten. Bei Verträgen ab 2017 steht die Effektivkostenquote im Produktinformationsblatt. Bei älteren Verträgen hilft die jährliche Standmitteilung, die seit 2017 Kostenangaben enthalten muss.
- Die bauartabhängige Angabe aus der Tabelle darüber – Rentenfaktor, Aufteilung oder Zinsformel.
Fehlt eine dieser Angaben, ist jede Aussage über die Vorteilhaftigkeit geraten. Das gilt auch für Vergleichsrechner, die nur nach Beitrag und Alter fragen.
Was bei Sparplänen zu Rentenbeginn passiert
Hier liegt der Unterschied, der in keinem Vergleich auftaucht – und er betrifft zwei der drei Bauarten.
Jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss eine lebenslange Leistung vorsehen. Eine Bank und eine Fondsgesellschaft können das nicht selbst erbringen. Deshalb funktionieren Bank- und Fondssparpläne so: Bis zum 85. Lebensjahr läuft ein Auszahlplan, und für die Zeit danach wird zu Rentenbeginn eine aufgeschobene Rentenversicherung eingekauft.
Die Kosten dieses Einkaufs entstehen erst in diesem Moment. Bei einer Riester-Rentenversicherung sind sie über die Ansparphase längst bezahlt. Bei Sparplänen fallen sie am Ende an, auf einen erheblichen Teil des Guthabens, zu Konditionen, die heute niemand kennt. Das ist der Grund, warum Sparpläne in der Ansparphase günstiger wirken, als sie über die Gesamtlaufzeit sind.
Daraus folgt zweierlei. Wer einen Sparplan hält, gibt bei einem Wechsel keine Verrentungszusage auf – es gibt keine. Und im neuen Recht ist die Verrentung nicht mehr zwingend: Zu Beginn der Auszahlungsphase besteht die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einem befristeten Auszahlplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Wer die lebenslange Rente wählt, kauft sie auch dort ein. Wer sie nicht wählt, muss sie nicht bezahlen – trägt dafür aber das Risiko, sehr alt zu werden, selbst.
Ob Ihr Vertrag eine Rentenzusage enthält, steht in Ihren Vertragsunterlagen. Bei Rentenversicherungen ist sie meist auf der ersten Seite des Versicherungsscheins ausgewiesen; bei Sparplänen fehlt sie regelmäßig.
Wann ein Wechsel nicht lohnt
Der Markt ist derzeit voll von Rechnungen, die zum Wechsel raten. Vier Konstellationen sprechen dagegen, und sie kommen häufiger vor, als die Rechnungen nahelegen.
- Kurze Restlaufzeit. Unter etwa zehn Jahren trägt kein Renditevorsprung mehr, und Kursschwankungen lassen sich nicht mehr aussitzen. Bei Fondssparplänen kommt hinzu, dass viele Verträge in den letzten Jahren vor Ablauf ohnehin systematisch defensiver gestellt werden.
- Eine alte Rentenzusage. Rentenversicherungen aus der Zeit hoher Rechnungszinsen tragen Rentenfaktoren, die im Neugeschäft nicht wiederzubeschaffen sind. Diese Zusage kann mehr wert sein als jeder Kostenvorteil.
- Laufendes Wohnförderkonto. Siehe oben – eigene Rechnung, eigene Beratung.
- Mehrere Verträge mit unterschiedlicher Ausgangslage. Weil das neue Recht einheitlich für alle gilt, entscheidet der ungünstigste Vertrag mit.
Dazu ein praktischer Punkt, der die Rechnung nicht verändert, aber den Zeitpunkt: Beim Übertrag werden Fondsanteile verkauft und das Kapital ist einige Wochen nicht am Markt investiert. Bei einem aktienlastigen Vertrag ist das ein echtes Risiko, bei einem defensiv gestellten Vertrag kaum eines.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen, wenn ich wechseln will?
Nein, und Sie sollten es auch nicht. Für einen Wechsel wird das Guthaben in den neuen Vertrag übertragen. Die bisherigen Zulagen bleiben dabei erhalten. Eine Kündigung dagegen führt zur Rückzahlung sämtlicher Zulagen und Steuervorteile über die gesamte Vertragslaufzeit.
Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme?
Ihr Vertrag läuft nach dem bisherigen Förderrecht weiter, bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Zulagen fließen wie gehabt, sofern Sie den Mindesteigenbeitrag zahlen. Nichtstun ist eine zulässige und in vielen Fällen richtige Entscheidung.
Kann ich einen Vertrag wechseln und einen anderen behalten?
Nicht im Hinblick auf das Förderrecht. Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt das neue Recht einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge. Die entsprechende Erklärung gegenüber dem Anbieter ist zudem unwiderruflich. Die Entscheidung betrifft damit immer den gesamten Bestand.
Spare ich durch einen Wechsel Steuern?
Nein. Leistungen aus beiden Vertragsarten werden nach § 22 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang nachgelagert besteuert. Der Steuersatz im Alter ist derselbe. Unterschiede entstehen nur an den Rändern, etwa bei einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung oder bei ungeförderten Beiträgen.
Was kostet der Übertrag?
Der abgebende Anbieter darf für den Wechsel ein Entgelt verlangen, dessen Höhe gesetzlich begrenzt ist. Gemessen an den Beträgen, um die es über Jahrzehnte geht, fällt dieser Posten kaum ins Gewicht. Den genauen Betrag nennt Ihnen Ihr Anbieter auf Anfrage.
Bleiben meine bisherigen Zulagen erhalten?
Ja, bei einem Übertrag wandert die Förderhistorie mit. Verloren gehen Zulagen nur bei einer Kündigung oder einer sonstigen schädlichen Verwendung des Guthabens.
Ich habe einen Banksparplan. Gilt das alles auch für mich?
Im Kern ja. Auch beim Banksparplan wird die lebenslange Leistung erst zu Rentenbeginn eingekauft, und auch dort gibt es keine bei Vertragsbeginn zugesagte Rentenhöhe. Anders ist die vierte Angabe: Statt Rentenfaktor oder Aktienquote zählen die Zinsformel und die Frage, ob ein angesammelter Bonus bei einem Wechsel verfällt. Das steht in Ihren Vertragsbedingungen.
Ab wann kann ich überhaupt wechseln?
Verträge nach dem neuen Recht können erst ab dem 1. Januar 2027 geschlossen werden. Vorher lässt sich nichts übertragen, weil es noch kein Zielprodukt gibt. Die Zeit bis dahin ist gut genutzt, um die eigenen Vertragsangaben zusammenzustellen.
Was jetzt sinnvoll ist
Bis zum 1. Januar 2027 ist keine Entscheidung zu treffen, und es gibt auch nichts zu unterschreiben. Sinnvoll sind drei Schritte.
Suchen Sie die vier Angaben aus Ihren Unterlagen heraus. Das dauert bei den meisten Verträgen zwanzig Minuten und ist die Voraussetzung für jede weitere Überlegung. Prüfen Sie, ob eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Raum steht – dann verläuft die Rechnung anders. Und zählen Sie, wie viele geförderte Verträge Sie insgesamt halten.
Der dritte Schritt wird am häufigsten übersprungen, und er folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Weil das neue Recht einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge gilt, lässt sich ein einzelner Vertrag gar nicht isoliert beurteilen. Wer zwei oder drei geförderte Verträge hält, entscheidet über sie gemeinsam – und dafür muss er sie alle nebeneinanderlegen. Erfahrungsgemäß taucht dabei mehr auf als die Riester-Verträge: eine alte Direktversicherung, eine Rürup-Police, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung, die neben einem der Verträge läuft.
Was noch aussteht: Wie die Produkte ab 2027 tatsächlich aussehen, welche Kosten sie tragen und welche Rentenfaktoren sie bieten, ist heute nicht bekannt. Eine Empfehlung, die diese Größen unterstellt, ist eine Vermutung. Wer Ihnen heute vorrechnet, dass sich ein Wechsel lohnt, rechnet mit Zahlen, die es noch nicht gibt.
Die Zeit bis dahin lässt sich sinnvoll nutzen: Wer bis 2027 einen vollständigen Überblick über seine Altersvorsorge hat, entscheidet dann in einem Gespräch statt in mehreren. Genau das ist die Arbeit, die ich für meine Mandantinnen und Mandanten mache – Verträge aufnehmen, einordnen, und erst danach über Veränderungen sprechen.
Überblick über Ihre Altersvorsorge verschaffen
Rechtlicher Hinweis, Rechtsstand und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, bewusst vereinfachte Einordnung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihrer konkreten Vertragsunterlagen noch eine auf Ihre persönliche Situation bezogene Beratung. Maßgeblich sind allein die Bedingungen Ihres Vertrages, Ihre steuerlichen Verhältnisse und die jeweils geltende Gesetzesfassung. Ob ein Wechsel in Ihrem Fall vorteilhaft ist, lässt sich ohne Kenntnis Ihrer Vertragsdaten nicht beurteilen; eine Aussage über künftige Wertentwicklungen, Rentenhöhen oder Kosten wird hier weder getroffen noch zugesagt. Für steuerliche Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, für Rechtsfragen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, ausgefertigt am 26. Mai 2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 156 am 29. Mai 2026, nebst den darin geänderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Die Angaben zur Auszahlungsphase, zum Übertrag und zur einheitlichen Anwendung des neuen Rechts geben den Regelungsgehalt in eigenen Worten wieder. Einzelne Ausführungsfragen sind zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht abschließend geklärt; die Seite wird bei Änderungen nachgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand der Angaben: 14. August 2026.

