Künstlersozialkasse, Krankengeld und Krankentagegeld – was Künstler und Publizisten wirklich wissen müssen
Die Absicherung im Krankheitsfall folgt für selbständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten eigenen Regeln. Vieles davon wird in der Praxis missverstanden – mit Folgen, die sich erst im Ernstfall zeigen. Diese Seite bringt das Entscheidende nach vorne: ab wann Geld fließt, wie hoch es ausfällt, welche Lücke bleibt und wie sie sich schließen lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die KSK zahlt selbst kein Krankengeld. Sie meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an und stockt Ihren Beitrag auf. Die Leistung erbringt allein Ihre Krankenkasse.
- Ihr Vorteil gegenüber anderen Selbständigen: Über die KSK haben Sie automatisch Anspruch auf Krankengeld – ohne gesonderte Wahlerklärung.
- Das Krankengeld beginnt regulär ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten sechs Wochen bleiben ungedeckt, weil kein Arbeitgeber das Einkommen weiterzahlt.
- Die Höhe richtet sich nach Ihrem der KSK gemeldeten Einkommen. Ein niedrig gemeldetes Einkommen senkt den Beitrag – und im Krankheitsfall auch das Krankengeld.
- Zwei Lücken lassen sich gezielt schließen: die ersten Wochen (über einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse) und die Höhe (über eine private Krankentagegeldversicherung).
- Während des Krankengeldbezugs entfällt Ihr Beitrag an die KSK in allen drei Zweigen. Der Beitragseinzug endet aber erst, wenn der Bezug bescheinigt ist.
- So schließen Sie die Lücke
- Die KSK zahlt selbst kein Krankengeld
- Der Vorteil: Krankengeld ist automatisch enthalten
- Ab wann das Krankengeld fließt – und wie hoch es ausfällt
- Warum zwei Lücken bleiben
- Was passiert mit der KSK-Mitgliedschaft bei langer Krankheit?
- Neu ab 2027: weniger Krankengeld nach Ende einer Beschäftigung
- Sonderfall: Wechsel aus der privaten Krankenversicherung
- Was sich 2028 ändert
- Ihre Versorgungslücke berechnen
Ihre persönliche Versorgungslücke können Sie direkt berechnen: zum Krankentagegeldrechner mit KSK-Option.
So schließen Sie die Lücke – Wege, Fristen und worauf Sie achten sollten
Für die ungedeckten ersten sechs Wochen und für eine zu knappe Krankengeldhöhe stehen Ihnen zwei Bausteine zur Verfügung. Sie lassen sich einzeln oder zusammen nutzen.
1. Wahltarif Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse
Über einen Wahltarif setzt das Krankengeld früher ein als in der siebten Woche. Den genauen Tag bestimmt die Satzung Ihrer Krankenkasse; spätestens mit Beginn der dritten Woche muss die Leistung einsetzen. Üblich ist ein Beginn ab dem 15. Tag. Der zusätzliche Beitrag geht an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse. (Prüfhinweis: § 46 Satz 5 in Verbindung mit § 53 Abs. 6 SGB V.)
Ihre Krankenkasse muss diesen Tarif führen. Das Gesetz verpflichtet jede Krankenkasse, in ihrer Satzung Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten vorzusehen – gesondert neben den Tarifen für die übrigen Selbständigen. Die Prämie ist dabei ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko zu bemessen. Fragen Sie deshalb gezielt nach diesem Tarif, wenn Ihre Kasse Ihnen zum Krankengeldbeginn zunächst nur eine private Absicherung nennt. (Prüfhinweis: § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 4 SGB V.)
Abgrenzung zur Wahlerklärung anderer Selbständiger. Wer hauptberuflich selbständig und freiwillig gesetzlich versichert ist, hat ohne eine gesonderte Wahlerklärung überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld. Diese Erklärung brauchen Sie nicht: Über die Künstlersozialkasse besteht der Anspruch bereits. Für Sie geht es allein um den früheren Beginn – und den regelt der Wahltarif.
- Frühester Beginn: ab dem 15. Tag (Beginn der dritten Woche).
- Wartezeit: In den ersten Monaten nach Tarifbeginn zahlt der Tarif in aller Regel nicht; in geprüften Satzungen sind drei und vier Monate belegt. Wer unmittelbar zuvor bei einer gesetzlichen Kasse mit Krankengeldanspruch versichert war, ist von dieser Sperre üblicherweise ausgenommen – die Vorversicherung hebt die Wartezeit also auf, statt eine zweite Hürde aufzubauen. Besteht bei Tarifbeginn bereits Arbeitsunfähigkeit, läuft die Wartezeit erst nach deren Ende an. Einzelne Werke nehmen zusätzlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von der Sperre aus.
- Höchsteintrittsalter: Hier gehen die Satzungen weit auseinander. Geprüfte Werke reichen von einer Grenze Mitte fünfzig über Grenzen bei sechzig und fünfundsechzig bis zu Kassen, die für diesen Tarif gar keine Altersgrenze setzen. Wer spät einsteigt, entscheidet mit der Kassenwahl also darüber, ob der Tarif überhaupt erreichbar bleibt. Häufig entfällt die Grenze, wenn unmittelbar zuvor ein Wahltarif mit Krankengeldanspruch bestand.
- Höhe der Leistung: Das Gesetz erlaubt den Kassen, bei der Berechnung vom gesetzlichen Krankengeld abzuweichen. Verbreitet sind drei Modelle: dieselbe Berechnung wie beim gesetzlichen Krankengeld, eine feste Stufentabelle nach Einkommensklassen oder ein in Zehn-Euro-Schritten frei wählbarer Tagessatz. Die Obergrenzen liegen weit auseinander, und häufig gilt zusätzlich eine Deckelung auf 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitseinkommens. Lassen Sie sich den Tagessatz vor dem Abschluss beziffern. (Prüfhinweis: § 53 Abs. 6 Satz 2 SGB V.)
- Maximale Bezugsdauer: Prüfen Sie, bis zu welchem Tag der Tarif zahlt. In der Regel endet er mit dem Beginn des gesetzlichen Anspruchs.
- Beitrag im Leistungsbezug: Klären Sie, ob der Beitrag zum Wahltarif während der Leistung weiterläuft – und ob die Beitragsfreiheit gegenüber der Künstlersozialkasse bereits mit dem Wahltarif-Krankengeld einsetzt oder erst mit dem gesetzlichen Anspruch ab der siebten Woche.
- Bindungsfrist beachten: Wahltarife binden regelmäßig länger als die üblichen zwölf Monate der Kassenmitgliedschaft. Wer in einem Wahltarif eingeschrieben ist, kann die Kasse auch bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags erst zum Ablauf dieser Frist wechseln.
2. Private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung
Eine private Krankentagegeldversicherung kann beide Lücken zugleich schließen: die Zeit bis zum Einsetzen des gesetzlichen Krankengeldes und die Differenz zwischen einem niedrig gemeldeten KSK-Einkommen und Ihrem realen Bedarf. Gerade weil das gesetzliche KSK-Krankengeld häufig knapp bemessen ist, ist diese Ergänzung für viele Kreative eher mehr als weniger sinnvoll.
- Karenzzeit: Sie wählen, ab welchem Tag das private Krankentagegeld einsetzt – passend zur verbleibenden Lücke.
- Höchsteintrittsalter und Gesundheitsprüfung: Der Abschluss setzt eine Annahme durch den privaten Versicherer voraus; ein früher Abschluss ist meist günstiger.
- Obergrenze beachten: Gesetzliches Krankengeld und privates Krankentagegeld dürfen zusammen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Das private Krankentagegeld ist deshalb auf die Differenz zum gesetzlichen Krankengeld zu kalkulieren – sonst droht im Leistungsfall eine Kürzung.
Die KSK zahlt selbst kein Krankengeld
Der wichtigste Punkt zuerst, weil er der häufigste Irrtum ist: Die Künstlersozialkasse ist kein Leistungsträger. Sie zahlt im Krankheitsfall nichts aus. Ihre Aufgabe besteht darin, versicherte Künstler und Publizisten bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden, die Beiträge einzuziehen und an die zuständigen Träger weiterzuleiten. Den Beitrag stockt die KSK dabei auf – ähnlich wie ein Arbeitgeber den Beitragsanteil eines Angestellten übernimmt. Die eigentliche Leistung, also auch das Krankengeld, erbringt allein die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Die Frage „zahlt die KSK oder die Krankenkasse?“ beantwortet sich damit eindeutig: stets die Krankenkasse.
Der entscheidende Vorteil: Krankengeld ist automatisch enthalten
Hier liegt der wesentliche Unterschied zu anderen Selbständigen. Wer hauptberuflich selbständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, zahlt standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz – und hat damit zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch entsteht erst, wenn aktiv eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben und ein höherer Beitrag gezahlt wird.
Bei KSK-Versicherten ist das anders: Sie sind beitragsseitig wie pflichtversicherte Arbeitnehmer gestellt und zahlen den allgemeinen Beitragssatz, der den Krankengeld-Anspruch bereits einschließt. Wer über die Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert ist, hat somit automatisch Anspruch auf Krankengeld – ohne dass eine gesonderte Erklärung nötig wäre.
Ab wann das Krankengeld fließt – und wie hoch es ausfällt
Der gesetzliche Krankengeld-Anspruch beginnt regulär ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Tag. Die ersten sechs Wochen bleiben zunächst ungedeckt – anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitgeber, der in dieser Zeit das Gehalt weiterzahlt.
Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich nach dem Einkommen, das der Künstlersozialkasse gemeldet wurde. Als Faustformel gilt: gemeldetes Jahreseinkommen geteilt durch 360, multipliziert mit 70 Prozent.
Beispielrechnung (Bezugsjahr 2026). Bei einem der KSK gemeldeten Jahreseinkommen von 33.600 Euro ergibt sich ein Krankengeld von rund 65 Euro je Kalendertag, also etwa 1.960 Euro im Monat. Von diesem Betrag behält die Krankenkasse noch Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung ein; ausgezahlt wird also weniger. Ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällt nicht an – die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz umfasst diesen Zweig nicht.
Genau hier liegt eine strukturelle Schwäche, die in der Beratung oft übersehen wird: Viele Künstler melden der KSK aus Beitragsgründen ein eher niedriges Einkommen. Das senkt zwar die Beiträge – aber im Krankheitsfall eben auch das Krankengeld. Das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld kann daher deutlich unter dem liegen, was zur Deckung der laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten nötig wäre.
Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze: Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die häufig genannte Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts greift bei Ihnen dagegen nicht – sie erfasst nur Krankengeld, das aus Arbeitsentgelt berechnet wird, und Ihr Krankengeld beruht auf Arbeitseinkommen. (Prüfhinweis: § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V.) Für dieselbe Krankheit wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt, die ersten sechs Wochen eingerechnet.
Warum zwei Lücken bleiben
Auch bei KSK-Versicherten bleiben zwei Lücken bestehen: die Zeit bis zum Einsetzen des Krankengeldes und die mögliche Differenz zwischen dem niedrig gemeldeten KSK-Einkommen und dem realen finanziellen Bedarf. Die Wahlerklärung und der Wahltarif setzen am Zeitpunkt an, die private Krankentagegeldversicherung an beidem. Welche Kombination für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem gemeldeten Einkommen, Ihrem tatsächlichen Bedarf und Ihrer Lebenssituation ab.
Was passiert mit der KSK-Mitgliedschaft bei langer Krankheit?
Eine Sorge, die in der Beratung regelmäßig aufkommt: Wer monatelang krank ist, erzielt in dieser Zeit kein künstlerisches Arbeitseinkommen. Versicherungsfrei wird nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch, wer im Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen erzielt. Eine lange Krankheit konnte damit die Mitgliedschaft gefährden.
Seit Juli 2026 ausdrücklich geregelt
Wird die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, sinkt die Einkommensgrenze anteilig. Diese anteilige Herabsetzung gilt seit dem 30. Juli 2026 ausdrücklich auch für Zeiten des Bezugs von Krankengeld. Zuvor nannte die Vorschrift an dieser Stelle das Erziehungsgeld, das seit 2009 nicht mehr gewährt wird – die Regelung lief also ins Leere.
Für Betroffene bedeutet das: Eine längere Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug führt nicht dazu, dass die 3.900-Euro-Grenze am vollen Jahr gemessen wird. (Prüfhinweis: § 3 Absatz 1 Satz 3 KSVG in der Fassung des Artikels 7c des Gesetzes vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228.)
Beiträge an die Künstlersozialkasse während des Krankengeldbezugs
Solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung fließt, entfällt die Beitragspflicht gegenüber der Künstlersozialkasse – in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung gleichermaßen. Der Einzug endet allerdings nicht von selbst: Die Künstlersozialkasse benötigt dafür eine Bescheinigung der Krankenkasse über Beginn und Dauer des Bezugs. Liegt sie erst später vor, werden bereits gezahlte Beiträge erstattet.
Wirtschaftlich ist das ein spürbarer Ausgleich: Dem Abzug der Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Krankengeld steht der Wegfall Ihres gesamten eigenen Beitragsanteils gegenüber. Wer seine Versorgungslücke berechnet, sollte beide Seiten ansetzen und nicht nur den Abzug.
Die Beitragsfreiheit hat eine Grenze, die in der Praxis übersehen wird. Sie erstreckt sich nach dem Gesetz nur auf die Leistung selbst. Wer während der Arbeitsunfähigkeit weiter Arbeitseinkommen erzielt – etwa aus laufenden Tantiemen, Lizenzen oder aus Aufträgen, die vor der Erkrankung abgeschlossen wurden –, bleibt dafür beitragspflichtig. Bei künstlerischer und publizistischer Tätigkeit kommt das häufiger vor als bei Angestellten, weil Einnahmen und Arbeitsleistung zeitlich auseinanderfallen. Melden Sie solche Einnahmen, statt sie erst bei der nächsten Meldung auftauchen zu lassen.
(Prüfhinweis: § 224 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; ergänzend Informationsschrift der Künstlersozialkasse zu Künstlersozialversicherung und Krankengeld, Stand September 2025.)
Neu ab 2027: weniger Krankengeld nach Ende einer Beschäftigung
Eine Änderung, die viele KSK-Versicherte auf den ersten Blick nicht betrifft – und einen Teil dann doch, und zwar erheblich.
Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem folgenden Tag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Der Anspruch bleibt bestehen, seine Höhe fällt jedoch spürbar niedriger aus.
Wen das trifft – und wen nicht
Nicht betroffen sind Sie, wenn Sie ausschließlich selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind. Ohne Beschäftigungsverhältnis gibt es kein Beschäftigungsende, an das die Absenkung anknüpft; Ihr Krankengeld bemisst sich weiterhin nach dem der KSK gemeldeten Arbeitseinkommen.
Betroffen sind Sie in drei Konstellationen, die im Kreativbereich häufiger vorkommen als anderswo:
- Sie üben neben der selbständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung aus – etwa einen Lehrauftrag im Angestelltenverhältnis, eine Teilzeitstelle oder befristete Projektarbeit – und diese endet während einer Arbeitsunfähigkeit.
- Sie wechseln aus einer Anstellung in die selbständige Tätigkeit und erkranken in der Übergangsphase, solange sich das Krankengeld noch nach dem früheren Arbeitsentgelt bemisst.
- Ein befristeter Vertrag läuft während einer Langzeiterkrankung aus, eine Kündigung wird wirksam oder ein Aufhebungsvertrag greift.
Wer für diesen Fall vorsorgen möchte, sollte prüfen, wie lange eine private Krankentagegeldversicherung nach dem Ende der Berufstätigkeit noch leistet. Diese Frist steht im jeweiligen Bedingungswerk und fällt von Anbieter zu Anbieter verschieden aus.
Die weiteren Änderungen der Reform aus Sicht gesetzlich Versicherter behandelt die Seite zum Vergleich der gesetzlichen Krankenkassen.
Sonderfall: Wechsel aus der privaten Krankenversicherung
Ein in der Praxis häufiger Fall verdient besondere Aufmerksamkeit. Er betrifft Künstlerinnen, Künstler und Publizisten, die zuvor privat vollversichert waren und über die Künstlersozialkasse in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt sind. Wer in dieser Situation ein bestehendes privates Krankentagegeld unverändert weiterführt, gerät regelmäßig in eine Überversicherung.
Die Ursache liegt im Wechsel selbst. In der privaten Vollversicherung gab es kein gesetzliches Krankengeld. Das private Krankentagegeld war die alleinige Absicherung und deshalb auf die volle Einkommenslücke ausgelegt. Mit dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse kommt ab dem 43. Tag ein gesetzliches Krankengeld hinzu. Von diesem Tag an laufen zwei Leistungen nebeneinander, deren Summe das maßgebliche Nettoeinkommen übersteigen kann.
Anzeigepflicht gegenüber dem privaten Versicherer
Dieser Wechsel ist gegenüber dem privaten Krankentagegeld-Versicherer anzeigepflichtig. Unterbleibt die Anzeige, setzt der Versicherer das Krankentagegeld im Leistungsfall auf das zulässige Nettoeinkommen herab. Je nach Verschulden reichen die Folgen weiter, bis hin zur Leistungsfreiheit. Wer sich in dieser Konstellation befindet, sollte das bestehende Krankentagegeld zeitnah überprüfen und an die veränderte Situation anpassen lassen. Der richtige Zeitpunkt dafür ist jetzt und nicht der Eintritt des Leistungsfalls.
Was sich 2028 ändert – und was Sie davon haben
Zwei Neuerungen treten zum 1. Januar 2028 in Kraft. Die eine hilft Ihnen, die andere geht an Ihnen vorbei.
Die Meldefrist wird entschärft. Bisher ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Das trifft vor allem Folgebescheinigungen, und es kostet Geld, das nicht nachgezahlt wird. Ab 2028 ruht der Anspruch nicht mehr, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder die Daten im elektronischen Verfahren übermittelt werden. Für Selbständige ohne Personalabteilung ist das die praktisch wichtigere der beiden Änderungen. Bis dahin gilt die bisherige Regelung unverändert.
Das teilweise Krankengeld erreicht Selbständige nicht
Ebenfalls ab 2028 gibt es ein teilweises Krankengeld, das eine abgestufte Rückkehr in den Beruf begleitet. Auf den ersten Blick passt das gut zu künstlerischer und publizistischer Tätigkeit, die sich selten ganz einstellen, aber oft reduzieren lässt.
Der Gesetzestext setzt jedoch durchgehend einen Arbeitgeber voraus: Er muss der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen, binnen sieben Kalendertagen antworten und anteiliges Arbeitsentgelt zahlen. Ohne Arbeitgeber greift keine dieser Voraussetzungen. Für Selbständige bleibt es damit bei der bisherigen Lage: Wer während der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt, dessen Krankengeldanspruch ruht insoweit. (Prüfhinweis: § 44c und § 49 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2028.)
Ihre Versorgungslücke berechnen
Der Krankentagegeldrechner berücksichtigt die KSK-Situation eigens: Wählen Sie unter dem Status „Selbständig“ die Option „Versicherung über die Künstlersozialkasse“, so wird der automatische Krankengeld-Anspruch ab dem 43. Tag zugrunde gelegt und das Krankengeld aus dem gemeldeten Jahreseinkommen berechnet. So sehen Sie unmittelbar, welche Lücke in Ihrem Fall verbleibt.
Häufige Fragen
Zahlt die Künstlersozialkasse Krankengeld?
Nein. Die Künstlersozialkasse ist kein Leistungsträger. Sie meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an und stockt Ihren Beitrag auf; die Leistung erbringt allein Ihre Krankenkasse. Der Vorteil gegenüber anderen Selbständigen liegt darin, dass der Krankengeldanspruch über die Künstlersozialkasse automatisch besteht – ohne gesonderte Wahlerklärung.
Ab welchem Tag bekomme ich als KSK-Versicherter Krankengeld?
Regulär ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, also ab der siebten Woche. Die ersten sechs Wochen bleiben ungedeckt, weil kein Arbeitgeber in dieser Zeit das Einkommen weiterzahlt. Über einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse lässt sich der Beginn vorziehen; üblich ist der 15. Tag, spätestens mit Beginn der dritten Woche muss die Leistung einsetzen.
Brauche ich eine Wahlerklärung wie andere Selbständige?
Nein. Wer hauptberuflich selbständig und freiwillig gesetzlich versichert ist, hat ohne gesonderte Wahlerklärung überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld. Über die Künstlersozialkasse besteht der Anspruch bereits, weil der Beitragssatz ihn einschließt. Für Sie geht es allein um den früheren Beginn, und den regelt der Wahltarif.
Wonach richtet sich die Höhe meines Krankengeldes?
Nach dem Einkommen, das Sie der Künstlersozialkasse gemeldet haben. Ein niedrig gemeldetes Einkommen senkt den Beitrag – und im Krankheitsfall auch die Leistung. Wer seine Meldung niedrig hält, sollte wissen, dass er damit zugleich seine Absicherung senkt.
Verliere ich meine KSK-Mitgliedschaft, wenn ich lange krank bin?
Nein. Versicherungsfrei wird zwar, wer im Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen erzielt. Wird die Tätigkeit aber nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, sinkt diese Grenze anteilig – und seit dem 30. Juli 2026 gilt das ausdrücklich auch für Zeiten des Krankengeldbezugs. Eine lange Arbeitsunfähigkeit führt damit nicht dazu, dass die Grenze am vollen Jahr gemessen wird.
Muss ich während des Krankengeldbezugs Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen?
Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld entfällt die Beitragspflicht in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung. Der Einzug endet allerdings nicht von selbst: Die Künstlersozialkasse braucht dazu eine Bescheinigung der Krankenkasse über Beginn und Dauer des Bezugs; bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die Leistung selbst – wer daneben weiter Arbeitseinkommen erzielt, bleibt dafür beitragspflichtig.
Was ändert sich 2027 und 2028 für mich?
Die Absenkung des Krankengeldes nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ab 2027 betrifft Sie nur, wenn Sie neben der selbständigen Tätigkeit angestellt waren und diese Anstellung während der Arbeitsunfähigkeit endet. Ab 2028 wird die Meldefrist entschärft: Der Anspruch ruht dann nicht mehr, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche gemeldet oder elektronisch übermittelt wird. Das ebenfalls 2028 eingeführte teilweise Krankengeld setzt einen Arbeitgeber voraus und erreicht Selbständige deshalb nicht.
Direkter Kontakt
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Hinweis. Stand: 20. August 2026. Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Inhalte wird keine Gewähr übernommen; eine Haftung ist ausgeschlossen. Die Beispielrechnung bezieht sich auf das Jahr 2026 und beruht auf einem frei gewählten gemeldeten Jahreseinkommen; sie bildet keinen Durchschnittswert ab. Beiträge, Leistungen, Fristen und Tarifbedingungen unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse und von Versicherer zu Versicherer und können sich ändern. Angaben zu den ab 2027 geltenden Änderungen beim Krankengeld beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228; sie können sich durch weitere Gesetzgebung ändern. Angaben zum Beginn des Krankengeldanspruchs und zum früheren Beginn über einen Wahltarif beziehen sich auf § 46 Sätze 4 und 5 sowie § 53 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; die Reichweite der Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts auf § 47 Abs. 1 Satz 2 desselben Buches. Die Beitragsfreiheit für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld folgt aus § 224 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; sie erstreckt sich nach Satz 2 nur auf die Leistung selbst. Angaben zu den Abzügen vom Krankengeld und zur Abwicklung gegenüber der Künstlersozialkasse beruhen ergänzend auf deren Informationsschrift mit Stand September 2025. Für Krankengeld aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch knüpfen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Beitragsfreiheit zusätzlich an eine Mindesthöhe der Leistung; ob diese Grundsätze auf Pflichtversicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz anzuwenden sind, ist hier nicht abschließend geprüft und im Einzelfall bei der Krankenkasse zu klären. Angaben zu den ab dem 1. Januar 2028 geltenden Änderungen beruhen auf § 44c und § 49 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des vorgenannten Gesetzes. Genannte Vorschriften sind sorgfältig recherchiert, im Einzelfall aber an der Primärquelle zu prüfen. Ob und in welchem Umfang die hier beschriebenen Möglichkeiten in Ihrem Fall greifen, ist stets individuell zu prüfen. Maßgeblich sind allein die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die konkreten Bedingungen Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Ihres Versicherers.

