Altersvorsorgedepot: Entnahme, Wegzug, Erbfall – wann die Förderung zurückgefordert wird
Die Förderung des Altersvorsorgedepots ist an einen Zweck gebunden. Wer das Kapital anders verwendet, zahlt Zulagen und Steuerermäßigung zurück und versteuert die Erträge. Welche Wege ausdrücklich offenstehen, welche Frist beim Verkauf läuft und welche Einschränkung ab 2028 hinzukommt, steht hier – mit Fundstelle zu jedem Punkt.
Was schädliche Verwendung bedeutet
Der Staat fördert Altersvorsorge, nicht Vermögensbildung allgemein. Deshalb knüpft das Gesetz die Förderung an eine bestimmte Verwendung des Kapitals. Wird davon abgewichen, spricht das Einkommensteuergesetz von schädlicher Verwendung, und die Förderung ist zurückzuzahlen.
Zurückzuzahlen sind zwei Dinge, nicht eines: die erhaltenen Zulagen und die Steuerermäßigung, die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergeben hat. Dazu kommt die Besteuerung der bis dahin erzielten Erträge. Bei einer teilweisen Entnahme trifft die Rückzahlung den entsprechenden Anteil. Der Anbieter behält den Betrag in aller Regel direkt aus dem Depot ein.
Davon zu trennen ist die Rückforderung von Zulagen, die von vornherein zu Unrecht gezahlt wurden – etwa weil die Zulageberechtigung fehlte. Das ist ein eigener Tatbestand mit eigener Rechtsfolge und hat mit der Verwendung des Kapitals nichts zu tun.
Drei Wege, die in der Ansparphase nichts kosten
Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das Kapital in drei Fällen bewegt werden, ohne dass die Förderung verloren geht:
| Vorgang | Rechtsfolge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen | förderunschädlich, die Förderung wandert mit | § 93 Abs. 2 EStG |
| Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) | förderunschädlich, aber Erfassung im Wohnförderkonto | § 92a EStG |
| Übertragung im Versorgungsausgleich nach einer Scheidung | förderunschädlich | § 93 Abs. 1 EStG |
Alles andere – die Kündigung mit Auszahlung an sich selbst, die Teilentnahme für eine Anschaffung, das Umschichten in ein freies Depot – ist schädliche Verwendung.
Wohneigentum: der Haken steht im Vertrag
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG erfasst mehr als den Kauf. Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung und die Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens, der Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer Wohnungsgenossenschaft sowie ein Umbau oder eine energetische Sanierung. Für jede Entnahme gilt eine Untergrenze von 3.000 Euro; bei einer Teilentnahme muss außerdem gefördertes Restkapital von mindestens 3.000 Euro im Vertrag bleiben.
Beim Umbau sind die Hürden höher, als es in Ratgebertexten meist steht: Das entnommene Kapital muss mindestens 6.000 Euro betragen, wenn der Umbau innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung erfolgt, und sonst mindestens 20.000 Euro. Es muss entweder zu mindestens der Hälfte auf barrierereduzierende Maßnahmen nach DIN 18040 Teil 2 entfallen, bestätigt durch eine sachverständige Person, oder auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, ausgeführt von einem Fachunternehmen. Wer für dieselben Kosten Zuschüsse oder eine Steuerermäßigung nach §§ 35a oder 35c EStG in Anspruch nimmt, ist ausgeschlossen und muss das schriftlich bestätigen.
Die Wohnung muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Eine vermietete Immobilie ist nicht begünstigt.
Ab 2028 ist die Entnahme kein Pflichtbestandteil mehr
Bisher musste jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag eine Entnahmemöglichkeit für selbst genutztes Wohneigentum enthalten. Diese Verpflichtung entfällt. Die Neufassung von § 92a Abs. 1 EStG, die zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt, stellt die Verwendung ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass die Vertragsbedingungen sie zulassen.
Damit wird die Eigenheimoption zu einem Auswahlkriterium wie die Kostenquote oder die Garantiestufe. Wer den Erwerb einer Immobilie für möglich hält, prüft vor Vertragsschluss, ob das Produkt die Option überhaupt vorsieht. Ein späterer Wechsel des Anbieters ist möglich, aber er kostet Zeit und unter Umständen Geld.
Das Wohnförderkonto: gestundet, nicht geschenkt
Die Entnahme für Wohneigentum kostet keine Förderung – aber sie ist auch nicht umsonst. Der entnommene Betrag und die darauf entfallenden Zulagen werden von der zentralen Stelle in einem Wohnförderkonto erfasst (§ 92a Abs. 2 EStG). Dieses Konto ist kein Guthaben, sondern eine Merkposten-Rechnung für die spätere Besteuerung.
Im geltenden Recht wird der Stand des Wohnförderkontos nach Ablauf jedes Beitragsjahres um zwei Prozent erhöht und in der Auszahlungsphase über die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt versteuert. Alternativ lässt sich das Konto jederzeit auf einen Schlag auflösen; dann fällt die Steuer gebündelt an, dafür meist mit einem Abschlag.
Die Reform ändert beides. Nach dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge entfällt die jährliche Erhöhung um zwei Prozent, und der Besteuerungszeitraum in der Rentenphase verkürzt sich von rund zwanzig auf fünf Jahre. Für Entnahmen vor dem 1. Januar 2028 bleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei den bisherigen Regelungen. Die kürzere Verteilung senkt die Gesamtbelastung nicht automatisch – sie drängt sie in wenige Jahre zusammen, was den Steuersatz in diesen Jahren erhöhen kann.
Wenn die Selbstnutzung endet
Wer das Kapital in eine Immobilie gesteckt hat, bleibt daran gebunden. Wird die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr selbst bewohnt – auch durch Verkauf oder Vermietung –, ist das anzuzeigen, und das Wohnförderkonto wird aufgelöst. Der Auflösungsbetrag gilt als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag und ist zu versteuern.
§ 92a Abs. 3 EStG kennt dafür fünf Ausnahmen. Keine Auflösung erfolgt, wenn der noch offene Betrag innerhalb von zwei Jahren vor und fünf Jahren nach dem letzten Jahr der Selbstnutzung in eine weitere begünstigte Wohnung fließt; wenn er innerhalb eines Jahres auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird; wenn die Ehewohnung durch richterliche Entscheidung dem anderen Ehegatten zugewiesen wird; wenn die Wohnung krankheits- oder pflegebedingt nicht mehr bewohnt wird, das Eigentum aber bleibt und niemand außer dem Ehegatten sie nutzt; oder wenn die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufgenommen wird. Für einen beruflich bedingten Umzug gibt es eine eigene Antragslösung, die eine Rückkehr bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres voraussetzt.
Geht der Eigentumsanteil im Rahmen von Scheidungsfolgen auf den anderen Ehegatten über, wandert das Wohnförderkonto anteilig mit – mit allen Rechten und Pflichten und bezogen auf das Lebensalter der übernehmenden Person.
In der Auszahlungsphase: was erlaubt ist
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht alles möglich, was technisch ginge. Zulässig sind eine lebenslange Leibrente, ein Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft, eine einmalige Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals zu Beginn und die Abfindung einer Kleinbetragsrente.
Eine vollständige Auszahlung ist damit auch im Ruhestand schädliche Verwendung. Wer sich einen größeren Betrag auszahlen lässt, sollte die 30-Prozent-Grenze im Blick behalten: Sie liegt vor der schädlichen Verwendung, nicht dahinter. Eine Auszahlung von der Hälfte des Kapitals ist deshalb nicht zur Hälfte schädlich, sondern nur zu dem Teil, der die 30 Prozent überschreitet.
Wegzug ins Ausland
Hier hält sich eine überholte Aussage hartnäckig: Wer aus der EU wegziehe, verliere in jedem Fall die Förderung. Das war bis Ende 2022 so und stimmt heute nicht mehr.
§ 95 Abs. 1 EStG knüpft die Rückzahlung ausdrücklich daran, dass sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Ein Umzug während der Ansparphase löst keine Rückzahlung aus. Gleichgestellt ist der Fall, dass jemand trotz Wohnsitz in einem dieser Staaten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als in einem Drittstaat ansässig gilt.
Zwei Punkte, die in Überblicksdarstellungen meist fehlen: Die Schweiz gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum – zu ihm zählen neben den EU-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Und für das Vereinigte Königreich gibt es einen engen Altfall: Wer seinen Wohnsitz seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen dort hat und den Vertrag vor dem 23. Juni 2016 geschlossen hat, fällt nicht unter die Rückzahlungsregel.
Erbfall
Stirbt die zulageberechtigte Person, geht das Guthaben auf die Erben über, und die darauf entfallende Förderung ist zurückzuzahlen. Gerechnet wird wie bei einer vollständigen Auszahlung.
Eine Ausnahme gilt für den überlebenden Ehegatten: Wird das Kapital auf einen auf dessen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, bleibt die Förderung erhalten. Bei einer bereits laufenden Leibrente stellt sich die Frage anders – dort endet die Auszahlung mit dem Tod, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Beim Auszahlungsplan ist das noch nicht ausgezahlte Vermögen dagegen vererbbar.
Häufige Fragen
Was genau muss ich bei schädlicher Verwendung zurückzahlen?
Die erhaltenen Zulagen und die Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug. Zusätzlich sind die bis dahin erzielten Erträge zu versteuern. Bei einer Teilentnahme trifft die Rückzahlung den entsprechenden Anteil. Der Anbieter behält den Betrag in aller Regel direkt aus dem Depot ein.
Kann ich das Geld für den Hauskauf entnehmen?
Nach dem Gesetz ja – begünstigt sind Anschaffung, Herstellung, die Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens sowie Umbau und energetische Sanierung unter zusätzlichen Voraussetzungen. Ob Ihr Vertrag das zulässt, ist eine zweite Frage: Die Entnahmemöglichkeit ist ab 2028 kein Pflichtbestandteil zertifizierter Verträge mehr.
Kostet die Entnahme für Wohneigentum wirklich nichts?
Sie kostet keine Förderung, aber sie verschiebt Steuer in die Zukunft. Der entnommene Betrag wird im Wohnförderkonto erfasst und in der Auszahlungsphase versteuert. Nach der Reform verteilt sich diese Besteuerung auf fünf Jahre statt auf den Zeitraum bis zum 85. Lebensjahr.
Was passiert, wenn ich die Immobilie später vermiete oder verkaufe?
Dann endet die Selbstnutzung, das Wohnförderkonto wird aufgelöst und der Auflösungsbetrag ist zu versteuern. § 92a Abs. 3 EStG nennt fünf Ausnahmen, darunter die Reinvestition in eine weitere selbst genutzte Wohnung, die Einzahlung des offenen Betrages auf einen Altersvorsorgevertrag binnen eines Jahres und ein krankheits- oder pflegebedingter Auszug bei fortbestehendem Eigentum.
Verliere ich die Förderung, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nur unter engen Voraussetzungen. § 95 Abs. 1 EStG greift, wenn der Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR liegt. Ein Umzug in der Ansparphase ist unschädlich. Die Schweiz zählt nicht zum EWR; für das Vereinigte Königreich besteht ein enger Altfall für Verträge vor dem 23. Juni 2016.
Wie viel darf ich mir zu Beginn der Rente auszahlen lassen?
Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals, als einmalige Teilauszahlung und ohne Zweckbindung. Darüber hinausgehende Auszahlungen sind schädliche Verwendung. Daneben bleibt die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich.
Was gilt, wenn die Zertifizierung meines Vertrages widerrufen wird?
§ 8 Abs. 5 AltZertG gibt der vertragschließenden Person einen Anspruch, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs zu kündigen, und regelt die Übertragung des gebildeten Kapitals innerhalb dieser Frist. Wer davon Gebrauch machen will, sollte die Frist nicht verstreichen lassen.
Kontakt
Ob eine Entnahme im Einzelfall sinnvoll ist, hängt an der Steuerbelastung im Ruhestand, an der Höhe des Wohnförderkontos und daran, was der konkrete Vertrag zulässt. Die steuerliche Beurteilung gehört dabei in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters; die Frage, was der Vertrag hergibt, lässt sich vorher klären.
Sie überlegen, Kapital zu entnehmen oder einen Vertrag abzuschließen? Ich sehe mir an, welche Verwendungsmöglichkeiten Ihr Vertrag vorsieht und welche er ausschließt – und was daraus für Ihre Planung folgt.
Weiterführend auf dieser Website: die Seite zum Altersvorsorgedepot mit Förderung, Produktwelt und Übergangsregeln, der Zulagenrechner für den Vergleich beider Fördersysteme, der Auszahlungsplan-Rechner für den Verlauf der späteren Zahlungen und die Seite Riester behalten oder wechseln.
Stand: 13. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über gesetzliche Regelungen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Grundlage sind § 92a, § 93 und § 95 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am Stichtag geltenden Fassung, ferner das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 vom 29. Mai 2026; die Wiedergabe ist sinngemäß und gekürzt, maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut. Die Neufassung von § 92a des Einkommensteuergesetzes tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; für Entnahmen vor diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen weiter. Die Angaben zur Verkürzung des Besteuerungszeitraums für das Wohnförderkonto und zum Wegfall der jährlichen Erhöhung beruhen auf dem Gesetzgebungsmaterial und der Darstellung des Bundesministeriums der Finanzen; ergänzende Rechtsverordnungen und Anwendungsschreiben können die dargestellte Rechtslage konkretisieren oder verändern. Verträge nach neuem Recht dürfen erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden; ihre Bedingungen kennt derzeit niemand. Ob im Einzelfall eine Förderberechtigung besteht und welche steuerlichen Folgen eine Entnahme hat, ist im Einzelfall zu prüfen, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

