Zulagenrechner: Riester-Förderung gegen Altersvorsorgedepot
Wer einen Riester-Vertrag hat, steht ab 2027 vor einer Entscheidung, die sich nicht zurücknehmen lässt: Der Wechsel in die neue Fördersystematik ist unwiderruflich. Dieser Rechner zeigt nach dem Gesetzeswortlaut, was beide Systeme an Zulage auslösen – für ein Beitragsjahr und im Mehrjahresvergleich Jahr für Jahr bis zum letzten Beitrag. Eine Renditeannahme enthält er nicht.
Die Rechnung für ein einzelnes Jahr braucht keine Vermutungen. Beide Fördersysteme sind gesetzlich durchgerechnet: das alte über feste Zulagen mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag, das neue über einen Prozentsatz auf den Eigenbeitrag. Der Mehrjahresvergleich kommt nicht ohne Annahmen aus; wie sich Beitrag, Einkommen und Kindergeld entwickeln, legen Sie selbst fest. Was der Rechner nicht tut, ist ebenso wichtig: Er beziffert keinen Steuervorteil, weil den das Finanzamt ermittelt.
Der Rechner
Zwei Systeme, zwei Logiken
Die alte Förderung setzt eine feste Grundzulage von 175 Euro und feste Kinderzulagen an, kürzt sie aber, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird. Dieser beträgt vier Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, vermindert um die zustehenden Zulagen; mindestens sind 60 Euro zu leisten. Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulage anteilig im Verhältnis der Beiträge zum Mindesteigenbeitrag.
Die neue Förderung kennt diese Rechnung nicht mehr. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag entfallen 50 Prozent Zulage, auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro 25 Prozent. Das Einkommen spielt keine Rolle mehr. An die Stelle der Kürzung tritt eine Schwelle von 120 Euro im Jahr.
Diese Schwelle ist der unterschätzte Punkt. Sie wirkt anders als die alte Kürzung: Wer im alten System zu wenig einzahlt, bekommt anteilig etwas. Wer im neuen System unter 120 Euro bleibt, bekommt nichts – weder Grundzulage noch Kinderzulage noch Berufseinsteigerbonus. Bei sehr kleinen Sparraten ist der Bestandsvertrag deshalb die bessere Wahl, und ein Wechsel wäre ein dauerhafter Verlust.
Die offene Frage bei mehreren Kindern
Das Gesetz bestimmt, dass die Kinderzulage für jedes Kind hundert Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge beträgt, höchstens jedoch 300 Euro pro Kind. Nach dem Wortlaut wird für jedes Kind derselbe Eigenbeitrag zugrunde gelegt. Ein Beitrag von 300 Euro löst danach bei einem Kind 300 Euro aus, bei drei Kindern 900 Euro.
Denkbar ist auch eine engere Lesart: ein einziger errechneter Betrag, bei dem lediglich der Deckel je Kind vervielfacht wird. Dann blieben es in demselben Fall 300 Euro. Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums liegt bislang nicht vor.
Ein Indiz gibt es inzwischen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt die neue Kinderzulage in seinen Fragen und Antworten zur Reform so, dass für jedes Kind derselbe Eigenbeitrag zugrunde gelegt wird: Je Kind entfällt auf jeden eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro ein Euro Zulage. Das entspricht der weitergehenden Lesart. Eine Bindung der Finanzverwaltung folgt daraus nicht – ein Antworttext ist kein Anwendungsschreiben, und der Rechner zeigt deshalb weiterhin beide Ergebnisse.
Der Rechner zeigt beide Ergebnisse nebeneinander, ohne eines davon als das zutreffende auszugeben. Bei einem Kind sind sie identisch; erst ab dem zweiten laufen sie auseinander. Im Mehrjahresvergleich weist er gesondert aus, wenn die beiden Lesarten zu entgegengesetzten Ergebnissen führen. Wer seine Sparrate auf die weitergehende Lesart einstellt, sollte das Schreiben abwarten oder den Beitrag vorsorglich höher ansetzen.
Warum hier kein Steuervorteil steht
Neben der Zulage steht der Sonderausgabenabzug. Absetzbar sind ab 2027 bis zu 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs; nach altem Recht waren es 2.100 Euro einschließlich der Zulagen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Steuerermäßigung über den Zulagenanspruch hinausgeht, und setzt den höheren Betrag an.
Wie hoch dieser Vorteil ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und von der gesamten Veranlagung ab. Eine Zahl dazu gehört in die Steuererklärung und nicht in einen Vergleichsrechner. Der Rechner benennt den Vorteil deshalb, beziffert ihn aber nicht.
Warum der Rechner mehrere Jahre durchrechnet
Ein einzelnes Beitragsjahr ist keine Entscheidungsgrundlage, denn der Wechsel wirkt für alle folgenden. Wer heute drei kindergeldberechtigte Kinder hat, hat sie in zwölf Jahren womöglich nicht mehr. Wer heute 100 Euro im Monat einzahlt, zahlt in fünf Jahren vielleicht 150. Beides verschiebt das Ergebnis, und zwar in beide Richtungen.
Der Mehrjahresvergleich unter der Einjahresrechnung rechnet deshalb jedes Beitragsjahr bis zum letzten Beitrag durch: einmal für den Bestandsvertrag im alten Recht, einmal für den Wechsel ab einem Jahr Ihrer Wahl. Je Kind werden das Geburtsjahr und die voraussichtliche Dauer des Kindergeldes erfasst, sodass die Kinderzulage in dem Jahr wegfällt, in dem sie tatsächlich endet. Damit lässt sich ein späterer Wechsel gegen einen sofortigen stellen. Wer erst wechselt, wenn die Kinderzulagen auslaufen, behält die Jahre mit den festen Zulagen des alten Rechts.
Ein Beispiel aus dem Testfallsatz des Rechners: drei Kinder, geboren 2020 bis 2022, ein Beitrag von 300 Euro im Jahr, beitragspflichtige Einnahmen von 30.000 Euro. In den neun Beitragsjahren 2027 bis 2035 liegt die alte Förderung um 225 Euro vorn, nach der engeren Lesart der Kinderzulage um 5.625 Euro. Die Summen sind nominal gerechnet, ohne Verzinsung. Eine früh gezahlte Zulage wirkt wegen der längeren Anlagedauer stärker als eine späte in gleicher Höhe; auch das spricht in diesem Fall für das alte Recht.
Dazu kommt, was in keinen Zulagenvergleich passt: die Kosten des bestehenden Vertrages, seine Garantie, seine Anlageform und die Frage, ob er überhaupt noch zur eigenen Lage passt. Ein Bestandsvertrag mit hohen laufenden Kosten kann trotz besserer Zulage die schlechtere Lösung sein.
Was ein Wechsel darüber hinaus beendet und was er kostet – von der Rentenzusage eines alten Vertrages über ein laufendes Wohnförderkonto bis zu der Frage, ob ein neuer Vertrag die Entnahme für ein Eigenheim überhaupt noch vorsieht –, steht auf der Seite Riester behalten oder wechseln. Dort sind auch die vier Wege beschrieben, die tatsächlich offenstehen; einer davon ist der teuerste überhaupt. Was eine Entnahme aus dem geförderten Kapital auslöst – und in welchen drei Fällen sie die Förderung nicht kostet –, steht auf der Seite Altersvorsorgedepot: Entnahme, Wegzug, Erbfall.
Ein Punkt zum Schluss, der oft untergeht. Dieselbe Rechtsfolge wie der Wechsel löst auch der Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags nach dem 31. Dezember 2026 aus: Dann gilt für alle Verträge einheitlich neues Recht. Ein Altersvorsorgedepot neben einem Riester-Vertrag ist deshalb kein zusätzlicher Baustein, sondern ein Eingriff in den bestehenden.
Die Übergangsregeln, die drei Wege für Bestandsverträge und die Frage, was das Ende des Bestandsschutzes bedeutet, stehen auf der Seite zum Altersvorsorgedepot. Wie sich die spätere Auszahlung entwickelt, zeigt der Auszahlungsplan-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die neue Grundzulage?
Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag entfallen 50 Prozent, auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro 25 Prozent. Die höchste Grundzulage beträgt damit 540 Euro im Jahr und wird bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro erreicht. Das Einkommen spielt keine Rolle mehr.
Was passiert, wenn ich weniger als 120 Euro im Jahr einzahle?
Dann entfällt die Förderung nach neuem Recht vollständig. Grundzulage und Kinderzulage werden nur gewährt, wenn im Beitragsjahr mindestens 120 Euro geleistet werden. Eine anteilige Kürzung wie im alten Recht gibt es nicht mehr. Nach altem Recht wird die Zulage in dieser Lage gekürzt, aber nicht gestrichen.
Wie wird die neue Kinderzulage berechnet?
Sie beträgt für jedes Kind hundert Prozent der im Beitragsjahr bis zu 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro pro Kind. Das Geburtsjahr des Kindes spielt keine Rolle mehr. Wie die Vorschrift bei mehreren Kindern anzuwenden ist, hat die Finanzverwaltung bislang nicht ausgelegt; der Rechner zeigt deshalb zwei Lesarten. Die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums stellen je Kind auf denselben Eigenbeitrag ab und stützen damit die weitergehende Lesart, ohne die Finanzverwaltung zu binden.
Muss ich für den Wechsel den Vertrag kündigen?
Nein. Der bestehende Vertrag bleibt unverändert; gewechselt wird allein die Fördersystematik, durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt, und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge.
Kann ich den Wechsel rückgängig machen?
Nein. Die Erklärung ist unwiderruflich, eine Rückkehr in die alte Förderung ist nicht vorgesehen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn nach dem 31. Dezember 2026 ein neuer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird.
Warum zeigt der Rechner keinen Steuervorteil?
Weil ihn das Finanzamt ermittelt. Es prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch, und setzt den höheren Betrag an. Die Höhe hängt vom persönlichen Steuersatz und von der gesamten Veranlagung ab; eine Bezifferung wäre Steuerberatung und keine Rechenleistung.
Kann die alte Förderung höher sein als die neue?
Ja, und zwar regelmäßig bei kleinen Eigenbeiträgen in Verbindung mit mehreren Kindern. Die alten Zulagen sind feste Beträge und hängen nicht am Beitrag; die neuen wachsen mit ihm. Unterhalb von 120 Euro Jahresbeitrag ist die alte Förderung immer die bessere, weil die neue dort vollständig entfällt.
Kontakt
Ob ein Wechsel der Fördersystematik im Einzelfall sinnvoll ist, hängt am Beitrag, an der Kinderzahl über die kommenden Jahre und an den Konditionen des bestehenden Vertrages. Weil die Entscheidung unwiderruflich ist, lohnt es sich, sie einmal gemeinsam durchzugehen.
Stand: 21. September 2026. Dieser Rechner bildet gesetzliche Rechenvorschriften ab und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar, ebenso wenig eine Empfehlung für oder gegen einen Wechsel der Fördersystematik. Grundlage sind die §§ 10a, 84, 85 und 86 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 sowie in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, letztere in der Fassung des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 vom 29. Mai 2026; die Wiedergabe ist sinngemäß und gekürzt, maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut. Zur Auslegung der neuen Kinderzulage bei mehreren Kindern liegt bislang kein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vor; der Rechner zeigt deshalb zwei Lesarten, ohne eine davon als zutreffend zu bezeichnen. Die Angabe, dass die Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Stand 5. Mai 2026) je Kind auf denselben Eigenbeitrag abstellen, gibt deren Inhalt sinngemäß wieder; eine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung kommt ihnen nicht zu. Berechnet werden die Zulage eines einzelnen Beitragsjahres und im Mehrjahresvergleich die Summe der Zulagen der Beitragsjahre von 2027 bis zum gewählten letzten Beitragsjahr, nominal und ohne Verzinsung. Der Mehrjahresvergleich beruht auf Annahmen der nutzenden Person zur Entwicklung von Beitrag, Einnahmen und Kindergeldbezug. Er rechnet die Kinderzulage für jedes Kalenderjahr vom Geburtsjahr des Kindes bis zu dem Jahr, in dem es 18 beziehungsweise 25 Jahre alt wird, und den Berufseinsteigerbonus ausschließlich im Beitragsjahr 2027, ohne erneute Gewährung nach einem Wechsel und ohne Nachholung, wenn der Mindesteigenbeitrag nach neuem Recht nicht erreicht wird; diese Fragen hat die Finanzverwaltung bislang nicht ausgelegt. Eine Wertentwicklung, Vertragskosten und die Besteuerung der späteren Auszahlungen sind nicht abgebildet. Der Sonderausgabenabzug und die Günstigerprüfung sind nicht beziffert; sie werden vom Finanzamt von Amts wegen vorgenommen. Nicht berücksichtigt sind ferner die mittelbare Zulageberechtigung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die Zuordnung der Kinderzulage zwischen Elternteilen sowie Sonderfälle etwa bei Landwirten, Beurlaubten oder Auslandssachverhalten. Ob im Einzelfall überhaupt eine Förderberechtigung besteht, prüft der Rechner nicht. Ergänzende Rechtsverordnungen und Auslegungshinweise können die dargestellte Rechtslage konkretisieren oder verändern. Die Erklärung zum Wechsel in die neue Fördersystematik ist unwiderruflich; vor einer Entscheidung ist eine auf den einzelnen Vertrag bezogene Prüfung erforderlich, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Die Berechnung erfolgt vollständig im Browser der nutzenden Person; Eingaben werden weder übertragen noch gespeichert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

