Was ist ein Versicherungsmakler?

Ein Versicherungsmakler ist ein freier Vermittler, der weder an eine Versicherungsgesellschaft gebunden ist noch deren Interessen vertritt. Er wird im Auftrag seiner Kundinnen und Kunden tätig und ist ihnen gegenüber verpflichtet – nicht den Versicherern, deren Produkte er vermittelt. Genau darin liegt der Unterschied zu allen anderen Vermittlerformen.


Was ein Versicherungsmakler tut

Am Anfang steht die Aufnahme der tatsächlichen Situation: Welche Risiken bestehen, welche sind bereits abgedeckt, wo klaffen Lücken, und welcher Schutz ist wirtschaftlich sinnvoll. Erst danach folgt der Blick auf konkrete Angebote.

Der Makler vergleicht die Bedingungen verschiedener Gesellschaften, empfiehlt die Lösung, die inhaltlich und wirtschaftlich am besten passt, und dokumentiert seine Empfehlung. Zu den gesetzlichen Pflichten gehört dabei, dem Rat eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Verträge und Versicherer zugrunde zu legen. Schränkt ein Makler diese Auswahl ein, muss er darauf ausdrücklich hinweisen.

Zu den Pflichten gehört auch die Klärung dessen, was bereits besteht. Soll ein vorhandener Vertrag durch einen neuen ersetzt werden, ist vorher die Versicherungshistorie zu ermitteln: wo bisher Versicherungsschutz bestand und ob dort Schäden gemeldet wurden. Die Frage an die Kundin oder den Kunden genügt dafür nicht immer – hinzu kommen gegebenenfalls eigene Nachforschungen, etwa die Anfrage beim Vorversicherer. Die Rechtsprechung hat diese Ermittlung als Kernpflicht des Maklers eingeordnet.

Der Grund dafür ist praktischer Natur: Von der Antwort auf die Frage nach Vorschäden hängt ab, ob der neue Vertrag im Schadenfall trägt. Wird sie falsch beantwortet, kann der Versicherer später die Leistung verweigern – und der Fehler fällt erst dann auf, wenn es darauf ankommt.

Die Arbeit endet nicht mit dem Abschluss. Ändert sich die Lebenssituation, ändern sich Bedingungen am Markt oder tritt ein Schaden ein, bleibt der Makler Ansprechpartner – über die gesamte Laufzeit der Verträge.


Zulassung und Eintragung im Register

Wer als Versicherungsmakler tätig sein will, braucht eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung. Voraussetzung sind unter anderem der Nachweis der Sachkunde vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.

Jeder zugelassene Vermittler wird im Vermittlerregister eingetragen, das der Deutsche Industrie- und Handelskammertag führt. Dort lässt sich öffentlich einsehen, mit welchem Status jemand registriert ist – als Makler, als Vertreter oder als gebundener Vertreter. Ein Blick in dieses Register beantwortet die Frage nach der Rolle des Gegenübers zuverlässiger als jede Selbstbeschreibung.

Erik Hägele ist seit 2002 als Versicherungsmakler tätig, eingetragen im Vermittlerregister mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO.


Maklervertrag und Maklervollmacht

Zwei Dokumente bilden die Grundlage der Zusammenarbeit. Sie werden gemeinsam erteilt und haben unterschiedliche Aufgaben – der Unterschied lohnt sich zu kennen, weil er die Maklerstellung erst greifbar macht.

Der Maklervertrag

Er regelt das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Makler: welche Leistungen erbracht werden, in welchem Umfang die Betreuung erfolgt und was beide Seiten voneinander erwarten können. Rechtlich ist er die Beauftragung. Ein Versicherungsvertreter hat mit Ihnen keinen solchen Vertrag – er handelt im Auftrag seiner Gesellschaft.

Die Maklervollmacht

Sie ist das Arbeitsmittel gegenüber den Versicherern. Ohne sie erteilen die Gesellschaften keine Auskünfte über bestehende Verträge, übermitteln keine Unterlagen und akzeptieren keine Anfragen in Ihrem Namen. Der Handlungsspielraum bleibt dann sehr begrenzt. Erst die Vollmacht macht die Betreuung praktisch möglich.

Sie enthält zugleich die datenschutzrechtliche Einwilligung, auf deren Grundlage Ihre Daten verarbeitet und mit den Versicherern ausgetauscht werden dürfen. Weil sich rechtliche Anforderungen und Formulierungen im Lauf der Zeit ändern, wird die Vollmacht gelegentlich aktualisiert. Werden Sie also nach einigen Jahren um eine neue Unterschrift gebeten, steckt dahinter kein Formfehler, sondern die Anpassung an den aktuellen Stand.


Was die Beratung kostet

Die Vergütung erfolgt in aller Regel über eine Courtage, die der Versicherer zahlt und die im Beitrag bereits enthalten ist. Ein zusätzliches Honorar entsteht dabei nicht. Daneben ist eine Vergütung auf Honorarbasis möglich; welche Form wann sinnvoll ist und worin die Unterschiede liegen, ist gesondert beschrieben.

Courtage oder Honorar – die Vergütungsformen im Vergleich →


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Rechtliche Grundlagen und Stand: Die Erlaubnis des Versicherungsmaklers richtet sich nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung; die Eintragung im Vermittlerregister folgt aus § 11a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34d. Die Stellung des Maklers ist in § 59 Absatz 3, die Pflicht zur Zugrundelegung einer hinreichenden Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern in § 60 Absatz 1 und die Beratungs- und Dokumentationspflicht in § 61 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Die Einordnung der Ermittlung der Versicherungshistorie vor einer Umdeckung als Kernpflicht beruht auf dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 8 U 49/26; ein Hinweisbeschluss nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung kündigt die beabsichtigte Zurückweisung einer Berufung an und ist keine Entscheidung in der Sache. Die Wiedergabe der Vorschriften ist sinngemäß und gekürzt; maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut in der jeweils geltenden Fassung. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; die rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts bleibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Stand: 5. September 2026.

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