Auslandsreisekrankenversicherung
Die Auslandsreisekrankenversicherung gehört zu den günstigsten Versicherungen überhaupt – und zu denen, bei denen die Unterschiede zwischen den Tarifen im Ernstfall am deutlichsten durchschlagen. Wer sie abschließt, tut das meist in wenigen Minuten und ohne Vergleich. Genau deshalb lohnt ein Blick auf die wenigen Punkte, die tatsächlich über die Leistung entscheiden.
Ein verbreiteter Irrtum steht am Anfang: „Meine gesetzliche Krankenkasse zahlt doch im Ausland.“ Das stimmt nur eingeschränkt – und für den teuersten Leistungsbaustein gilt es überhaupt nicht.
Der medizinische Rücktransport ist in keiner gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Das steht so im Gesetz: Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. Erfasst ist dabei nicht nur die Rückreise nach abgeschlossener Behandlung, sondern gerade auch der Transport zur Weiterbehandlung in Deutschland – und ebenso die Strecke von der Bundesgrenze bis zum Wohnort. Die Kosten erreichen bei einem Transport aus Übersee schnell einen fünfstelligen Betrag und sind ohne entsprechende Zusatzversicherung vollständig selbst zu tragen. (Prüfhinweis: § 60 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.)
Was die gesetzliche Krankenkasse im Ausland leistet – und was nicht
Der Umfang hängt davon ab, wohin die Reise geht:
- Innerhalb der EU sowie in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen besteht über die Europäische Krankenversicherungskarte Anspruch auf Behandlung – allerdings nur zu den Bedingungen des Reiselandes und nur bei Leistungserbringern, die dort dem öffentlichen System angeschlossen sind. Private Kliniken, Zuzahlungen und im Reiseland übliche Eigenanteile bleiben außen vor.
- Außerhalb dieses Gebiets – etwa in den USA, in Kanada, weiten Teilen Asiens, Afrikas und Südamerikas – besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Behandlungskosten sind dort in voller Höhe selbst zu tragen.
- Der Rücktransport nach Deutschland ist in keinem Fall Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs, auch nicht innerhalb Europas.
Daraus ergibt sich die eigentliche Funktion einer Auslandsreisekrankenversicherung: Sie schließt nicht eine kleine Lücke, sondern übernimmt außerhalb Europas die Rolle des gesamten Versicherungsschutzes – und trägt den Kostenblock, der im Ernstfall der größte ist.
Worauf es bei der Tarifwahl ankommt
Die Beiträge liegen bei nahezu allen Anbietern niedrig, die Bedingungen unterscheiden sich dagegen erheblich. Fünf Punkte entscheiden in der Praxis:
Was am Ende der Leistungsdauer geschieht
Jeder Tarif begrenzt den Schutz auf eine Höchstdauer je Auslandsreise. Die entscheidende Frage ist, was passiert, wenn diese Frist abläuft, während die versicherte Person noch im Krankenhaus liegt und nicht transportfähig ist. Endet die Leistungspflicht dann schlicht, trägt die Familie die weiteren Kosten im Ausland selbst – in der denkbar ungünstigsten Lage.
Beispiel aus einem geprüften Bedingungswerk
Der Tarif ReiseAV der INTER begrenzt den Schutz auf 56 Tage je Auslandsaufenthalt. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall am 57. Reisetag noch an, wird bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weitergeleistet, bis die Transportfähigkeit wiederhergestellt ist – geregelt in § 8 der Versicherungsbedingungen, Fassung 01.01.2022.
Sinngemäße Wiedergabe, nicht der wörtliche Bedingungstext. Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Versicherungsbedingungen in der geltenden Fassung.
Unter welchen Voraussetzungen der Rücktransport erstattet wird
Hier trennt sich die Spreu vom Weizen, und zwar an einer Formulierung. Schwache Tarife erstatten den Rücktransport nur, wenn er medizinisch notwendig ist – also zwingend erforderlich. Leistungsstarke Tarife lassen es genügen, dass er medizinisch sinnvoll ist, etwa weil die Behandlung vor Ort nicht deutschem Standard entspricht oder ein längerer Krankenhausaufenthalt absehbar ist. Der Unterschied entscheidet darüber, ob jemand mit einem komplizierten Bruch in einer entlegenen Klinik bleiben muss oder nach Hause geflogen wird.
Ob die Erstattung bei selbst organisiertem Rücktransport begrenzt ist
Dieser Punkt wird fast immer übersehen und kann im Ernstfall fünfstellig kosten. Viele Bedingungswerke erstatten den Rücktransport nur dann in voller Höhe, wenn er über den medizinischen Dienst des Versicherers organisiert wird. Wer in der Aufregung selbst einen Ambulanzflug bucht, bekommt möglicherweise nur einen gedeckelten Betrag zurück.
Im Ernstfall zuerst den Versicherer anrufen
Beim geprüften Bedingungswerk der INTER sind die Kosten in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Rücktransport durch den medizinischen Dienst des Versicherers organisiert wird. Bei Selbstorganisation ist die Erstattung dagegen auf 5.000 Euro innerhalb Europas und 10.000 Euro außerhalb Europas begrenzt. Ein Ambulanzflug aus Übersee liegt regelmäßig deutlich darüber.
Praktische Konsequenz: Die Notrufnummer des Versicherers gehört ins Handy, bevor die Reise beginnt – nicht erst in den Moment, in dem sie gebraucht wird.
Ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist
Manche Tarife arbeiten mit einer Selbstbeteiligung je Kalenderjahr oder je Versicherungsfall. Bei den ohnehin niedrigen Beiträgen dieser Sparte steht dem selten ein spürbarer Beitragsvorteil gegenüber. Ein Tarif ohne Selbstbeteiligung ist im Regelfall die bessere Wahl.
Wie lange die einzelne Reise dauern darf
Die Höchstdauer je Auslandsaufenthalt liegt marktüblich bei rund acht Wochen. Für Urlaubsreisen ist das reichlich bemessen. Für ein Auslandssemester, eine längere Sabbatical-Reise oder Work and Travel reicht es nicht – dafür braucht es einen anderen Schutz. Wer solche Pläne hat, sollte das vor Abschluss klären und nicht davon ausgehen, dass der Reisetarif mitwächst.
Familientarif: der Punkt, der regelmäßig übersehen wird
Familientarife versichern Eltern und Kinder gemeinsam zu einem Beitrag, der sich nach der ältesten versicherten Person richtet. Das ist praktisch – und birgt eine Konstellation, die in der Beratungspraxis immer wieder für Überraschungen sorgt.
Mit dem 18. Geburtstag endet die Mitversicherung des Kindes
Im geprüften Bedingungswerk sind Kinder nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr über den Familientarif versicherungsfähig. Eine Verlängerung für Schule, Studium oder Ausbildung gibt es nicht. Wer diese Regelung aus der Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung kennt, wo die Mitversicherung während der Erstausbildung häufig bis Mitte zwanzig läuft, liegt hier falsch.
Der Schutz endet zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzung entfällt. Dasselbe gilt, wenn ein Kind die häusliche Gemeinschaft verlässt und innerhalb Europas umzieht. Die betroffene Person kann den Tarif als eigenen Einzelvertrag weiterführen – eine Gesundheitsprüfung ist dafür nicht vorgesehen.
Der kritische Punkt: Der Beitrag richtet sich nach der ältesten Person, nicht nach der Anzahl der Versicherten. Er bleibt daher unverändert, wenn ein Kind herausfällt. Die Abbuchung sieht aus wie immer, während für diese Person kein Schutz mehr besteht.
Ein häufiges Missverständnis gehört an diese Stelle: Die gesetzliche Kindernachversicherung, über die ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung in den Vertrag eines Elternteils aufgenommen wird, gilt für die Auslands- und Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Kind anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Ein Kind muss hier also aktiv in den Familientarif aufgenommen werden. (Prüfhinweis: § 198 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes.)
Beim hier vermittelten Tarif informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer nach eigener Auskunft schriftlich, sobald ein Kind die Altersgrenze erreicht, und weist auf die Notwendigkeit eines eigenen Vertrags hin. Das ist Verwaltungspraxis und keine in den Bedingungen zugesagte Pflicht. Ein Anschlussvertrag entsteht dadurch nicht von selbst – er muss aktiv abgeschlossen werden.
Ein Sonderfall verdient besondere Aufmerksamkeit: Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, endet der Schutz für sie sofort und nicht erst zum Jahresende. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei bereits ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Für ein Kind im Auslandsjahr in Übersee bedeutet das: Der Schutz kann mitten in der Reise enden, ohne dass jemand darauf hinweist. Diese Konstellation gehört vor Reiseantritt geklärt.
Einzel- oder Familientarif
Der hier vermittelte Tarif steht in zwei Varianten zur Verfügung. Die Leistungen sind in beiden Fassungen identisch; sie unterscheiden sich ausschließlich im versicherbaren Personenkreis.
| Variante | Versicherbarer Personenkreis |
|---|---|
| Einzeltarif | Einzelne Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Keine Einschränkungen beim Personenkreis. |
| Familientarif | Versicherungsnehmer, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind eingeschlossen. Alle Personen sind bei Abschluss namentlich anzugeben; später hinzukommende Personen sind vor Reiseantritt zu melden. |
Die Auswahl zwischen beiden Varianten erfolgt im Abschlussprozess des Versicherers.
Vertragsdauer, Beitrag und Kündigung
Drei Punkte zur Vertragsmechanik, die beim schnellen Onlineabschluss selten gelesen werden:
- Mindestlaufzeit. Der Vertrag läuft ab Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember des Folgejahres und verlängert sich danach stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Ein im Oktober abgeschlossener Vertrag endet also frühestens am 31. Dezember des kommenden Jahres, nicht am Jahresende des Abschlussjahres.
- Erster Beitrag. Bei unterjährigem Abschluss wird der erste Beitrag tagesgenau für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Es fällt also nicht der volle Jahresbeitrag an. Der Folgebeitrag wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
- Kündigung. Der Vertrag ist zum Ablauf der Mindestlaufzeit und danach zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat in Textform kündbar – beidseitig.
Zum Verhältnis von Beitrag und abgesichertem Risiko: Der Jahresbeitrag liegt in dieser Sparte im niedrigen zweistelligen Bereich, während ein einzelner medizinischer Rücktransport aus Übersee einen fünfstelligen Betrag erreichen kann. Kaum eine andere Versicherung weist ein derart ausgeprägtes Verhältnis zwischen Beitrag und möglicher Leistung auf. Ob sie im Einzelfall gebraucht wird, hängt allerdings vom Reiseverhalten ab – wer nicht ins Ausland reist, braucht sie nicht.
Online abschließen
Ein leistungsstarker Tarif der INTER Versicherung lässt sich direkt online abschließen. Die Auswahl zwischen Einzel- und Familientarif erfolgt im Abschlussprozess. Ein Abschluss ist auch kurzfristig vor Reisebeginn möglich – jedoch stets vor Antritt der Reise, denn für bereits angetretene Reisen besteht kein Schutz.
Sie werden auf die Abschlussseite der INTER Versicherung weitergeleitet. Der Abschluss erfolgt über Erik Hägele als zugelassenen Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO.
Persönliche Beratung
Für den Standardfall genügt der Onlineabschluss. Ein Gespräch lohnt sich, wenn eine der folgenden Konstellationen vorliegt: eine Reise über die tarifliche Höchstdauer hinaus, ein Kind kurz vor dem 18. Geburtstag oder vor einem längeren Auslandsaufenthalt, bestehende chronische Erkrankungen oder die Frage, wie sich der Reiseschutz zu bereits vorhandenen Verträgen verhält.
Quellen und Stand: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung der INTER Krankenversicherung AG, Tarife ReiseAV S und ReiseAV F, jeweils Stand 01.01.2022 (§§ 1 bis 9); Leistungskurzbeschreibungen beider Tarife. Stand der Seite: 24. August 2026.
Haftungsausschluss: Diese Seite dient der allgemeinen Information und Einordnung. Angaben zu Bedingungsinhalten sind sinngemäß wiedergegeben und ersetzen nicht die Lektüre der Versicherungsbedingungen; maßgeblich ist allein deren Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung. Beschreibungen zur Marktpraxis geben den Stand zum Redaktionszeitpunkt wieder, sind nicht abschließend und treffen nicht auf jeden Tarif zu. Eine Zusage über Leistungen im konkreten Schadenfall ist damit nicht verbunden. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag.

