Warum ein Versicherungsmakler?

Die Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen – selbst in der Presse werden Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Mehrfachagent oder Finanzberater häufig fälschlicherweise gleichgesetzt. Dabei macht der Unterschied in der Praxis einen erheblichen Unterschied.


Der entscheidende Unterschied

Nur der Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, ausschließlich im Interesse seiner Mandantinnen und Mandanten zu handeln. Vertreter und Agenten hingegen – ob gebunden oder ungebunden – stehen rechtlich auf der Seite der Versicherungsgesellschaften, für die sie tätig sind.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Der Makler vergleicht den Markt – ohne Bindung an einzelne Anbieter
  • Der Makler empfiehlt, was zur individuellen Situation passt – nicht was sich am einfachsten vermitteln lässt
  • Der Makler begleitet seine Mandanten langfristig – auch bei Vertragsänderungen und im Schadensfall
  • Der Makler haftet für seine Beratung – und ist zur Berufshaftpflicht verpflichtet

Zur Veranschaulichung

Das folgende Video erklärt anschaulich, warum ein freier Versicherungsmakler der richtige Ansprechpartner ist:


Was das konkret bedeutet

Wer einen Versicherungsmakler beauftragt, erhält einen Ansprechpartner, der nicht im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft handelt – sondern im eigenen Auftrag des Mandanten. Die Vergütung des Maklers erfolgt durch Courtagen der Versicherer, die im Beitrag bereits enthalten sind – ein separates Honorar wird in der Regel nicht berechnet.

Die genaue rechtliche Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler, Mehrfachagent und gebundenem Vertreter finden Sie auf der Seite Versicherungsvermittler – Definition und Unterscheidung.


Ein Fall aus der Praxis

Worin der Unterschied konkret liegt, zeigt sich am deutlichsten an einem tatsächlichen Vorgang. Das folgende Beispiel stammt aus der Betreuungspraxis – anonymisiert, aber so, wie es sich zugetragen hat.

Aus der Betreuungspraxis

Ein übernommener Vertrag und die verborgene Lücke

Ein Behandler aus dem Gesundheitswesen übertrug seine Verträge in meine Betreuung. Bei der Übernahme eines Bestands prüfe ich jeden Vertrag daraufhin, ob er noch zur tatsächlichen Lebens- und Arbeitssituation passt und ob die Bedingungen dem heutigen Marktstandard genügen. Genau diese Prüfung förderte hier etwas zutage, das dem Kunden nicht bewusst war.

Die Ausgangslage

Der Kunde betreibt eine kleine Praxis im eigenen Einfamilienhaus. Der Versicherungsschutz war über eine Betriebshaftpflichtversicherung organisiert, in die zwei weitere Bausteine eingeschlossen waren: eine Privathaftpflichtversicherung und eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Innerhalb der Privathaftpflicht lag als weiterer Unterpunkt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Auf den ersten Blick wirkte alles abgedeckt – tatsächlich verbarg die verschachtelte Struktur eine Schwachstelle.

Was die Prüfung ergab

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckte die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nicht ab. Weil im selbstbewohnten Einfamilienhaus zugleich die Praxis untergebracht ist, bestand für den gewerblich genutzten Teil der Immobilie eine Haftungslücke – genau an der Stelle, an der privates Wohnen und berufliche Nutzung zusammentreffen.

Im Zuge der Prüfung habe ich die bestehende Betriebshaftpflicht mit den neueren Tarifen desselben Hauses verglichen. Die aktuellen Bedingungen waren deutlich besser. Zugleich ließen sich die Privathaftpflicht und die Hundehalterhaftpflicht aus der Betriebshaftpflicht herauslösen und eigenständig platzieren. Das beseitigte nicht nur die Lücke, sondern auch ein Klumpenrisiko: Sind mehrere Deckungen in einem Vertrag gebündelt, kann ein einziger Schadenfall den gesamten Schutz betreffen. Die Aufteilung auf getrennte Verträge entzerrt das.

Die neue Struktur

Für den privaten Bereich habe ich einen Tarif gesucht, der die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auch bei gewerblicher Nutzung im eigenen Einfamilienhaus einschließt – also genau die Lücke schließt, die zuvor bestand. Diese neue Privathaftpflicht läuft auf den Ehemann, der wie seine Frau Hundehalter und über sechzig Jahre alt ist; in einzelnen Privathaftpflicht-Tarifen ist dieses Alter rabattfähig. Die Hundehalterhaftpflicht wurde als eigenständiger Vertrag ebenfalls auf den Ehemann abgeschlossen und ist leistungsstärker als die zuvor integrierte Deckung.

Verschachtelte Verträge, in denen mehrere Haftpflicht-Bausteine ineinander eingeschlossen sind, wirken oft vollständig – und lassen doch Lücken, die erst bei einer gründlichen Prüfung sichtbar werden. Hier trat die Lücke erst durch Recherche, Nachfragen und Beharrlichkeit zutage. Das Ergebnis: kaum Mehrbeitrag, aber ein spürbar besserer Versicherungsschutz für beide Eheleute. Eine Bestandsübertragung ist der richtige Anlass, genau hinzusehen.

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