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Unfallversicherung – wichtige Hinweise

Unfallversicherung – wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise zur Unfallversicherung

  • Verbraucherzentralen, Bund der Versicherten, Finanztest, usw. raten von
    Unfallrenten ab, da sehr teuer und eine Vielzahl von Verpflichtungen bei
    Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind. Fazit: Eher darauf verzichten
  • Zunächt gelten die AUBs (Allgemeine Unfallbedingungen), die teils bei
    guten Produkten durch Besondere Bedingungen ergänzt werden (also immer
    nur positiv!!!). Darin ist u.a. auch eine bessere Gliedertaxe (wieviel Prozent
    bei was man erhält) geregelt. Zudem Mitteilungspflichten, zusätzlich versicherte
    Ereignisse, die als Unfall gelten, usw.
    Fazit: Nur nach besonders guten Besonderen Bedingungen schauen.
  • 5-Jahres-Verträge bekommt kein Mandant von uns. So kann man flexibel
    bleiben. Dennoch gehe ich von einer langfristigen Zusammenarbeit aus.
  • Die Grundsumme ist bei UFV viel wichtiger als die Progression, da die Mehrzahl
    der festgestellten Invaliditätsgrade im unteren Bereich ist (also nur Daumen, Fuß, Arm,
    etc.). Dabei kommt man nicht auf 100% Invalidität. Die 1000% Progression einiger Anbieter
    ist m.E. oft nur ein Lockangebot. Sieht gut aus, bringt aber meist nicht so viel, wie es aussieht.
  • Eine Unfallversicherung deckt nur bleibende Schäden, bei denen eine
    Invalidität festgestellt wurde (egal welcher Grad). Wenn man sich z.B. beide
    Beine bricht und nach Wochen oder Monaten ist alles wieder okay, gibt es
    keinen Cent aus der UFV. Das wissen viele nicht.
  • Der Versicherungsnehmer hat gewisse Mitteilungspflichten bei möglicher
    Invalidität, Tod, etc. Wenn man diesen nicht rechtzeitig nachkommt
    (in den Bedingungen ist geregelt, wie schnell das zu erfolgen hat), geht man
    ggf. leer aus, selbst wenn eine UFV zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden hat.
    Genau deshalb sind Besondere Bedingungen und verbesserte Regelungen
    sinnvoll.
  • Es sollte erst ein Abzug der Invaliditätsleistung ab 70% Mitwirkung einer bestehenden Erkrankung
    vorgenommen werden können (Standard: bereits ab 25% Mitwirkungsanteil). Besser ist der
    komplette Verzicht darauf seitens des Versicherers.
  • Eine Unfallversicherung ersetzt nicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung
    oder eine dread disease-Versicherung!
Gerichtsurteile zur Unfallversicherung:
Herzinfarkt – Kausalitätsnachweis zwischen Unfall und Gesundheitsschaden , LG Arnsberg
Bleibt ungeklärt, ob der Versicherungsnehmer infolge eines Herzinfarktes mit seinem Auto verunglückte oder durch den Stress eines leichten Auffahrunfalls den Herzinfarkt erlitt, so hat der Versicherungsnehmer einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und seinem Gesundheitsschaden (hier apallisches Syndrom) nicht nachgewiesen.
Kein Unfall beim bloßen Umknicken (hier: beim Tennisspielen) , KG Berlin
Das Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel stellt keinen Unfall in der privaten Unfallversicherung im Sinne des § 178 Abs. 2 VVG dar, wenn das vorangegangene Ausrutschen auf Blättern nicht bewiesen werden kann.
Beide Urteile basieren auf den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Wie bereits erwähnt, kann man eine Unfallversicherung ja durch die Wahl des richtigen Tarifs „optimieren“. Dann geht man nicht leer aus, sofern eine Invalidität festgestellt wird. Auch nicht nach einem Herzinfarkt oder durch Umknicken.

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