Versorgungswerk und Kammerberufe: Wo die berufsständische Versorgung Lücken lässt

Wer in einem Kammerberuf wie Architektur, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Rechtsanwaltschaft tätig ist und dadurch Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk wird, fühlt sich damit oft umfassend abgesichert. Das Versorgungswerk ist eine solide Einrichtung – aber es hat Lücken, die den wenigsten bei Eintritt in die Kammer bewusst sind, und die sich erst zeigen, wenn es darauf ankommt.

Eine Mandantin, angestellte Architektin, hat mir genau das einmal sehr offen geschrieben: dass sie es unfair findet, über solche Konsequenzen vorher kaum informiert zu werden. Und dass sie, hätte sie es früher gewusst, die Entscheidung fürs Versorgungswerk vielleicht anders getroffen hätte – wobei ihr auch das gar nicht wirklich freistand, denn Kammermitgliedschaft und Versorgungswerk sind aneinander gekoppelt. Diese Rückmeldung beschreibt treffend, worum es auf dieser Seite geht: um die Punkte, die im Beitrittsgespräch selten zur Sprache kommen, aber später sehr konkret werden.

Diese Seite beleuchtet vier solcher blinden Flecken – bei der Berufsunfähigkeit, bei der Krankenversicherung im Alter, bei unterbrochenen Erwerbsbiografien und bei der Höhe der Versorgung insgesamt – und zeigt, worauf es bei einer sinnvollen Ergänzung ankommt.


Was das Versorgungswerk leistet: eine faire Grundlage

Berufsständische Versorgungswerke sind die erste Säule der Altersvorsorge für die jeweiligen Kammerberufe, meist organisiert im offenen Deckungsplanverfahren oder im Anwartschaftsdeckungsverfahren – also kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert wie die gesetzliche Rentenversicherung. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend an die Kammerzugehörigkeit gekoppelt, der Beitragssatz orientiert sich meist an dem der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bevor von Lücken die Rede ist, verdienen die echten Stärken eine faire Nennung: Versorgungswerke erzielen historisch häufig eine attraktive Rendite pro eingezahltem Beitragseuro. Bei den meisten hier betrachteten Werken gibt es weder eine Wartezeit noch eine Gesundheitsprüfung für die Berufsunfähigkeitsabsicherung – wer eintritt, ist ab dem ersten Beitrag grundsätzlich mitversichert. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit: Bei der Berufsunfähigkeitsrente werden die Jahre bis zu einer festgelegten Altersgrenze so mitgerechnet, als wären dort bereits Beiträge geflossen. Dadurch entsteht schon früh in der Berufslaufbahn eine spürbare Anwartschaft, obwohl erst wenige Jahre eingezahlt wurde.

Zur Einordnung der Größenordnungen: Beim Versorgungswerk der Steuerberater Baden-Württemberg entspricht die Beitragsbemessungsgrenze seit dem 1. Januar 2026 monatlich 8.450 Euro, der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent, der volle Regelpflichtbeitrag damit 1.571,70 Euro im Monat. Die Rentenhöhe ergibt sich aus dem Rentensteigerungsbetrag (seit 1. Januar 2026: 44,50 Euro), multipliziert mit den anrechenbaren Versicherungsjahren, dem vom Eintrittsalter abhängigen Faktor und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Wie hoch die individuelle Anwartschaft tatsächlich ausfällt, teilt das Versorgungswerk jedem Mitglied jährlich in der Anwartschaftsbescheinigung mit – diese Angabe ist maßgeblich. Das ist eine solide Grundlage. Und genau deshalb lohnt sich der genaue Blick auf das, was sie nicht abdeckt.


Erster blinder Fleck: Berufsunfähigkeit erst bei vollständiger Berufsaufgabe

Hier verbirgt sich das größte Missverständnis. Es gibt drei unterschiedlich strenge Definitionen von Berufsunfähigkeit, und sie liegen weit auseinander.

Eine gute private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bereits, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann – bezogen auf die konkrete berufliche Tätigkeit, wie sie zuletzt tatsächlich ausgestaltet war.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist strenger: Sie fragt abstrakt, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist, unabhängig vom erlernten oder ausgeübten Beruf.

Die Versorgungswerke setzen die höchste Hürde. Anspruch besteht in der Regel erst, wenn die berufliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird – nachgewiesen durch die Rückgabe der Zulassung oder Bestellung. Solange noch irgendeine Tätigkeit möglich ist, die zur Kammermitgliedschaft befähigt, wird nicht geleistet. Eine teilweise Einschränkung, wie sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bereits absichert, löst hier keinen Anspruch aus.

Bemerkenswert ist, dass die Versorgungswerke selbst darauf hinweisen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg formuliert ausdrücklich die Empfehlung an seine Mitglieder, sich gegen das Risiko der bloß verminderten Erwerbsfähigkeit zusätzlich bei einer privaten Versicherung abzusichern. Deutlicher lässt sich die Lücke kaum benennen – und zwar von der Institution, die sie kennt.

Gerichtsentscheidung

Ein Fall aus der Rechtsprechung: sieben Jahre bis zum Urteil

Wie sich die enge Definition in der Praxis auswirkt, zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 8 LB 64/24).

Eine Zahnärztin führte 24 Jahre lang eine eigene Praxis. Wegen schwerer Erkrankungen der Wirbelsäule, beider Schultergelenke und der Hände gab sie die Selbstständigkeit Ende 2016 auf, arbeitete zunächst angestellt weiter und stellte die zahnärztliche Tätigkeit Anfang 2018 vollständig ein. Im April 2019 beantragte sie beim Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente.

Das Versorgungswerk lehnte ab. Begründung: Sie könne zwar nicht mehr am Behandlungsstuhl arbeiten, aber noch als Schulzahnärztin, als Gutachterin oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2023 ab. Erst das Oberverwaltungsgericht gab ihr im Mai 2026 recht, nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, dass sie selbst als Schulzahnärztin nur „tagesformabhängig“ in Einheiten von etwa 30 Minuten hätte untersuchen können, unterbrochen von Pausen. Damit war ihr der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen.

Drei Punkte machen diesen Fall lehrreich, unabhängig vom Ausgang:

  • Sieben Jahre vom Antrag bis zum Urteil. Zwei Instanzen, drei medizinische Gutachten. In dieser Zeit floss keine Rente.
  • Die Verweisung reicht weit. Das Versorgungswerk musste keinen konkreten Arbeitsplatz nachweisen, sondern nur, dass es Tätigkeiten im Berufsbild gibt, die noch möglich wären.
  • Die erstrittene Rente betrug 2.107,32 Euro monatlich und lag damit unter der vorgezogenen Altersrente, die die Klägerin ohnehin bezog. Der wirtschaftliche Gewinn des Verfahrens ergab sich am Ende vor allem aus der Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hätte in dieser Konstellation deutlich früher geleistet, weil sie auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit abstellt und keine Verweisung auf andere Tätigkeiten des Berufsbilds vornimmt.

Die Ausgestaltung unterscheidet sich zudem je nach Berufsgruppe und Bundesland, wie die folgende Übersicht zeigt.

Hinweis zur Tabelle: Die folgende Übersicht fasst öffentlich zugängliche Satzungsangaben stark vereinfacht zusammen und ersetzt nicht die Lektüre der jeweils aktuellen Satzung. Regelungen können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Satzung des jeweiligen Versorgungswerks. Stand: Juli 2026.
Versorgungswerk Wartezeit für die BU-Rente Gesundheitsprüfung
Architektenkammer Baden-Württemberg keine keine
Bayerische Architektenversorgung keine keine
Steuerberater Baden-Württemberg keine keine
Rechtsanwälte / Steuerberater Bayern keine keine
Rechtsanwälte Baden-Württemberg Sonderregelungen beachten keine

Der Verzicht auf Wartezeit und Gesundheitsprüfung ist eine echte Stärke – er hat jedoch seinen Preis. Genau weil jedes Mitglied ohne Risikoprüfung aufgenommen wird, muss das Versorgungswerk die Leistungsvoraussetzungen im Gegenzug sehr eng fassen. Die niedrige Eingangshürde und die hohe Leistungshürde bedingen einander.

Im Ingenieurwesen ist eine Klarstellung wichtig, die in der Praxis häufig zu Verwirrung führt: In Baden-Württemberg und Bayern ist das Ingenieurwesen nicht im Versorgungswerk der Architekten mitversichert, sondern verfügt über ein eigenständiges Versorgungswerk mit eigener Satzung. Pflichtmitglieder sind dort in der Regel die in die Kammerliste eingetragenen Personen mit dem geschützten Titel „Beratender Ingenieur“, andere Kammermitglieder können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig anschließen. Wer im Ingenieurwesen tätig ist, sollte die für das eigene Bundesland zuständige Ingenieurversorgung gesondert prüfen.

Im Bereich Wirtschaftsprüfung und vereidigte Buchprüfung gibt es keine länderspezifische Lösung: Die Mitgliedschaft erfolgt bundesweit im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, unabhängig vom Kanzleisitz. Eine Besonderheit dort: Endet die Mitgliedschaft, kann sich der Berufsunfähigkeitsschutz spürbar verringern – ein Punkt, den das Versorgungswerk selbst zur sorgfältigen Prüfung empfiehlt.


Zweiter blinder Fleck: Krankenversicherungsbeiträge im Alter

Wer die Altersrente ausschließlich aus einem Versorgungswerk bezieht, fällt aus der Krankenversicherung der Rentner heraus und wird in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig versichert geführt. Das hat zwei Folgen, die im Ruhestand spürbar sind.

Erstens trägt das Versorgungswerk keinen Beitragsanteil. Anders als die Deutsche Rentenversicherung, die bei ihren Renten die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags übernimmt, zahlt das Versorgungswerk weder einen Zuschuss zur Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg weist selbst darauf hin, dass es keinen solchen Beitrag leistet. Auf die Versorgungswerksrente wird der volle allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag erhoben, der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent, kommt vollständig hinzu.

Zweitens werden bei freiwilliger Versicherung sämtliche Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen, nicht nur die Rente – auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und private Rentenversicherungen. Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner bleiben diese Einkünfte dagegen beitragsfrei. Auch der Freibetrag für Versorgungsbezüge, der 2026 bei 197,75 Euro monatlich liegt, gilt ausschließlich für Pflichtversicherte in der KVdR. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. November 2024 bestätigt, dass freiwillig Versicherte darauf keinen Anspruch haben.

In der Summe kann das erheblich werden. Die Bundesarchitektenkammer rechnet in ihrem Hinweispapier zwei Fälle durch: Ein freiwillig versicherter Rentner mit Versorgungswerksrente, Betriebsrente, Kapitalerträgen, Mieteinnahmen und privater Rente zahlt auf beitragsrelevante Einnahmen von 4.800 Euro monatlich rund 1.004 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wäre dieselbe Person in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wären es nur rund 695 Euro – obwohl das Bruttoeinkommen durch eine kleine gesetzliche Rente sogar höher läge. Der Unterschied beträgt in diesem Beispiel über 300 Euro monatlich.

Zur Fairness gehört ein Gegenargument, das die Bundesarchitektenkammer selbst anführt: Dass die Versorgungswerke keinen Zuschuss zahlen, ist für sich genommen keine Schlechterstellung. Der Rentenzahlbetrag aus dem Versorgungswerk fällt entsprechend höher aus, weil dort kein Trägeranteil abgezweigt wird. Der eigentliche Nachteil entsteht erst dadurch, dass ohne gesetzliche Rente die günstige Krankenversicherung der Rentner verschlossen bleibt – und damit sämtliche Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig werden.

Genau hier liegt der entscheidende Hebel: Wer neben der Versorgungswerksrente eine gesetzliche Rente bezieht, kann in die Krankenversicherung der Rentner gelangen. Dafür genügen nach den Ausführungen der Bundesarchitektenkammer bereits fünf Jahre Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung – zusätzlich muss die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Bemerkenswert für Eltern: Für jedes nach 1992 geborene Kind werden 36 Beitragsmonate angerechnet. Bei zwei Kindern sind die erforderlichen 60 Monate damit bereits erreicht, ohne dass ein Euro eingezahlt werden musste.

Ob und wie das im Einzelfall greift, gehört ausschließlich in die Rentenberatung. Die Prüfung nimmt die Deutsche Rentenversicherung oder eine registrierte Rentenberatung vor; ein sinnvoller erster Schritt ist die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Weiterführende Quelle: Die Bundesarchitektenkammer hat im April 2026 ein ausführliches Hinweispapier zum Zusammenspiel von Versorgungswerksrente und Krankenversicherung veröffentlicht. Es enthält Beitragstabellen, Beispielrechnungen und konkrete Empfehlungen. Hinweispapier der Bundesarchitektenkammer (PDF, öffnet in neuem Fenster). Es handelt sich um ein externes Dokument der Bundesarchitektenkammer; für dessen Inhalt und Verfügbarkeit besteht keine Verantwortung meinerseits.

Dritter blinder Fleck: Wenn die Erwerbsbiografie nicht ins System passt

Versorgungswerke funktionieren nach dem Äquivalenzprinzip: Die Rente ergibt sich ausschließlich aus dem, was tatsächlich eingezahlt wurde. Ausgleichselemente, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung kennt, fehlen weitgehend.

Am deutlichsten zeigt sich das bei der Kindererziehung. Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt für Kinder echte Entgeltpunkte gut – Kindererziehungszeiten von zweieinhalb bis drei Jahren pro Kind, unabhängig von eigener Beitragszahlung, ergänzt um Berücksichtigungszeiten von bis zu zehn Jahren pro Kind. Versorgungswerke kennen diese Leistung nicht. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg benennt das selbst deutlich: Weil es ein anderes System als die gesetzliche Rentenversicherung ist, entfällt dort die Regelung, wonach der Bund während der Kindererziehung Beiträge leistet. Angerechnet wird ausschließlich, was tatsächlich auf das eigene Beitragskonto eingezahlt wurde. Auch beitragsfreie Zeiten wie Ausbildung oder Studium bleiben unberücksichtigt.

Ein wichtiger Hinweis, der vielen nicht bekannt ist: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag auch dann angerechnet werden, wenn ein gültiger Befreiungsbescheid zugunsten des Versorgungswerks vorliegt. Das ist doppelt bedeutsam. Zum einen entsteht dadurch überhaupt erst ein eigener Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen ist genau dieser Anspruch der Schlüssel zur Krankenversicherung der Rentner, die im vorigen Abschnitt beschrieben ist. Wer vor der Kammermitgliedschaft bereits in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann die dortige allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten unter Umständen erreichen – gegebenenfalls ergänzt durch freiwillige Beiträge. Die Prüfung gehört in die Hände der Deutschen Rentenversicherung oder einer registrierten Rentenberatung.

Hinzu kommt ein zinsmathematischer Effekt, den Mitglieder oft als unfair empfinden, obwohl er rein rechnerisch begründet ist: Ein Beitrag, der früh eingezahlt wird, hat mehr Zeit zu wirken und ergibt eine deutlich höhere Rente als derselbe Beitrag in höherem Alter. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg weist die sogenannten Verrentungssätze offen aus. Für Beiträge, die seit dem 1. Januar 2021 geleistet werden, gilt: Bis zu dem Jahr, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, werden 11,0 Prozent des eingezahlten Betrags als Jahresrente angerechnet. Vom 31. bis zum 35. Lebensjahr sind es 9,5 Prozent, ab dem 36. Lebensjahr nur noch 8,5 Prozent. Der Satz sinkt weiter, je später eingezahlt wird, weil die verbleibende Laufzeit bis zum Rentenbeginn kürzer wird und entsprechend weniger Zinsen anfallen.

Die Erklärung liegt also in der Verzinsung, nicht in einer bewussten Benachteiligung. Das Ergebnis ist aber dasselbe: Erwerbsverläufe mit früher, kontinuierlicher und steigender Einzahlung werden begünstigt. Wer Kinder erzieht, in Teilzeit arbeitet, Auszeiten nimmt oder später einsteigt, erhält strukturell weniger.


Vierter blinder Fleck: Die Höhe reicht oft nicht

Auch eine solide Versorgungswerksrente deckt selten den vollen Bedarf im Ruhestand oder im Berufsunfähigkeitsfall – insbesondere bei kurzer Beitragshistorie, bei unterbrochenen Erwerbsverläufen oder wenn zusätzliche Einkommensquellen im Alter fehlen. Wie groß die eigene Lücke unter Berücksichtigung aller Bausteine tatsächlich ist, lässt sich mit dem Rentenlückenrechner ermitteln.

Zum Rentenlückenrechner


Die private Berufsunfähigkeitsversicherung als Ergänzung: Worauf Kammerberufe achten sollten

Da die Versorgungswerke bei der Berufsunfähigkeit die höchste Hürde aller drei Systeme setzen, ist eine ergänzende private Absicherung für Kammerberufe besonders wichtig. Drei Punkte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit.

Abstrakte und konkrete Verweisung

Die abstrakte Verweisung erlaubt dem Versicherer, die Leistung zu verweigern, wenn theoretisch ein anderer, der Ausbildung und Lebensstellung entsprechender Beruf ausgeübt werden könnte – unabhängig davon, ob dies tatsächlich geschieht. Für Kammerberufe mit hohem Qualifikationsniveau ist das ein erhebliches Risiko, da fast immer eine denkbare Alternativtätigkeit konstruierbar wäre. Ein vollständiger Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist bei guten Tarifen heute Standard, war es aber nicht immer – bei älteren Verträgen lohnt sich eine genaue Prüfung. Die konkrete Verweisung greift erst, wenn nach Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich eine andere, gleichwertige Tätigkeit aufgenommen wird; hierauf verzichten nur wenige, meist hochwertige Tarife.

Nachversicherungsgarantie

Gerade bei Kammerberufen ist die Erwerbsbiografie typisch: ein früher Abschluss während Studium oder Referendariat mit niedriger Absicherung, danach ein sprunghafter Einkommensanstieg nach Zulassung oder Bestellung. Die Nachversicherungsgarantie erlaubt, die vereinbarte Rente später ohne erneute Gesundheitsfragen zu erhöhen.

Wichtig ist dabei der Umfang dieses Verzichts. Die Gesundheitsprüfung ist nur ein Teil der Risikoprüfung, zu der auch die Fragen nach dem aktuellen Beruf, nach Hobbys und nach dem Einkommen gehören. Manche Bedingungswerke verzichten allein auf die Gesundheitsfragen und prüfen alles Übrige weiterhin – bei einem Berufswechsel in eine höher eingestufte Tätigkeit oder bei riskanten Freizeitaktivitäten kann die Erhöhung dann teurer ausfallen oder abgelehnt werden. Nur wenn auf die gesamte Risikoprüfung verzichtet wird, ist die Erhöhung wirklich abgesichert. Der Wegfall der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zählt bei vielen Bedingungswerken ausdrücklich als Anlass, der eine Nachversicherung auslöst.

Absicherung in Studium und Referendariat

Besonders bei den juristischen Kammerberufen liegt hier ein scharfer, oft übersehener Fallstrick. Der juristische Vorbereitungsdienst wird in vielen Bundesländern in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert. Im Fall der Dienstunfähigkeit besteht in dieser Phase praktisch kein Schutz – kein Anspruch auf Ruhegehalt, stattdessen droht die Entlassung ohne Versorgung. Der volle Ruhegehaltsanspruch entsteht erst nach der endgültigen Verbeamtung und einer weiteren Wartezeit. Genau diese frühe, ungeschützte Phase sollte privat abgesichert werden – idealerweise mit einer echten Dienstunfähigkeitsklausel, die an die Entscheidung des Dienstherrn anknüpft. Ein früher Abschluss sichert zugleich den guten Gesundheitszustand und meist eine günstige Berufsgruppeneinstufung dauerhaft, auch wenn später eine höher eingestufte Tätigkeit aufgenommen wird.


Fazit

Das Versorgungswerk ist ein solides Fundament der Altersvorsorge für Kammerberufe – aber kein Rundumschutz. Die Lücken zeigen sich an vier Stellen: bei der besonders strengen Berufsunfähigkeitsdefinition, bei der Krankenversicherung im Alter, bei unterbrochenen Erwerbsbiografien und bei der Gesamthöhe der Versorgung. Wer diese Lücken kennt, kann sie gezielt und bezahlbar schließen – am besten frühzeitig und auf Basis einer marktbreiten Auswahl an Lösungen, ohne vertragliche Bindung an einzelne Produktgeber.

Kontakt

Wenn Sie Ihre Situation als Mitglied eines Versorgungswerks strukturiert einordnen und mögliche Lücken gezielt schließen möchten, können Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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Rechtlicher Hinweis und Quellen: Diese Seite bietet eine allgemeine, vereinfachte Einordnung und stellt keine Rechts-, Renten- oder Steuerberatung dar. Die genannten Werte beruhen auf öffentlich zugänglichen Angaben der jeweiligen Versorgungswerke (Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg, Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg), auf dem Hinweispapier der Bundesarchitektenkammer vom 13. April 2026 sowie auf den Sozialversicherungsrechengrößen 2026. Satzungsregelungen unterscheiden sich zwischen den Versorgungswerken erheblich und ändern sich; maßgeblich ist stets die aktuell gültige Satzung des jeweils zuständigen Versorgungswerks sowie die individuelle Anwartschaftsbescheinigung. Für Fragen der Rentenberatung, insbesondere zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung der Rentner, wenden Sie sich an eine registrierte Rentenberatung, an Ihre Krankenkasse oder direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand der Angaben: Juli 2026.

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