Versicherungsvermittler – Definition und Unterscheidung

Wie unterscheiden sich Versicherungsvermittler?

 

Hier die Definitionen und Erklärungen jeweils dazu.

 

  • Versicherungsmakler

Im Register benannt als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter seiner Mandantinnen und Mandanten.
Er ist verpflichtet die Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten gegenüber den Versicherern zu wahren und steht damit auf der Seite der Mandantinnen und Mandanten. Der Versicherungsmakler ist nicht an eine Gesellschaft gebunden. Er wählt entweder aus den Produktangeboten einer hinreichenden Anzahl von verschiedenen Versicherern am Markt aus oder arbeitet mit einer bestimmten Anzahl von Versicherern zusammen, welche sein Vertrauen genießen und die er im letztgenannten Fall seinen Mandantinnen und Mandanten benennt.

 

  • Ungebundener Versicherungsvertreter (Mehrfachagent)

Im Register benannt als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Der ungebundene Vertreter ist Handelsvertreter und damit Interessenvertreter der von ihm zur Vermittlung angebotenen Versicherer. Er ist verpflichtet die Interessen der von ihm vertretenen Versicherer gegenüber dem Kunden zu wahren und steht damit auf Seiten der Versicherungsunternehmen.
Der ungebundene Vertreter ist in seiner Entscheidung frei, mit welchen Versicherern er
zusammenarbeitet. Er muss diese Versicherer seinen Kunden benennen. Der ungebundene Vertreter ist jedoch nicht verpflichtet für seine Kunden hinreichenden Marktüberblick zu gewährleisten.

 

  •  Gebundener Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvermittler)

Im Register benannt als Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO. Gebundene Vertreter sind Handelsvertreter oder Angestellte und damit Interessenvertreter der von ihnen vertretenen Versicherungen bzw. Unternehmen. Sie sind verpflichtet die Interessen der von ihnen vertretenen Versicherungen bzw. Unternehmen gegenüber dem Kunden zu wahren und stehen damit auf der Seite der von ihnen vertretenen Versicherungen bzw. Unternehmen. Der gebundene Vertreter muss den/die Versicherer bzw. Unternehmen seinen Kunden benennen, für welche er ausschließlich tätig ist.


Von Versicherungsvermittlern steht allein der Versicherungsmakler auf der Seite seiner Kunden
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