Unfallversicherung Hinweise

Wichtige Hinweise zur Unfallversicherung

 

  • Verbraucherzentralen, Bund der Versicherten, Finanztest, usw. raten von Unfallrenten ab, da sehr teuer und eine Vielzahl von Verpflichtungen bei Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind. Fazit: Eher darauf verzichten

 

  • Zunächt gelten die AUBs (Allgemeine Unfallbedingungen), die teils bei guten Produkten durch Besondere Bedingungen ergänzt werden (also immer nur positiv!!!). Darin ist u.a. auch eine bessere Gliedertaxe (wieviel Prozent bei was man erhält) geregelt. Zudem Mitteilungspflichten, zusätzlich versicherte Ereignisse, die als Unfall gelten, usw. Fazit: Nur nach besonders guten Besonderen Bedingungen schauen.

 

  • 5-Jahres-Verträge bekommt kein Mandant von uns. So kann man flexibel bleiben. Zudem gilt hier das VVG, das Versicherungsvertragsgesetz, das erlaubt nach spätestens 3 Jahren aus dem Vertrag wieder aussteigen zu können.

 

  • Die Grundsumme ist bei UFV viel wichtiger als die Progression, da die Mehrzahl der festgestellten Invaliditätsgrade im unteren Bereich ist (also „nur“ Daumen, Fuß, Arm, etc.). Dabei kommt man nicht auf 100% Invalidität. Die 1000% Progression einiger Anbieter ist m.E. oft nur ein Lockangebot. Sieht gut aus, bringt aber meist nicht so viel, wie es aussieht.

 

  • Eine Unfallversicherung deckt nur bleibende Schäden, bei denen eine Invalidität festgestellt wurde (egal welcher Grad). Wenn man sich z.B. beide Beine bricht und nach Wochen oder Monaten ist alles wieder okay, gibt eskeinen Cent aus der UFV. Das wissen viele nicht.

 

  • Der Versicherungsnehmer hat gewisse Mitteilungspflichten bei möglicher Invalidität, Tod, etc. Wenn man diesen nicht rechtzeitig nachkommt (in den Bedingungen ist geregelt, wie schnell das zu erfolgen hat), geht man ggf. leer aus, selbst wenn eine UFV zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden hat. Genau deshalb sind Besondere Bedingungen und verbesserte Regelungen sinnvoll.

 

  • Es sollte erst ein Abzug der Invaliditätsleistung ab 70% Mitwirkung einer bestehenden Erkrankung vorgenommen werden können (Standard: bereits ab 25% Mitwirkungsanteil). Besser ist der komplette Verzicht darauf seitens des Versicherers.

 

  • Eine Unfallversicherung ersetzt nicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Dread-Disease-Versicherung!

 

Gerichtsurteile zur Unfallversicherung:

 

Herzinfarkt – Kausalitätsnachweis zwischen Unfall und Gesundheitsschaden , LG Arnsberg

Bleibt ungeklärt, ob der Versicherungsnehmer infolge eines Herzinfarktes mit seinem Auto verunglückte oder durch den Stress eines leichten Auffahrunfalls den Herzinfarkt erlitt, so hat der Versicherungsnehmer einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und seinem Gesundheitsschaden (hier apallisches Syndrom) nicht nachgewiesen.

 

Kein Unfall beim bloßen Umknicken (hier: beim Tennisspielen) , KG Berlin

Das Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel stellt keinen Unfall in der privaten Unfallversicherung im Sinne des § 178 Abs. 2 VVG dar, wenn das vorangegangene Ausrutschen auf Blättern nicht bewiesen werden kann.

 

Beide Urteile basieren auf den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Wie bereits erwähnt, kann man eine Unfallversicherung ja durch die Wahl des richtigen Tarifs „optimieren“. Dann geht man nicht leer aus, sofern eine Invalidität festgestellt wird. Auch nicht nach einem Herzinfarkt oder durch Umknicken.