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Unfallversicherung Hinweise

Wichtige Hinweise zur privaten Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung wird häufig unterschätzt oder falsch verstanden.
Gerade deshalb ist es wichtig, Leistungen, Bedingungen und Grenzen genau zu kennen.

Nachfolgend finden Sie zentrale Punkte, die wir in der Beratung regelmäßig ansprechen.

Unfallrente: kritisch zu prüfen

Verbraucherzentralen, der Bund der Versicherten sowie Finanztest
äußern sich regelmäßig kritisch zu Unfallrenten.
Der Grund: Sie sind vergleichsweise teuer und an zahlreiche Voraussetzungen gebunden.
Bei der Leistungsprüfung sind umfangreiche Nachweise erforderlich.

Fazit: In vielen Fällen ist der Verzicht auf eine Unfallrente sinnvoll.

Bedingungen sind entscheidend

Grundlage jeder Unfallversicherung sind die AUB
(Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen).
Gute Tarife werden durch Besondere Bedingungen ausschließlich positiv ergänzt oder verbessert.

  • bessere Gliedertaxe
  • erweiterte Unfallbegriffe
  • zusätzliche Ereignisse, die als Unfall gelten
  • verbesserte und klarere Mitteilungspflichten

Fazit: Die Qualität der Besonderen Bedingungen ist entscheidend für den späteren Leistungsanspruch.

Vertragslaufzeit: Flexibilität bewahren

Fünfjahresverträge bieten aus unserer Sicht keinen Vorteil.
Kürzere Laufzeiten ermöglichen Anpassungen, wenn sich Lebenssituation oder Markt verändern.

Unabhängig davon gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
das spätestens nach drei Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

Grundsumme wichtiger als extreme Progression

In der Praxis liegen festgestellte Invaliditätsgrade häufig im unteren Bereich
(z. B. Finger, Daumen, Fuß oder Arm).
Eine vollständige Invalidität wird nur selten erreicht.

Deshalb ist eine ausreichend hohe Grundsumme wichtiger
als extrem hohe Progressionsstufen wie 1.000 %.
Diese wirken auf den ersten Blick attraktiv,
bringen nach unserer Erfahrung in der Praxis jedoch häufig weniger Nutzen als erwartet.

Leistung nur bei dauerhafter Invalidität

Die Unfallversicherung leistet ausschließlich bei bleibenden Schäden.
Eine Invalidität muss ärztlich festgestellt werden.

Heilt eine Verletzung vollständig aus,
besteht meist kein Leistungsanspruch.
Einige Tarife zahlen bei bestimmten Verletzungen, etwa Knochenbrüchen,
ein sogenanntes Gipsgeld.
Diese Zusatzleistung ist jedoch häufig mit deutlich höheren Beiträgen verbunden.

Mitwirkungspflichten unbedingt beachten

Bei möglicher Invalidität oder im Todesfall gelten feste Fristen und Meldepflichten.
Diese sind in den Bedingungen genau geregelt.

Wer diese Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt,
kann seinen Leistungsanspruch verlieren –
selbst wenn zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz bestand.
Verbesserte Regelungen in den Besonderen Bedingungen sind hier besonders wichtig.

Vorerkrankungen und Mitwirkungsanteile – besonders kritisch

Hier liegt eine häufige Ursache für Kürzungen der Leistung.

Standardmäßig dürfen Versicherer die Leistung bereits kürzen,
wenn eine bestehende Erkrankung zu 25 % am Schaden mitgewirkt hat.

Deutlich besser sind Tarife,

  • bei denen ein Abzug erst ab 70 % Mitwirkungsanteil erfolgt
  • oder bei denen der Versicherer vollständig auf den Mitwirkungsanteilsabzug verzichtet

Dieser Punkt ist eines der wichtigsten Qualitätsmerkmale
einer guten Unfallversicherung.

Kein Ersatz für andere Absicherungen

Eine Unfallversicherung ersetzt weder eine Berufsunfähigkeitsversicherung
noch eine Dread-Disease-Versicherung.

Sie ist eine sinnvolle Ergänzung, aber kein Ersatz.

Gerichtsurteile zur Unfallversicherung

Herzinfarkt – Kausalitätsnachweis zwischen Unfall und Gesundheitsschaden, LG Arnsberg

Bleibt ungeklärt, ob der Versicherungsnehmer infolge eines Herzinfarktes mit seinem Auto verunglückte
oder durch den Stress eines leichten Auffahrunfalls den Herzinfarkt erlitt,
so hat der Versicherungsnehmer einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall
und seinem Gesundheitsschaden (hier apallisches Syndrom) nicht nachgewiesen.

Kein Unfall beim bloßen Umknicken (hier: beim Tennisspielen), KG Berlin

Das Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel stellt keinen Unfall
in der privaten Unfallversicherung im Sinne des § 178 Abs. 2 VVG dar,
wenn das vorangegangene Ausrutschen auf Blättern nicht bewiesen werden kann.

Beide Urteile basieren auf den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
Wie bereits erwähnt, lässt sich eine Unfallversicherung
durch die Wahl eines passenden Tarifs deutlich verbessern.
So geht man nicht leer aus, sofern eine Invalidität festgestellt wird –
auch in komplexen Fallkonstellationen.