Dieselbe Bruttorente führt zu sehr unterschiedlichen Nettobeträgen – je nachdem, ob sie aus einem privaten Vertrag, der betrieblichen Altersversorgung oder einer Basisrente (Rürup) stammt. Der Rechner zeigt den Unterschied.
Die Rente, die im Leistungsfall vertraglich gezahlt wird.
Bestimmt bei der privaten Rente die Laufzeit und damit den Ertragsanteil.
Bis zu diesem Alter zahlt der Vertrag im Leistungsfall. Häufig 67, bei älteren oder knapp kalkulierten Verträgen aber auch 55, 60 oder 63. Zulässig sind Werte von 55 bis 67.
Betrifft nur die betriebliche Altersversorgung: Auf eine Betriebsrente fallen je nach Versichertenstatus unterschiedliche Kranken- und Pflegebeiträge an. Private BU und Basisrente sind davon nicht berührt.
Eine BU-Rente wird nicht mit dem Steuersatz Ihres früheren Gehalts besteuert. Maßgeblich ist Ihr zu versteuerndes Einkommen im Leistungsfall – oft deutlich niedriger, weil das Erwerbseinkommen wegfällt.
Für eine schnelle Orientierung. Der Satz, mit dem Ihr Einkommen im Leistungsfall belastet wird.
Nur Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte im Leistungsfall – etwa Einkünfte des Ehepartners, Mieten oder Kapitalerträge. Die BU-Rente rechnet der Rechner je nach System selbst hinzu. Wenn die BU-Rente Ihre einzige Einkunft ist, tragen Sie 0 ein.
Aus 2.000 € monatlicher Bruttorente wird netto:
Eigenständiger Vertrag, dritte Schicht
Betriebliche Altersversorgung, zweite Schicht
Basisrente mit BU-Zusatz, erste Schicht
Wie gerechnet wird: Private BU als abgekürzte Leibrente mit Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV (abhängig von der Restlaufzeit bis zum Endalter). bAV mit voller nachgelagerter Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG zuzüglich voller Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (angenommen: 14,6 % ermäßigter Beitragssatz zzgl. 2,5 % Zusatzbeitrag, Pflege 3,6 % ohne Kinder; Werte für 2026, individuell abweichend). Rürup mit Besteuerungsanteil 84 % (Leistungsbeginn 2026) nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Steuer nach Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) im Genau-Modus, sonst mit dem eingestellten Grenzsteuersatz.
Dieser Rechner dient der Veranschaulichung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Er bildet Vereinfachungen ab: kein Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer, keine individuellen Freibeträge, keine Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialabgaben. Die Kranken- und Pflegebeiträge auf die betriebliche Altersversorgung hängen vom Versichertenstatus ab: Gesetzlich Pflichtversicherte (KVdR) profitieren vom Freibetrag von 197,75 € monatlich (2026); freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ab dem ersten Euro ohne Freibetrag (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.11.2024, B 12 KR 9/23 R und weitere); privat Krankenversicherte zahlen auf die Betriebsrente keine gesetzlichen Beiträge, tragen aber ihre einkommensunabhängige PKV-Prämie separat. Private Berufsunfähigkeitsrenten und Basisrenten sind von diesen Beiträgen nicht betroffen. Maßgeblich ist stets Ihr Steuerbescheid.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Rechner bietet eine allgemeine, vereinfachte Orientierung zu Informationszwecken und stellt keine Steuer-, Renten-, Rechts- oder Versicherungsberatung dar. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall und begründet kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis. Die Ergebnisse sind Modellwerte auf Basis der von Ihnen eingegebenen Annahmen und sagen nichts über tatsächlich erreichbare Leistungen aus.
Verbindliche Auskünfte erteilen allein die zuständigen Stellen: das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Person zu steuerlichen Fragen, die jeweilige Krankenkasse zum Versichertenstatus und zur Beitragspflicht, der Versorgungsträger zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt; eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Stand: 22. Juli 2026. Spätere Rechts- oder Rechengrößenänderungen sind hier nicht berücksichtigt.